13
Die Tathandlung, die der Täter bei § 315b vornimmt, muss zum einen zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrsund zum anderen zu einer konkreten Gefahrfür Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert führen.
[Bild vergrößern]
14
Aufgrund des Verweises in § 315b Abs. 3 auf § 315 Abs. 3 gibt es zu § 315b Abs. 1 sowohl Qualifikationen als auch eine Erfolgsqualifikation. Die Qualifikationensind in § 315 Abs. 3 Nr. 1a und bgeregelt und zeichnen sich durch eine besondere Absicht aus. Eine Erfolgsqualifikationgem. § 315 Abs. 3 Nr. 2liegt vor, wenn der Täter durch den gefährlichen Eingriff eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht hat.
JURIQ-Klausurtipp
Die Unterscheidung zwischen Qualifikation und Erfolgsqualifikationist wichtig für den Aufbau und die Prüfungsvoraussetzungen.
Die Qualifikation des § 315 Abs. 3 Nr. 1aund b zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter den Eingriff in einer besonderen Absicht vorgenommen hat. Für die Klausur bedeutet dies, dass Sie den Grundtatbestand des § 315b Abs. 1 und die Qualifikation gem. § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a oder b zusammen prüfen. Im objektiven Tatbestand werden die Voraussetzungen des § 315b Abs. 1 geprüft. Im subjektiven Tatbestand muss zunächst der Vorsatz hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen des § 315b und alsdann die besondere Absicht gem. § 315 Abs. 3 Nr. 1a oder b geprüft werden.
Auch die Erfolgsqualifikationkönnen Sie zusammen mit dem Grunddelikt prüfen. In diesem Fall prüfen Sie zunächst den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1. Nach dem subjektiven Tatbestand und vor der Rechtswidrigkeit prüfen Sie die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich des Eintritts der Folge gem. § 18 lediglich Fahrlässigkeiterforderlich ist. Zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Rn. 42.
15
Beachten Sie, dass § 315b sowohl vorsätzlich, als auch vorsätzlich/fahrlässig und fahrlässig/fahrlässig begangen werden kann. Mit diesen verschiedenen Begehungsformen beschäftigen sich die Abs. 4 und 5.
Gem. § 315b Abs. 4macht sich der Täter strafbar, wenn er die Tathandlung vorsätzlichvornimmt, dabei die Gefahr aber nur fahrlässigverursacht. § 315b enthält damit – ebenso wie § 315c – eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. Gem. § 11 Abs. 2 handelt es sich auch in diesen Fällen noch um eine Vorsatztat, so dass eine Teilnahme möglich bleibt.
§ 315b Abs. 5ist anwendbar, wenn der Täter die Handlung fahrlässigbegeht und dabei zugleich fahrlässigdie Gefahr herbeiführt. In diesem Fall handelt es sich um ein vollständiges Fahrlässigkeitsdelikt, so dass eine Teilnahme gem. §§ 26, 27 nicht möglich ist.
JURIQ-Klausurtipp
Die Abs. 4 und 5 des § 315b sind immer in Verbindung mit Abs. 1 anwendbar. Sofern sie in der Klausur in Betracht kommen sollten, sollten Sie sie im Obersatzbereits erwähnen, indem Sie z.B. ausführen: „ A könnte sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 strafbar gemacht haben, indem er … “.
16
Die Abs. 4 und 5 haben Auswirkungen auf den Prüfungsaufbau in der Klausur. Diese werden wir unter Rn. 41 ff.ausführlich erörtern. Der Aufbau des vorsätzlichen § 315b Abs. 1sieht wie folgt aus:
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1
I. Objektiver Tatbestand
1.Tathandlung: Eingriff in den Straßenverkehr durch
a)Nr. 1: Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen
b)Nr. 2: Bereiten eines Hindernisses
c)Nr. 3: Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs
Eingriffe aus dem Straßenverkehr als verkehrsfeindliche Einwirkung Rn. 23
Verhalten des Beifahrers Rn. 29
2.Taterfolg
a)dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
b)dadurch konkrete Gefahr für
aa)Leib oder Leben eines anderen Menschen
Tatbeteiligte Rn. 32
bb)fremde Sache von bedeutendem Wert
II. Subjektiver Tatbestand
1.Vorsatz, wobei dolus eventualis reicht
2.Evtl. gem. § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1: Absicht
a)einen Unglücksfall herbeizuführen
b)eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
2. Teil Straßenverkehrsdelikte› B. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b› II. Objektiver Tatbestand
II. Objektiver Tatbestand
17
Der objektive Tatbestand ist verwirklicht, wenn der Täter durch einen in Abs. 1 Nr. 1–3 genannten Eingriff zunächst abstrakt die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch konkret Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet hat.
[Bild vergrößern]
1. Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1 Nr. 1–3
18
Der Eingriff in den Straßenverkehr kann in dem Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen bestehen.
Die Begriffe des Beschädigens und Zerstörens sollten Ihnen aus § 303 bekannt sein. Die dort verwendeten Definitionen sind entsprechend bei § 315b anwendbar.
Beschädigenist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz sowie darüber hinaus eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Sache.[1]
Das Zerstörenist eine so weitgehende Beschädigung der Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit vollständig aufgehoben ist.[2]
Beispiel
Das Durchtrennen von Bremsschläuchen stellt ebenso eine Beschädigung dar wie die Zersplitterung einer Glasscheibe durch Auftreffen eines schweren Gegenstandes, der von einer Brücke auf das Fahrzeug geworfen wird.[3] Wirft der Täter bei Nacht einen 58 kg schweren Granitstein auf die mittlere Fahrspur der Autobahn und fährt anschließend ein Fahrzeug dort auf, so kommt das Bereiten eines Hindernisses gem. Nr. 2 in Betracht. Denken Sie in diesen Fällen auch immer an die §§ 212, 211 (heimtückische Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln) und die §§ 223 ff.[4]
Ein Beseitigenliegt vor, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch durch örtliche Veränderung erheblich beeinträchtigt ist.[5]
Beispiel
Entfernen eines Stoppschildes, Wegwerfen eines Gullydeckels.[6]
19
Читать дальше