a) Stilllegungsverfügung, § 64 LBO
b) Nutzungsuntersagung, § 65 S. 2 LBO
c) Abbruchsanordnung, § 65 S. 1 LBO
C. Die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Verfügungen
I. Abgrenzung zwischen Verwaltungsvollstreckung und unmittelbarer Ausführung
II. Verwaltungsvollstreckung nach §§ 18 ff. LVwVG
III. Unmittelbare Ausführung, § 8 Abs. 1 PolG
7. Teil Rechtsschutzfragen im Bereich der präventiven und repressiven Bauaufsicht
A. Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne
I. Für die Gemeinde
II.Für Dritte
1. Grundsätzliche Unzulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens
2. Ausnahmsweise Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens gegen Flächennutzungspläne mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
B. Rechtsschutz gegen Bebauungspläne
I.Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
1. Überblick
2. Zulässigkeit
a) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO
b) Statthaftigkeit, § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO
c) Antragsberechtigung, § 47 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwGO
d) Antragsbefugnis, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO
e) Beiladung, § 47 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO
f) Antragsfrist, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO
g) Keine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO
h) Rechtsschutzbedürfnis
3. Begründetheit
4. Inhalt der gerichtlichen Entscheidung
5. Entscheidungsfolgen
II. Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
III. Inzidentkontrolle
C. Rechtsschutz im Bereich der präventiven Bauaufsicht
I.Rechtsschutz des Bauherrn
1. Rechtsschutzbegehren: Erteilung einer Baugenehmigung
a) Zulässigkeit
b) Begründetheit
2.Rechtsschutzbegehren: Feststellung der vormaligen Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung
a) Überblick
b) Erledigung eines belastenden oder begünstigenden Verwaltungsakts vor oder nach Klageerhebung, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog
c) Begründetheit
3. Rechtsschutzbegehren: Aufhebung einer Nebenbestimmung
4. Rechtsschutzbegehren: Erteilung einer Baugenehmigung im Falle einer modifizierenden Genehmigung oder Auflage
5. Rechtsschutzbegehren: Erteilung einer Baugenehmigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
6. Rechtsschutzbegehren: Feststellung der Genehmigungsfreiheit
7. Rechtsschutzbegehren: Anfechtung einer Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB
8. Rechtsschutzbegehren: Anfechtung einer Aufhebung der Baugenehmigung
II. Rechtsschutz des Nachbarn
1. Rechtsschutzbegehren: Aufhebung der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung
a) Zulässigkeit
b) Begründetheit
2. Rechtsschutzbegehren: Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung
a) Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB
b) Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
D. Rechtsschutz im Bereich der repressiven Bauaufsicht
I.Rechtsschutz des Bauherrn gegen bauaufsichtliche Verfügungen
1. Rechtsschutzbegehren: Aufhebung der bauaufsichtlichen Verfügung
2. Rechtsschutzbegehren: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage
3. Rechtsschutzbegehren: Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme
II.Rechtsschutz des Nachbarn gegen bauaufsichtliche Verfügungen
1. Rechtsschutzbegehren: Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung
a) Zulässigkeit
b) Begründetheit
2. Rechtsschutzbegehren: Erlass einer einstweiligen Anordnung
E. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
I. Der grundsätzlich maßgebliche Zeitpunkt
II. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Baurecht
1. Normenkontrollverfahren
2. Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung
3. Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung
4. Anfechtungsklage gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung
F. Übungsfall Nr. 4
Sachverzeichnis
Tipps vom Lerncoach
Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.
Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.
Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.
Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?
Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.
Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!
Lernthema 5 Mentale Techniken und Entspannung
Im Folgenden finden Sie konkrete Anwendungs- und Übungsvorschläge, um Ihre Aufmerksamkeit so zu lenken, dass es Ihnen leichter fällt, sich zu entspannen oder sich nach Arbeitsphasen zu regenerieren. Jeder Mensch besitzt die Fähigkeit, das natürliche Phänomen der Alltagshypnose oder Trance gezielt zu nutzen. Sie haben es selbst schon erlebt, z. B. bei Tagträumen mit offenen Augen, wenn Ihre Aufmerksamkeit „wegdriftet“! Sie können auch absichtlich Ihre Gedanken und Aufmerksamkeit in bestimmte Richtungen lenken, so dass Sie sich entspannter, leichter, motivierter oder auch kompetenter fühlen. Ihre Aufmerksamkeitslenkung bestimmt also auch Ihr Erleben und die damit verbundenen Gefühle. Diese Trancefähigkeit von Menschen macht man sich bei Hypnoseverfahren in der Psychotherapie und Medizin zu Nutze (Ängste, Schlafstörungen, Depressionen oder starke Schmerzen). Im Führungskräftecoaching nutzt man mentale Techniken, die den Umgang mit Stress und Konflikten erleichtern. Warum sollten wir diese nicht auch zur Entspannung beim Prüfungslernen nutzen?!
Lerntipps
Nutzen Sie Ihre mentalen Möglichkeiten stärker als bisher aus!
Damit Sie sich in Trance „hypnotisieren“, müssen Sie aktiv mitarbeiten und üben. Nur wenn Sie wollen, können Sie sich aktiv auf bestimmte für Sie vielleicht neue Vorgehensweisen, Gedanken und Innenbilder einlassen. Mit mentalen Techniken kann man durch relativ einfache Übungen schnell eine tiefe Entspannung erreichen. Entspannung dient der Erholung, dem Stressabbau und der Wiederherstellung körperlicher und seelischer Ausgeglichenheit. Mit viel Übung z. B. auch in einem „Selbsthypnosetraining“ bei einem Coach können Sie innerhalb weniger Minuten, häufig manchmal sogar Sekunden sich tiefenentspannen oder akute Blockaden lösen. Weil wir in Trance für Anweisungen (Suggestionen) empfänglicher sind, können Sie geeignete Autosuggestionen sogar nutzen, um Ihr Lernverhalten positiv zu beeinflussen.
Читать дальше