Andreas von Arnauld - Klausurenkurs im Völkerrecht

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Inhalt und Konzeption:In
16 Fällen samt Musterlösungen bietet dieser Klausurenkurs eine konzentrierte Wiederholung des prüfungsrelevanten Wissens für Studierende des Schwerpunktbereichs und fördert zudem das Verständnis für die Besonderheiten einer völkerrechtlichen Falllösung.Grundlegende Fragen des Allgemeinen Völkerrechts zuRechtsquellenlehre,Völkerrechtssubjekten,Staatenverantwortlichkeit unddem Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Rechtwerden ebenso am praktischen Fall behandelt wie Problemstellungen aus den Gebieten des Besonderen Völkerrechts (u.a. Diplomatenrecht, EMRK, Umweltvölkerrecht, Welthandelsrecht, Friedenssicherungsrecht, Humanitäres Völkerrecht, Völkerstrafrecht).Hinweise zu Aufbautechnik und Klausurtaktik geben Hilfestellung bei der Lösung der Aufgaben. Fallbezogene Angaben gerichtlicher Leitentscheidungen sowie ausgewählter Literaturhinweise ermöglichen ein tieferes Eintauchen in die behandelten Themenschwerpunkte.Der Klausurenkurs ist die ideale Ergänzung zum renommierten SCHWERPUNKTE Lehrbuch «Völkerrecht» des selben Autors.

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[18]

Siehe Anhang I. Eingehend zu diesem Aufbau und den im Zusammenhang mit dem völkerrechtlichen Delikt zu beachtenden „Standardproblemen“ Kunig , Jura 1986, 344; Kunig/Uerpmann-Wittzack , 1 ff. Vgl. auch v. Arnauld , § 5.

[19]

Zu dieser Entwicklung v. Arnauld , Rn. 29 ff.

[20]

v. Arnauld , Rn. 35 ff. Näher Kunig , in: GS Grabitz 1995, 325.

[21]

Vertiefend v. Arnauld , Rn. 237 ff.

[22]

Mit aller Vorsicht gegenüber solchen Faustregeln mag man sich vor Augen führen, dass die Grundkonstellation im zwischenstaatlichen Verkehr dem Privatrecht ähnelt (Gleichordnung der Partner), die spezifische Über- und Unterordnung im Verhältnis von Organen Internationaler Organisationen gegenüber ihren Mitgliedstaaten Parallelen zum Öffentlichen Recht aufweist, und dort, wo der Einzelne als Rechts- oder Pflichtenträger vom Völkerrecht wahrgenommen wird (Menschenrechte, Völkerstrafrecht), die grundrechtliche bzw. strafrechtliche Grundkonstellation vorliegt.

[23]

Zu rechtsquellenspezifischen Problemen bei der Feststellung völkerrechtlicher Regeln Menzel , JuS 1963, 41 (43 ff), sowie, wenn auch nicht aus Sicht der Klausurbearbeitung, Jennings , SchweizJIR 37 (1981), 59. Dieser „What is International Law and How Do We Tell It When We See It?“ betitelte Aufsatz verdeutlicht die praktischen Schwierigkeiten bei der Handhabung völkerrechtlicher Rechtsquellen sehr gut und erklärt, warum der Griff zu den „Hilfsquellen“ des Art. 38 Abs. 1 lit. d) IGH-Statut und die vertragliche Festlegung von Rechtspflichten helfen, Unklarheiten über das nichtschriftliche Völkerrecht zu reduzieren – ungeachtet dessen, ob solche vertraglichen Regelungen rein kodifikatorischen Charakter haben oder auch innovative Züge tragen.

[24]

Eingehend v. Arnauld , § 3.

[25]

Dies liegt schon daran, dass es sich, um einerseits ein gewisses Vorverständnis auszuschließen und andererseits die Komplexität realer Lebensverhältnisse zu reduzieren, in aller Regel um fiktive Staaten mit oft recht seltsamen Namen handelt.

[26]

Vertiefend v. Arnauld , Rn. 249 ff.

[27]

Zu den Schwierigkeiten, Gewohnheitsrecht überzeugend nachzuweisen Jennings (Fn. 23), 65 ff. Eingehend zu den Mitteln des Nachweises von Gewohnheitsrecht Bos , GYIL 25 (1982), 9 (insbes. 22 ff, 30 ff); Degan , Sources of International Law, 1997, 179 ff; Mendelson , RdC 272 (1998), 155. Zur „pragmatischen“ Methodik des IGH kritisch Talmon , EJIL 26 (2015), 417.

[28]

Allgemein Jennings (Fn. 23), 77, 78 f, für den Völkerrecht weitgehend case law ist (73) und der die Rechtswissenschaft und Rechtslehre gewissermaßen in der Verantwortung von Lotsen in der Informationsflut sieht (78).

[29]

Eine Zusammenstellung wichtiger Entscheidungen und Schiedssprüche findet sich im Anhang zu v. Arnauld , Völkerrecht, 3. Aufl. 2016.

[30]

Gündling , ZaöRV 45 (1985), 273.

[31]

Zum Verhältnis der deduktiven zur induktiven Methode im Völkerrecht Menzel (Fn. 23), 45 ff. Näher auch v. Arnauld , Rn. 297 ff.

[32]

StIGH, Urteil v. 5.4.1933, Ostgrönland, PCIJ Ser. A/B, No. 53 (1933), 71; IGH, Urteile v. 20.12.1974, Nuclear Tests, ICJ Rep. 1974, 253 (Australia v. France), §§ 42 ff, und 457 (New Zealand v. France), §§ 45 ff. Siehe auch v. Arnauld , Rn. 268 ff.

Allgemeiner Teil

Allgemeiner Teil

Allgemeiner Teil› Fall 1 Immer wieder Heringe

Fall 1 Immer wieder Heringe

Inhaltsverzeichnis

Lösungsskizze

Lösung

Zur Vertiefung

30

Im Februar 2017 gibt es erneut Streit zwischen Aloa und Beloa. Schon wieder fangen beloische Fischer Heringe vor der Küste Aloas. Beloa erkennt zwar an, dass sich die Fanggründe in den Küstengewässern von Aloa befinden, beruft sich aber auf einen völkerrechtlichen Vertrag aus dem Jahre 1786, in dem den Fischern von Beloa Fischereirechte vor der Küste Aloas eingeräumt wurden. Aloa hält diesen Vertrag für „null und nichtig“. Schließlich sei er seinerzeit unter militärischem Druck abgeschlossen worden. Außerdem hätten die beloischen Fischer im Jahre 1922 die Fischerei vor der aloischen Küste eingestellt und erst im Jahre 2012 wieder aufgenommen, nachdem die beloischen Gewässer nahezu überfischt gewesen seien, und damit den immer noch andauernden Streit ausgelöst. Im Übrigen habe sich Beloa auch nicht gerührt, als Aloa im Jahre 1990 eine Ausschließliche Wirtschaftszone erklärt habe. Damals hatte Aloa zugleich bekannt gegeben, dass es in seinen Küstengewässern „unbeschränkte souveräne Rechte“ beanspruche. Auf Nachfrage der Regierung von Celoa, welche Rechte anderer Staaten damit ausgeschlossen sein sollten, hatte die Regierung Aloas seinerzeit in einem Notenwechsel erklärt, das Recht aller Staaten auf friedliche Durchfahrt durch das aloische Küstenmeer bleibe unbestritten. Die Erklärung beziehe sich in erster Linie auf ausländische Fischer, die allerdings ohnehin seit vielen Jahrzehnten nicht mehr vor der Küste von Aloa gefischt hätten. Beloa beruft sich nun hingegen auf den Vertrag und macht zudem Gewohnheitsrecht geltend: Immerhin würden beloische Fischer, wenn auch mit einer gewissen Unterbrechung, seit „hunderten von Jahren“ in aloischen Gewässern Heringe fangen. Schließlich beruft sich Beloa auf eine Erklärung des Fischereiministers von Aloa. Am Rande einer internationalen Konferenz, die 2015 wegen des Fischereistreits zwischen beiden Staaten einberufen wurde, habe der Minister gegenüber Journalisten zugesagt, man werde gegen die Fischer aus Beloa nicht einschreiten. Unterstellt, dass der Tatsachenvortrag zutreffend ist:

Dürfen die Fischer aus Beloa in den aloischen Küstengewässern fischen?

Lösungsskizze

31

A. Grundsatz: küstenstaatliche Souveränität→ Rechtsgrundlage für Fischereirecht erforderlich
B. Ausnahme: Fischereirecht für Beloa
I. Vertragliches Recht
1. Wirksames Zustandekommen des Vertrags?→ militärischer Druck (Art. 52 WVK)? (-), 1786 noch kein Gewaltverbot
2. Erlöschen der vertraglichen Rechte?→ Einordnung der fehlenden Vertragspraxis 1922–2007→ Problem durchgängig: kein B zurechenbares Verhalten (private Fischer!)
a) Verwirkung
b) Derogierendes Gewohnheitsrecht
c) Desuetudo
d) Einvernehmliche Beendigung des Vertrages→ ausdrücklich (-)→ stillschweigend über acquiescence ? (+): vgl. Erklärung von A 1990, Nachfrage von C
II. Gewohnheitsrechtlich begründetes Recht→ Fischer aus B fischen „seit hunderten von Jahren“ vor der Küste von A→ (-), fehlende Praxis nach 1922; Praxis ab 2012 umstritten
III. Recht aus einseitiger Erklärung?→ Möglichkeit der Rechtsbindung durch einseitige Erklärung→ Zuständigkeit: Fischereiminister (+); Ernsthaftigkeit: öffentliche Erklärung (+); inhaltliche Bestimmtheit und Rechtsbindungswille: (-), Nichteinschreiten ist nicht Anerkennung

Lösung

A. Grundsatz: küstenstaatliche Souveränität

32

Gemäß Art. 2 SRÜ besitzt der Küstenstaat vorbehaltlich des Rechts der friedlichen Durchfahrt volle Souveränität über das Küstenmeer in einer Breite von maximal 12 Seemeilen. Insbesondere ist die Meeresnutzung in dieser Zone allein dem Küstenstaat zugewiesen. Ob das SRÜ Anwendung findet, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Der Grundsatz ist jedoch seit langem als eine fundamentale Regel des Seevölkerrechts anerkannt. Ein Fischereirecht müsste den beloischen Fischern daher von Aloa eingeräumt worden sein.

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