Andreas von Arnauld - Klausurenkurs im Völkerrecht

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Klausurenkurs im Völkerrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Inhalt und Konzeption:In
16 Fällen samt Musterlösungen bietet dieser Klausurenkurs eine konzentrierte Wiederholung des prüfungsrelevanten Wissens für Studierende des Schwerpunktbereichs und fördert zudem das Verständnis für die Besonderheiten einer völkerrechtlichen Falllösung.Grundlegende Fragen des Allgemeinen Völkerrechts zuRechtsquellenlehre,Völkerrechtssubjekten,Staatenverantwortlichkeit unddem Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Rechtwerden ebenso am praktischen Fall behandelt wie Problemstellungen aus den Gebieten des Besonderen Völkerrechts (u.a. Diplomatenrecht, EMRK, Umweltvölkerrecht, Welthandelsrecht, Friedenssicherungsrecht, Humanitäres Völkerrecht, Völkerstrafrecht).Hinweise zu Aufbautechnik und Klausurtaktik geben Hilfestellung bei der Lösung der Aufgaben. Fallbezogene Angaben gerichtlicher Leitentscheidungen sowie ausgewählter Literaturhinweise ermöglichen ein tieferes Eintauchen in die behandelten Themenschwerpunkte.Der Klausurenkurs ist die ideale Ergänzung zum renommierten SCHWERPUNKTE Lehrbuch «Völkerrecht» des selben Autors.

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d) Einvernehmliche Beendigung des Vertrages

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In Betracht könnte aber eine einvernehmliche Vertragsbeendigung kommen (vgl. den Grundsatz in Art. 54 lit. b WVK). Zwar liegt keine Erklärung Beloas vor, wonach es den Vertrag als beendet betrachte. Ein Vertrag kann jedoch auch stillschweigend beendet werden.[11] Bisweilen wird gerade dieser Fall als desuetudo bezeichnet bzw. die desuetudo als Fall der stillschweigenden einvernehmlichen Vertragsbeendigung verstanden.[12] Die Möglichkeit, dass auch ein qualifiziertes Schweigen Rechtswirkungen haben kann, bringt es mit sich, dass ein Staat unter Umständen verpflichtet sein kann, das Fortbestehen des Vertrags zu betonen, um dessen Rechtsgültigkeit zu bewahren. Hierin kommt der allgemeine Rechtsgrundsatz qui tacet consentire videtur si loqui debuisset ac potuisset („wer schweigt, scheint zuzustimmen, wenn er hätte reden müssen und können“) zum Ausdruck. Der IGH hat diesen Grundsatz in seiner spezifischen völkerrechtlichen Ausprägung der acquiescence im britisch-norwegischen Fischerei-Fall dahingehend präzisiert, dass ein Protest zur Rechtswahrung nötig ist, wenn die Haltung des anderen Staates bekannt ist und wenn auf Grund der eigenen Interessen vom betroffenen Staat eine Reaktion erwartet werden durfte.[13] Auch wenn es dort um die Behauptung gewohnheitsrechtlicher Rechte gegen einen Wandel des Gewohnheitsrechts ging, betreffen diese Voraussetzungen doch den allgemeinen Grundsatz des qui tacet und sind damit auch auf die stillschweigende Beendigung von Verträgen übertragbar. So ist z. B. anerkannt, dass durch stillschweigende Hinnahme der Erklärung von 1990, in der Österreich zum Ausdruck brachte, dass es die Rüstungsbeschränkungsklauseln des österreichischen Staatsvertrags von 1955 als obsolet betrachte, die Klauseln auch mit Wirkung gegenüber den Vertragsparteien als erloschen anzusehen sind.[14]

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Aloa beanspruchte in seiner Erklärung von 1990 „unbeschränkte souveräne Rechte“ in seinen Küstengewässern. Dies konnte nur so verstanden werden, dass Aloa der Auffassung war, in der Ausübung seiner souveränen Rechte nicht, d. h. auch nicht durch völkerrechtliche Verträge beschränkt zu sein. Auch Celoa, von dem nicht mitgeteilt ist, ob es Beloa vergleichbare Fischereirechte einmal besessen hat, hat die Erklärung in diesem Sinne gedeutet und sich durch Nachfrage bei Aloa vergewissert, ob dies tatsächlich die Position sei. Zwar dürfte der Notenwechsel zwischen Aloa und Celoa Beloa nicht bekannt geworden sein; die Erklärung als solche aber ließ allenfalls eine Vergewisserung, nicht aber Zweifel darüber zu, dass Aloa sich in seinen Nutzungsrechten „unbeschränkt“ sah. Hierdurch wurde ein deutliches Zeichen gesetzt, dass Aloa sich nicht länger an den Vertrag gebunden sah. Wie die Nachfrage von Celoa zeigt, ist die Erklärung auch öffentlich bekannt geworden. Angesichts der besonderen Interessen von Beloa ist zu unterstellen, dass es von der Proklamation Kenntnis erlangt hat. Es kommt nun darauf an, ob von Beloa unter den konkreten Umständen eine Reaktion erwartet werden durfte. Im vorliegenden Fall existieren „historische“ Vertragsrechte, die 90 Jahre lang ungenutzt geblieben waren. Auch wenn diese fehlende Nutzung nicht als Verhalten Beloas angesehen werden kann (s. o.), so konnte doch von Beloa erwartet werden, dass es seinen Willen, an dem Vertrag festzuhalten, zum Ausdruck bringt, wenn Aloa diesen Vertrag durch öffentliche Erklärung als nicht mehr gültig behandelt. Die 22 Jahre später erfolgende Einforderung der historischen Rechte kam zu spät. Es ist davon auszugehen, dass der Vertrag erloschen ist (a. A. gut vertretbar).

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Hinweis:

Die Schwierigkeit besteht hier darin, das Stillhalten Beloas einzuordnen. Für die rechtliche Deutung wurde hier ein deduktives Vorgehen gewählt: Zunächst einmal ist anerkannt, dass man auch stillschweigend einen Vertrag einvernehmlich beenden kann. Hieraus folgt, dass es qualifiziertes Schweigen gibt. Das qualifizierte Schweigen öffnet die Möglichkeit, auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz des qui tacet und hierüber auf den Grundsatz der acquiescence zuzugreifen. Hier kann mit der IGH-Entscheidung im britisch-norwegischen Fischereistreit sichereres Terrain gewonnen werden. Der auf diese Weise herauspräparierte Rechtssatz muss dann nur noch auf den Fall angewendet werden. Der Verweis auf die Erklärung Österreichs von 1990 dient in der Argumentation dazu, das durch Deduktion erzielte Zwischenergebnis durch Bezugnahme auf entsprechende Staatenpraxis abzusichern.

II. Gewohnheitsrechtlich begründetes Recht

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Ein gewohnheitsrechtliches Fischereirecht, auf das sich Beloa ebenfalls beruft, bestünde nur, wenn sich eine dauerhafte Übung (sog. consuetudo ) nachweisen ließe, die von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung (sog. opinio iuris ), vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut, getragen ist.[15] Zwar ist denkbar, dass aus erloschenen Vertragsrechten gewohnheitsrechtliche Rechte und Pflichten entstehen, etwa, wenn ein befristeter Vertrag erlischt, die bisherige vertragliche Praxis aber fortgesetzt wird, weil sich die Staaten insoweit einander verpflichtet sehen. Hier aber ist der Vertrag von 1786 gerade durch Nichtübung erloschen. Selbst wenn die Einlassung von Beloa, seine Fischer hätten seit „hunderten von Jahren“ in aloischen Gewässern gefischt, so zu verstehen sein sollte, dass es schon vor 1786 traditionelle Fangrechte gegeben habe, wären diese erst recht durch die fehlende Übung und durch die anlässlich der Erklärung von 1990 zum Ausdruck gekommene Haltung der Parteien erloschen. Zwar liegt der Einwand nahe, dass es nicht Beloa, sondern die beloischen Fischer waren, die das Fischen in den aloischen Gewässern mehrere Jahrzehnte lang aufgegeben hatten; anders als oben jedoch geht es nicht um die Beendigung eines Vertrages, welcher den Fischern das Fischen ermöglicht, sondern um die Begründung eines gewohnheitsrechtlichen Fischereirechts als solchem. Diese Begründung aber ist auf eine Praxis angewiesen, die nur von den Fischern ausgehen kann; die staatliche Bindung folgt sodann aus der Duldung des Fischens auf Grundlage einer Rechtsüberzeugung. Während der Vertrag auf die Verschaffung einer Möglichkeit gerichtet sein kann, ist das Bestehen einer Möglichkeit für die Begründung von Gewohnheitsrecht nicht ausreichend. Beim Gewohnheitsrecht gehört die fortgesetzte Übung schließlich gerade zu den Geltungsvoraussetzungen der Norm. Eine Praxis gibt es zwar wieder seit 2012; da diese aber gerade zu dem Streit zwischen beiden Staaten geführt hat, handelt es sich um keine gemeinsame Übung; auch kann von einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung nicht die Rede sein.

III. Recht aus einseitiger Erklärung?

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Ein Fischereirecht für Beloa und seine Fischer könnte sich schließlich noch aus der Erklärung des aloischen Fischereiministers ableiten. Ob und unter welchen Voraussetzungen einseitige Akte völkerrechtlich verbindlich sein können, wird nach wie vor nicht einheitlich beantwortet. Die Aufzählung der Völkerrechtsquellen in Art. 38 Abs. 1 des IGH-Statuts enthält sie nicht. Der IGH hat in den Nukleartest-Fällen von 1974 die Möglichkeit einer Bindung an einseitige Erklärungen bejaht und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben begründet.[16] Vielfach wird inzwischen angenommen, dass die Möglichkeit, durch einseitige Akte völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen, seitdem durch Staatenpraxis und verbreitete Rechtsüberzeugung ihrerseits gewohnheitsrechtliche Geltung erlangt habe.[17] Bei der Annahme einseitiger Verpflichtungen ist freilich Zurückhaltung geboten, um nicht vorschnell aus politischen Erklärungen Rechtsbindungen abzuleiten. Aus der Rechtsprechung des IGH lassen sich folgende Voraussetzungen für eine Bindung entnehmen: Zunächst muss die Äußerung von einer zuständigen Stelle in einem Rahmen erfolgen, der auf die Ernsthaftigkeit schließen lässt. Sie muss zudem hinreichend bestimmt sein und einen Rechtsbindungswillen erkennen lassen. Eine bestimmte Form indes ist nicht nötig. So hat der StIGH im Ostgrönland-Fall[18] eine mündliche Äußerung des norwegischen Außenministers als bindendes Versprechen bewertet. Im vorliegenden Fall darf der Fischereiminister als für Fischereifragen zuständig angesehen werden. Man könnte anzweifeln, dass bindende Erklärungen vor Journalisten abgegeben werden können; doch hat sich der Minister mit seiner Äußerung gegenüber Medienvertretern gezielt an die Öffentlichkeit gewandt und damit eine öffentliche Stellungnahme abgegeben. Dass diese Stellungnahme am Rande einer Konferenz erfolgte, die sich ausgerechnet mit dem Fischereistreit befasste, verstärkt den Schluss, dass die Äußerung ernst gemeint war. Ob diese auch als rechtsverbindliche Zusage zu verstehen war, mag man ohne nähere Angaben bereits bezweifeln. Jedenfalls gab der Minister nur an, man werde nicht gegen die beloischen Fischer einschreiten. Selbst wenn dies als verbindliche Zusage zu verstehen sein sollte, ließe diese sich inhaltlich nur darauf beziehen, dass die aloische Regierung gegen die Fischer aus Beloa (zumindest bis auf weiteres) „nicht einschreiten“, also keine Sanktionen ergreifen, würde. Über die Anerkennung eines Rechts zur Fischerei in den aloischen Küstengewässern hat er damit nichts gesagt.

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