Andreas von Arnauld - Klausurenkurs im Völkerrecht

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Inhalt und Konzeption:In
16 Fällen samt Musterlösungen bietet dieser Klausurenkurs eine konzentrierte Wiederholung des prüfungsrelevanten Wissens für Studierende des Schwerpunktbereichs und fördert zudem das Verständnis für die Besonderheiten einer völkerrechtlichen Falllösung.Grundlegende Fragen des Allgemeinen Völkerrechts zuRechtsquellenlehre,Völkerrechtssubjekten,Staatenverantwortlichkeit unddem Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Rechtwerden ebenso am praktischen Fall behandelt wie Problemstellungen aus den Gebieten des Besonderen Völkerrechts (u.a. Diplomatenrecht, EMRK, Umweltvölkerrecht, Welthandelsrecht, Friedenssicherungsrecht, Humanitäres Völkerrecht, Völkerstrafrecht).Hinweise zu Aufbautechnik und Klausurtaktik geben Hilfestellung bei der Lösung der Aufgaben. Fallbezogene Angaben gerichtlicher Leitentscheidungen sowie ausgewählter Literaturhinweise ermöglichen ein tieferes Eintauchen in die behandelten Themenschwerpunkte.Der Klausurenkurs ist die ideale Ergänzung zum renommierten SCHWERPUNKTE Lehrbuch «Völkerrecht» des selben Autors.

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B. Ausnahme: Fischereirecht für Beloa

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Hinweis:

Die Fallfrage lautet, ob die Fischer von Beloa vor der aloischen Küste fischen dürfen, ob also insoweit ein Fischereirecht besteht. Als Quelle eines solchen Rechts kommen im vorliegenden Fall ein Vertrag (der Fischereivertrag von 1786), Gewohnheitsrecht (von Beloa behauptet) und ein einseitiger Rechtsakt (Äußerung des Fischereiministers) in Betracht. Zwischen den verschiedenen Quellen des Völkerrechts gibt es keine Hierarchie im Sinne eines Rangunterschieds. Zumeist empfiehlt es sich aber, mit den vertraglichen Rechten zu beginnen, weil diese regelmäßig spezieller sind als das allgemeine Gewohnheitsrecht (und in Klausuren leichter „handhabbar“). Da im vorliegenden Fall das Schicksal des Vertrages eine Rolle spielt, empfiehlt sich eine chronologische Anordnung, wie sie sich im Sachverhalt bereits abzeichnet.

I. Vertragliches Recht

1. Wirksames Zustandekommen des Vertrags?

34

Ein Fischereirecht Beloas könnte sich aus dem Vertrag von 1786 ergeben. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass dieser Vertrag seinerzeit unwirksam zustande gekommen wäre. Allerdings beruft sich Aloa darauf, der Vertrag sei „null und nichtig“, weil er unter militärischem Druck abgeschlossen worden sei. Nach Art. 52 WVK sind Verträge nichtig, wenn ihr Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt erzwungen wurde.[1] Ganz abgesehen davon aber, dass nicht bekannt ist, ob Aloa und Beloa Parteien der WVK sind, finden diese Bestimmungen nur auf Verträge Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der WVK für die betreffenden Staaten abgeschlossen wurden (Art. 4 WVK). Zwar kodifiziert die WVK viele Regeln, die schon zuvor gewohnheitsrechtliche Geltung hatten,[2] das Gewaltverbot indes, das hinter der Regelung des Art. 52 WVK steht, ist eine Errungenschaft des 20. Jahrhunderts und kann in seinem heutigen Verständnis erst auf die Zeit nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs datiert werden.[3] Im Jahre 1786 war militärische Gewalt als Mittel der Politik noch nicht ausgeschlossen, so dass es unerheblich für die Wirksamkeit eines solchen historischen Vertrages ist, ob er unter militärischem Druck abgeschlossen wurde. Da allenfalls der Abschluss, nicht aber der Inhalt des Vertrages die Anwendung militärischer Gewalt involvierte, spielt es auch keine Rolle für die Fortgeltung des Vertrages (entsprechend Art. 64 WVK), dass inzwischen das völkerrechtliche Gewaltverbot als ius cogens gilt. Das Fischereirecht ist somit wirksam begründet worden.

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Hinweis:

Wie bei einer zivilrechtlichen Anspruchsprüfung, folgt auch die Prüfung vertraglicher Ansprüche im Völkerrecht dem Schema „Anspruch (wirksam) entstanden? Anspruch untergegangen? Anspruch durchsetzbar?“ Nachdem das wirksame Zustandekommen geprüft wurde, wird gleich der Untergang des Anspruchs zu prüfen sein. Dass die WVK auf den vorliegenden Vertrag keine Anwendung findet, ist zwar offensichtlich; die Heranziehung dient hier indes dazu, einen „Aufhänger“ für das Argument von Aloa zu finden. Die Erwähnung von Art. 64 WVK gehört zwar zur Frage, ob der Anspruch untergegangen ist, wurde hier aber aus „dramaturgischen“ Gründen vorgezogen: zum einen, weil es gerade um einen möglichen Verstoß gegen das Gewaltverbot ging; zum anderen, um dem – im vorliegenden Fall offensichtlich irrelevanten – Argument keinen allzu prominenten Platz als eigenständigem Grund zur Beendigung des Fischereivertrags einzuräumen.

2. Erlöschen der vertraglichen Rechte?

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Fraglich indes ist, ob dieses vertragliche Recht erloschen ist, nachdem es seit 1922 nicht mehr genutzt und der Fischfang erst im Jahre 2012 wieder aufgenommen wurde. Eine dauerhafte Übung ist Geltungsvoraussetzung nur beim Völkergewohnheitsrecht; ein Vertrag hingegen gilt kraft Zustimmung der Parteien, gebunden zu sein. Dennoch ist es möglich, dass auch ein Vertrag, der lange Zeit keine Anwendung gefunden hat, seine Rechtswirkungen verliert.[4]

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Hinweis:

Ein Erlöschen der Rechte kommt nach dem Sachverhalt durch zwei Umstände in Betracht – zum einen dadurch, dass jahrzehntelang kein beloischer Fischer vor der aloischen Küste gefischt hat; zum anderen dadurch, dass Aloa 1990 seine unbeschränkten Rechte proklamiert und Beloa hiergegen bis 2012 nichts unternommen hat. Zunächst ist – getreu dem hier gewählten chronologischen Ansatz – die zwischenzeitliche Aufgabe der Küstenfischerei zu betrachten. Unter d) wird dann das Stillhalten Beloas nach der Erklärung von 1990 untersucht. Bei a) bis c) geht es jedes Mal darum, völkerrechtlich anerkannte Konstruktionen zu finden, warum die Nichtübung zu einer Beendigung der vertraglichen Bindung geführt haben könnte. Dabei gibt es zum einen gewisse Überschneidungen, da die Figuren nicht so exklusiv sind, dass sie immer scharf voneinander zu trennen sind; zum anderen gibt es keine zwingende Reihenfolge. Da zwischen dem derogierenden Gewohnheitsrecht und der desuetudo gewisse Parallelen bestehen (positive Gewohnheit versus negative Gewohnheit) und die unter d) behandelte stillschweigende einvernehmliche Vertragsbeendigung z. T. ihrerseits als desuetudo bezeichnet wird (die Terminologie ist uneinheitlich), wurde die vorliegende Reihenfolge gewählt. Eine andere Abfolge wäre möglich.

a) Verwirkung

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Zum Teil wird angenommen, dass vertragliche Rechte als verwirkt anzusehen sind, wenn eine Vertragspartei sie über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen hat und bei der anderen Partei der Eindruck entstehen durfte, dass auch in Zukunft von einer Geltendmachung dieser Rechte abgesehen werden würde.[5] Eine solche Verwirkung aus Gründen des Vertrauensschutzes beruht letztlich auf den Gedanken des estoppel und des venire contra factum proprium .[6] Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass das Vertrauen an ein Verhalten der Vertragspartei anknüpft. Im vorliegenden Fall waren es jedoch die beloischen Fischer, die davon absahen, in den Küstengewässern Aloas zu fischen. Auch wenn der Vertrag allein ihren Interessen diente, kann aus dem Verhalten der privaten Fischer nicht darauf geschlossen werden, dass Beloa als Vertragspartei auf die Geltendmachung der Fischereirechte verzichtet hat oder verzichten würde.

b) Derogierendes Gewohnheitsrecht

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Vertragliche Rechte können auch durch entgegenstehendes Gewohnheitsrecht erlöschen.[7] Sollte der Vertrag von 1786 durch derogierendes Gewohnheitsrecht abgelöst worden sein, so müsste an seine Stelle eine abweichende Übung getreten sein, die von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung getragen wird. Eine gewandelte Rechtsüberzeugung hat zumindest Aloa durch seine Erklärung von 1990 zum Ausdruck gebracht, wonach es sich als Inhaber „unbeschränkter“ Rechte im Küstenmeer betrachtete. Unabhängig von der Position Beloas aber fehlt es an einer abweichenden Übung, welche diese Rechtsüberzeugung in völkerrechtliche Praxis übersetzt hätte. Nach den Umständen war es Aloa gar nicht möglich, eine neue Übung von sich aus ins Werk zu setzen, ohne dass ein beloischer Fischer begehrt hätte, in den aloischen Küstengewässern zu fischen. Die unbeschränkten Rechte konnten sich erst in der Praxis behaupten, als der erste beloische Fischer sich im Jahre 2012 auf die vertraglichen Beschränkungen dieser Rechte berief. Seitdem aber gibt es Streit zwischen beiden Staaten. Eine abweichende Übung, welche die Fischereirechte Beloas zu Gunsten der unbeschränkten küstenstaatlichen Souveränität Aloas abgelöst hätte, ist nicht ersichtlich.

c) Desuetudo

40

Es ist aber auch möglich, dass ein Vertrag mangels Praxis außer Kraft tritt, ohne dass es der Herausbildung einer positiven Völkerrechtsnorm bedürfte. Ein Vertrag kann danach bereits durch dauerhafte Nichtübung (sog. desuetudo ) erlöschen.[8] Ob die Nichtübung als solche ausreicht oder ob diese quasi das Spiegelbild des positiv derogierenden Gewohnheitsrechts darstellt und daher ebenfalls von einer opino iuris getragen sein muss,[9] kann hier dahinstehen, denn jedenfalls muss die Nichtübung von den Vertragsparteien ausgehen.[10] Wie dargelegt ist aber die fehlende Nutzung der Fischereirechte durch die beloischen Fischer Beloa nicht zuzurechnen. Der Vertrag ist nicht durch Nichtübung erloschen.

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