Andreas von Arnauld - Klausurenkurs im Völkerrecht

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Inhalt und Konzeption:In
16 Fällen samt Musterlösungen bietet dieser Klausurenkurs eine konzentrierte Wiederholung des prüfungsrelevanten Wissens für Studierende des Schwerpunktbereichs und fördert zudem das Verständnis für die Besonderheiten einer völkerrechtlichen Falllösung.Grundlegende Fragen des Allgemeinen Völkerrechts zuRechtsquellenlehre,Völkerrechtssubjekten,Staatenverantwortlichkeit unddem Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Rechtwerden ebenso am praktischen Fall behandelt wie Problemstellungen aus den Gebieten des Besonderen Völkerrechts (u.a. Diplomatenrecht, EMRK, Umweltvölkerrecht, Welthandelsrecht, Friedenssicherungsrecht, Humanitäres Völkerrecht, Völkerstrafrecht).Hinweise zu Aufbautechnik und Klausurtaktik geben Hilfestellung bei der Lösung der Aufgaben. Fallbezogene Angaben gerichtlicher Leitentscheidungen sowie ausgewählter Literaturhinweise ermöglichen ein tieferes Eintauchen in die behandelten Themenschwerpunkte.Der Klausurenkurs ist die ideale Ergänzung zum renommierten SCHWERPUNKTE Lehrbuch «Völkerrecht» des selben Autors.

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8

Politisch motiviert und nicht zuletzt durch das faktische Kräfteverhältnis bestimmt sind auch die Reaktionen auf Rechtsbrüche. Wenn sich gerade kleine und wenig einflussreiche Staaten beklagen, im Völkerrecht gelte, dass man die Kleinen hänge, die Großen aber laufen lasse, so steckt hierin gewiss nicht selten eine bittere Wahrheit.

9

Auch hier schafft das UN-Systemteilweise Abhilfe. Solange sich aber mächtige Staaten als ständige Mitglieder des Sicherheitsrats mit einem Veto selbst vor verbindlichen Resolutionen der Vereinten Nationen schützen können, hängt die Beachtung des Völkerrechts für diese Staaten von ihrer Bereitschaft ab, sich in die Völkerrechtsgemeinschaft einzuordnen.[13] Zwar kann auch ein mächtiger Staat nicht eigenmächtig das geltende Recht verändern; das Problem der Einhaltung der Spielregeln des internationalen Miteinander aber bleibt (vgl. Fall 14). Der Übergang von einer nach dem Ende des Ost-West-Konflikts kurzzeitig unipolaren zu einer multipolaren Weltordnung – mit aufstrebenden regionalen Führungsmächten, zunehmender regionaler politischer und rechtlicher Integration und Erweiterung der Akteure (gestärkte Rolle von Nichtregierungsorganisationen und netzbasierter Öffentlichkeit) – drängt indes die Gefahr konfrontativer Alleingänge zurück und wird die Institutionen des Völkerrechts als Grundlage des verlässlichen Miteinander mittelfristig eher stärken.

3. Indirekter Charakter

10

Die Rolle des Individuums im Völkerrecht ist eine untergeordnete: Zwar sind es Menschen, die handeln, unterlassen, dulden, und auch völkerrechtliche Regeln beziehen sich vielfach auf menschliches Verhalten; sie erfassen dieses aber meist nur mittelbar. Das klassische Völkerrecht endet an der Hülle des Staates. Es betrachtet den Staat als einheitliches Rechtssubjekt und ist „blind“ für Vorgänge im Innern des Staates(weswegen auch eine verfassungsrechtlich unabhängige Justiz für den Staat handelt und dessen völkerrechtliche Verantwortlichkeit auslösen kann).

11

Dass aus dieser Perspektive der Mensch nur als Glied eines Staates in Erscheinung tritt (Stichwort: Mediatisierung des Individuums), hat weitere Folgen: Sofern er als Staatsorgan tätig ist, wird sein Verhalten dem Staat zugerechnet. Bei Privaten indes tauchen Zurechnungsproblemeauf (hierzu Fälle 5und 6);[14] hier verlagert sich die Verantwortung des Staates primär auf die Ebene von „Überwachen und Strafen“, d. h. der Staat muss durch innerstaatlich wirksame Maßnahmen dafür sorgen, dass völkerrechtliche Standards nicht durch privates Verhalten verletzt werden. Dort, wo der Einzelne Opfer der rechtswidrigen Handlung eines anderen Staates wird, muss sein Heimatstaat dessen Anliegen im Wege des diplomatischen Schutzesaufgreifen, um die Rechtsverletzung gegenüber dem „mediatisierten“ Individuum auf die völkerrechtliche Ebene zu bringen ( Fälle 5und 9).[15]

12

Auch hier zeichnet sich in Teilbereichen ein Wandel ab;[16] dort nämlich, wo Menschenrechtsverträgeden Einzelnen als unmittelbaren Träger der vertraglich niedergelegten Rechte betrachten und ihn mit eigenen Durchsetzungsrechten ausstatten (z. B. Individualbeschwerde nach EMRK oder IPBPR: Fall 10) oder wo der Einzelne wegen eines Verstoßes gegen völkerrechtliche Normen (das sog. Völkerstrafrecht) vor ein internationales Gericht gestellt wird ( Fall 16).

13

Insgesamt lässt sich in den letzten Jahrzehnten ein Aufweichen der souveränitätsbewehrten Hülle des Staatesbeobachten: Menschenrechtsverträge schützen nicht allein die Fremden (so noch das klassische Fremdenrecht: hierzu Fall 9), sondern auch die Staatsangehörigen gegenüber der eigenen Staatsgewalt; das humanitäre Völkerrecht erfasst auch nicht internationale bewaffnete Konflikte; die Vereinten Nationen widmen sich verstärkt auch Krisen und Unruhen innerhalb von Staaten ( Fall 15). Dies ist teils Folge der bereits beschriebenen Entwicklung hin zu einer Wertegemeinschaft, die in einen Selbstwiderspruch geriete, wenn sie Verstöße gegen ihre Werte im innerstaatlichen Bereich zuließe; zum Teil geht es auch um Prävention, d. h. um die Verhinderung von Friedensgefährdungen im Vorfeld. Da internationale Krisen ihren Ausgang heute vielfach in innerstaatlichen Konflikten nehmen, z. B. durch sich auflösende Staatsgewalt (sog. failed oder failing states : Fall 4), nimmt das Völkerrecht auch innerstaatliche Vorgänge zunehmend in den Blick.[17]

II. Von der völkerrechtlichen Falllösung

14

Diese Besonderheiten wirken sich naturgemäß auch auf die völkerrechtliche Falllösung aus. Und so verwundert es nicht, wenn selbst im Klausurschreiben hinlänglich Geübte sich vielfach unsicher fühlen, sehen sie sich vor die noch ungewohnte Aufgabe gestellt, einen völkerrechtlichen Fall „klausurmäßig“ zu lösen. Die zwei vermutlich zentralen Probleme sollen hier etwas eingehender beleuchtet werden.

1. Besonderheiten beim Aufbau

15

Da ist zunächst die Frage des Aufbaus. Es gibt nicht den einen verbindlichen Aufbau für völkerrechtliche Klausurlösungen. Mehr noch als im nationalen Recht gilt, dass man nicht stur an einem Schema festhaltendarf. So ist die bei Studierenden beliebte Deliktsprüfung als Grundgerüst hilfreich, aber eben nur dort, wo auch danach gefragt ist, ob ein Rechtsverstoß vorliegt.[18] Wo etwa nach Gebietsansprüchen eines Staates gefragt wird, hilft ein solcher Aufbau offenkundig nicht weiter. Ferner sind nicht stets alle Punkte eines solchen Prüfungsschemas relevant. Wenn die Aufgabenstellung sich nicht auf die sekundären Rechtsbeziehungen der Beteiligten erstreckt, wird man auch keine Punkte dafür erhalten, dass man sich zu der Pflicht zur Wiedergutmachung bei völkerrechtswidrigem Verhalten äußert (anders, wenn z. B. ganz allgemein nach der „Rechtslage“ gefragt ist). Man kennt es i. Ü. auch aus dem nationalen Recht: Wer nach den Erfolgsaussichten einer Klage gefragt wird und bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt die Prüfung damit beginnt, dass er die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit problematisiert, „klebt“ zu sehr an einem erlernten Schema und steht unter dem Verdacht, Schwerpunkte nicht setzen zu können.

16

Dass es nicht den einen Aufbaufür das Völkerrecht geben kann, liegt auf der Hand, wenn man bedenkt, dass das Völkerrecht eine Rechtsordnung– und kein Rechtsgebiet– darstellt. Es kann um vertragliche Ansprüche gehen, um den Einsatz militärischer Gewalt mit oder ohne Mandat der Vereinten Nationen, um umweltrechtlich relevante Vorhaben, um Piraterie oder die Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Das Völkerrecht kann sich praktisch jedes nur erdenklichen Rechts- und Lebensbereichs bemächtigen: Voraussetzung ist nur, dass die Staaten meinen, einem Problem besser begegnen zu können, wenn man sich auf zwischenstaatlicher Ebene über Wege zu seiner Lösung verständigt. In einer im Zeichen der „Globalisierung“ näher zusammenrückenden Welt liegt es in der Natur der Entwicklung, wenn immer weitere Bereiche „internationalisiert“, also gewissermaßen „vervölkerrechtlicht“werden.[19] Diese Vielfalt sollte aber kein Grund zur Beunruhigung sein; denn im Grundansatz wird wer sich im Lösen nationalrechtlicher Fälle hinlänglich auskennt, in völkerrechtlichen Fällen viel Bekanntes wiederentdecken:

17

Auch wenn das Völkerrecht gemeinhin als „Internationales Öffentliches Recht“ bezeichnet wird, ähnelt es in seiner genossenschaftlichen Struktureher dem Zivilrecht:[20] Einander im Grundsatz gleichberechtigte Partner vereinbaren sich durch Vertrag oder Gewohnheit über die wechselseitigen Rechte und Pflichten und verpflichten sich nur soweit selbst, als sie sich freiwillig eine solche Pflicht auferlegen. Wie im Zivilrecht geht es auch im Völkerrecht vielfach um eine Prüfung vertraglicher Ansprücheund um die Verletzung vertraglicher Pflichten(z. B. Fall 2). Die Regeln über das Zustandekommen und die Beendigung völkerrechtlicher Verträge, die in der WVK vorgesehen sind, folgen dem aus dem deutschen Zivilrecht vertrauten Grundmuster „Anspruch (wirksam) entstanden? Anspruch untergegangen?“ und kennen dementsprechend rechtshindernde (wie die fehlende Vertretungsbefugnis, Zwang oder Irrtum) und rechtsvernichtende Einreden (z. B. Unmöglichkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage).[21] In dieser Perspektive weist auch das völkerrechtliche DeliktParallelen zum Zivilrecht auf, nämlich zum zivilrechtlichen Deliktsrecht: Man erkennt bekannte Kausalitäts- und Zurechnungsprobleme, Fragen des Schadens (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität etwa) usw.

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