Harm Peter Westermann - BGB-Sachenrecht

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Die bewährte Konzeption auf neuestem Stand:
Das Lehrbuch behandelt die examensrelevanten Fragen des Sachenrechts in gründlich überarbeiteter und teils neu konzipierter Weise. Es trägt inhaltlich den ständig weiter differenzierten Positionen im Kreditsicherungsrecht, den Einflüssen des Umweltrechts und neuer technischer Gegebenheiten auf das Nachbarrecht sowie der zunehmenden Bedeutung des Mobiliarsachenrechts gegenüber dem Grundstücksrecht Rechnung. Das Ineinandergreifen von schuld- und sachenrechtlichen Fragestellungen wird anhand von Fällen mit Lösungen veranschaulicht.

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Beispiel:

Der Kunde bezahlt im Laden an die Angestellte; sie einigt sich mit dem Kunden namens des Prinzipals über den Eigentumsübergang am Geld, sie erwirbt die tatsächliche Sachgewalt als Besitzdienerin, der Prinzipal wird Besitzer, sodass Einigung und Übergabe iS des § 929 vollzogen sind. Für die Übereignung der Ware an den Kunden wird die Angestellte als Hilfsperson für den Prinzipal als Veräußerer tätig[48]. An die Stelle eines Besitzdieners kann auch ein Besitzmittler treten, so, wenn im Fall 7E den Händler H anweist, die reparierte Anlage direkt dem F auszuhändigen.

Nicht entschieden ist damit die weitere Frage, ob und inwieweit auf eine solche Einschaltung Regeln des Stellvertretungsrechts, insbesondere § 166, entsprechend angewendet werden können; dies wird relevant, wenn es – etwa im Rahmen des Erwerbs vom Nichtberechtigten oder der Haftung des Besitzers gegenüber dem Eigentümer auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe – um die Bösgläubigkeit des Besitzers beim Besitzerwerb geht, sodass das Problem in diesem Zusammenhang zu behandeln sein wird (Rn 304).

153

b)In allen im vorigen erörterten Fällen wird sowohl in Bezug auf die rechtsgeschäftliche als auch auf die tatsächliche Seite nach außen deutlich, dass der Handelnde für einen anderen tätig ist; zur Anwendung des Vertretungsrechts ist das bekanntlich erforderlich. Davon unabhängig besteht ein Bedürfnis nach Formen der Eigentums- und zu diesem Zweck Besitzübertragung auch durch „indirekte Vertretung“, auch: mittelbare Stellvertretung.

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Angenommen, im Fall 8schickt die Ehefrau E des R, die die Bilder unbedingt haben möchte, den Kunsthändler K zu R, der diesem ein gutes Angebot für die Bilder machen soll. R, der glaubt, mit dem Geldbetrag die N ebenso gut oder besser für ihre Mühe entschädigen zu können, nimmt das Angebot an, ohne zu fragen, ob K die Bilder für sich oder für einen Hintermann erwerben will. K zahlt und holt die Bilder in der Berliner Wohnung ab, nachdem R die B entsprechend angewiesen hat.

Hier kann von Vertretung der E durch den K mangels Offenlegung nicht die Rede sein, sodass das schuldrechtliche Geschäft und die dingliche Einigung nur zwischen R und K zu Stande gekommen sind, an den die Bilder auch übergeben werden. Möglich ist freilich, dass die E sich mit K über den Eigentumsübergang an den Bildern schon früher im Wege vorweggenommener Einigung (s. Rn 124, 137) geeinigt hat, dies vor allem, wenn sie ihm das Geld für die Bilder bereits, wie beim Auftrag nötig (§ 669), vorgestreckt hat. Wenn dabei ferner vereinbart wurde, dass K unmittelbar nach dem Kauf der Bilder den Besitz für die E ausüben sollte, kann bereits von der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses gesprochen werden. Auch genügt für eine Übereignung nach § 930 die vorweggenommene Einigung und das Besitzmittlungsverhältnis. Anerkannt ist auch, dass dies durch den Veräußerer als künftigen Besitzmittler und zugleich als Vertreter des künftigen Erwerbers und mittelbaren Besitzers geschehen kann (Insichkonstitut)[49]. Dazu bedarf es freilich einer rechtsgeschäftlichen Regelung, die auch den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes ( Rn 127) genügen muss. Liegt sie vor, so geht im Augenblick des Besitzerwerbs durch den Veräußerer K das Eigentum nach §§ 929, 930 an die E über. Diese Konstruktion wird vor allem für die vorweggenommene Sicherungsübereignung praktisch, wobei darauf hinzuweisen ist, dass zunächst der Veräußerer, also hier K, und erst dann dessen „Hintermann“, also hier die E, das Eigentum erwirbt (Durchgangserwerb).

155

Fraglich ist noch, ob die Übertragung durch Insichkonstitut in irgendeiner Weise äußerlich sichtbargemacht werden muss. Dafür spricht, dass die Einigungserklärungen über ein Besitzmittlungsverhältnis als Willenserklärung geäußert werden, grundsätzlich also dem Erwerber auch zugehen müssen, wobei aber wiederum Stellvertretung durch den Veräußerer möglich ist. Auf der anderen Seite bedarf es im Rahmen des § 930 keines Offenlegungstatbestandes. Das wurde in der früheren Rechtsprechung anders gesehen, heute wird eine besondere Ausführungshandlung nicht verlangt, wenn genügend klar (bestimmt) ist, auf welche Sachen sich das Besitzkonstitut bezieht[50]. Somit kann man eine bloße bei Kenntnis aller Umstände feststellbare Willensäußerung des Veräußerers genügen lassen. Probleme aus § 181 werden sich für die Übereignung durch Insichkonstitut idR nicht ergeben, da in diesen Fällen der Handelnde auf Grund des Grundgeschäfts verpflichtet ist, das Eigentum zu erwerben und weiter zu übertragen.

Zur Sicherungsübereignung durch vorweggenommenes Besitzkonstitut s. Rn 181.

2. Das Geschäft „wen es angeht“

156

Um eine indirekte Vertretung auch bei sachenrechtlichen Geschäften zu begründen, wird vielfach auch die Figur des Geschäfts „wen es angeht“ herangezogen. Dabei handelt es sich allerdings weniger um eine sachenrechtliche Denkform als um eine ausnahmsweise Abweichung vom Offenlegungsprinzip des Stellvertretungsrechts, weil der Handelnde nicht klar macht, dass er für einen anderen tätig wird, dieser Punkt aber dem dritten Erklärungsempfänger gleichgültig ist[51]. Derartiges kommt naturgemäß in erster Linie bei kurzfristig abgewickelten Geschäften des täglichen Lebens in Betracht, und auch kaum bei obligatorischen Verträgen, da es dabei dem Dritten durchaus darauf ankommen muss, wer sein Vertragspartner ist. Demgemäß wendet man den Gedanken im Wesentlichen nur bei der Frage der Eigentumsübertragung an den Hintermann des Handelnden an, wenn der Handelnde für diesen tätig werden durfte und sollte, unter der weiteren Voraussetzung, dass es dem Veräußerer gleichgültig sein kann, wer Eigentümer wird. Der Handelnde muss dabei Besitzdiener oder Besitzmittler des „Hintermanns“ sein, was auf das antizipierte Besitzkonstitut ( Rn 124, 137) hinauslaufen kann, so dass Eigentum auf den Hintermann übergeht. Hinsichtlich des schuldrechtlichen Geschäfts bleibt es dabei, dass nur die Handelnden Vertragspartner werden, denn in diesem Rahmen ist es etwa dem Veräußerer keineswegs gleichgültig, wer zB Gewährleistungsrechte geltend machen kann, wer sich Einwände aus dem Grundgeschäft entgegenhalten lassen muss und dergl.

157

Das Geschäft „wen es angeht“, ist ein typischer Fall interessengerechter Anwendung einer Vorschrift: § 164 wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Handelns in fremdem Namen angewandt. Da die Offenlegung im Interesse des Dritten geschehen soll, kann auf sie verzichtet werden, wenn die Person des Erwerbers dem Dritten gleichgültig ist. Der Erfolg im Verhältnis zwischen dem Handelnden (dem mittelbaren Vertreter) und dem Erwerber (dem mittelbar Vertretenen) ist durch das zwischen ihnen bestehende Verhältnis gerechtfertigt. Die „unmittelbare Fremdwirkung“ ist grundsätzlich auf die dingliche Seite beschränkt; also schuldet den Kaufpreis nur der Handelnde, auch wenn der „Hintermann“ Eigentümer wird.

Wenn der als Erwerber Handelnde für den Hintermann erwerben müsste , aber für sich selbst erwerben will , widerspricht sein Wille seiner Pflicht (im abgewandelten Fall 8, Rn 154 musste K für die E erwerben, will aber selbst Eigentümer werden). Auch in solche Fällen ist der Wille des Handelnden maßgebend, die E erwirbt also nicht.

3. Dingliche Surrogation

158

Während Stellvertretung und Geschäft „wen es angeht“, wenn auch mit Modifikationen, im System der §§ 929 ff verbleiben, durchbricht die dingliche Surrogation das grundsätzliche Zuordnungssystem. Dingliche Surrogation bedeutet, dass ein Gegenstand ohne Rücksicht auf die allgemeine Zuordnungsform durch gesetzlich geregelte Vorgänge bezüglich der dinglichen Rechtslage unmittelbar an die Stelle eines anderen Gegenstandes tritt, ohne dass dies durch eine rechtsgeschäftliche Verfügung bestimmt ist. Solche Rechtsfiguren bedürfen einer klaren gesetzlichen Anordnung.

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