Harm Peter Westermann - BGB-Sachenrecht
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Das Lehrbuch behandelt die examensrelevanten Fragen des Sachenrechts in gründlich überarbeiteter und teils neu konzipierter Weise. Es trägt inhaltlich den ständig weiter differenzierten Positionen im Kreditsicherungsrecht, den Einflüssen des Umweltrechts und neuer technischer Gegebenheiten auf das Nachbarrecht sowie der zunehmenden Bedeutung des Mobiliarsachenrechts gegenüber dem Grundstücksrecht Rechnung. Das Ineinandergreifen von schuld- und sachenrechtlichen Fragestellungen wird anhand von Fällen mit Lösungen veranschaulicht.
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Teil I Eigentum und Besitz› § 4 Ergänzende Zusammenfassung der Darstellung des Besitz- und Eigentumsrechts› IV. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
IV. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
120
Aus dem Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem herausgabepflichtigen Besitzer entwickeln die §§ 987 ff Ansprüche des Eigentümers auf Ersatz derjenigen Schäden, die aus Beschädigung oder Untergang der herauszugebenden Sache folgen, ferner Ansprüche auf Erstattung von Nutzungen, die der nichtberechtigte Besitzer gezogen bzw zu ziehen unterlassen hat. Demgegenüber hat der Besitzer uU Ansprüche auf Ersatz der Verwendungen, die er für die herauszugebende Sache gemacht hat. Die im Einzelnen sehr differenziert geregelten Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnisstehen allerdings in Konkurrenz zu Ansprüchen aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung und insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung, so dass eine getrennte Darstellung notwendig ist, die sich nicht nur als Ergänzung des gesetzlichen Eigentumsschutzes versteht (näher dazu Rn 311 ff).
Anmerkungen
[1]
Zur Entwicklung des zivilrechtlichen Eigentumsbegriffs MünchKomm/ Brückner § 903 Rn ff; Olzen , JuS 1984, 328 ff.
[2]
Zum Besitz und seine Abgrenzung zum Eigentum s. Vieweg/Werner , § 9 Rn 1 f.
[3]
BGHZ 97, 292, 296; 57, 305; Erman/ Lorenz § 912 Rn 11; HK-BGB/ Staudinger § 912 Rn 14; Vieweg/Werner , § 9 Rn 51 ff.
[4]
BGHZ 62, 388, 391.
[5]
Lesenswert insoweit BGH NJW-RR 2003, 1313 betreffend eine Burganlage.
Teil II Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Erwerb durch Einigung und Übergabe nach §§ 929–931
§ 6 Kreditsicherung durch Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung
§ 7 Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 932
§ 8 Sonderfälle des Gutglaubenserwerbs, insbesondere bei Sicherungsgeschäften
§ 9 Ergänzende Zusammenfassung der Darstellung des Eigentumserwerbs
Teil II Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen› § 5 Erwerb durch Einigung und Übergabe nach §§ 929–931
§ 5 Erwerb durch Einigung und Übergabe nach §§ 929–931
Inhaltsverzeichnis
I. Die Übertragung des Eigentums durch Einigung und Übergabe
II. Eigentums- und Besitzerwerb durch Vertreter und durch „mittelbare Stellvertretung“
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Fall 7:
E will eine Zeitlang verreisen und bittet seinen Freund F, regelmäßig in seiner Wohnung die Blumen zu gießen. Einige Wochen später holt F im Einverständnis des E dessen HiFi-Anlage aus der Wohnung und baut sie bei sich zu Hause für eine Party auf. Bei dieser Gelegenheit stellt sich ein Defekt in der Anlage heraus. Im telefonisch eingeholten Einverständnis des E bringt F die Anlage zu dem Händler H und beauftragt diesen im Namen des E mit der Reparatur. Als E kurz danach von seiner Reise zurückkommt, erzählt ihm F, die Anlage sei noch bei H; er – F – wolle sie aber gern erwerben und würde, wenn sie sich über den Preis einigen könnten, auch die Reparaturkosten übernehmen. Hiermit ist E einverstanden und teilt dem H telefonisch mit, er habe die Anlage an F verkauft. Lösung Rn 130, 148, 150
Fall 8:
Rechtsanwalt E in Berlin, der nach der Trennung von seiner Frau allein in einer großen Altbauwohnung lebt, in deren Räumen er auch seine Praxis betreibt, ist von seinem Arzt über eine lebensbedrohende Krankheit aufgeklärt worden. Er bittet seine Nichte N, ihn in der nächsten Zeit zu versorgen, und bietet ihr auch eine Unterkunft in seiner Wohnung an. Die N geht auf diese Bitte ein. Nach einigen Wochen verschlechtert sich der Zustand des E erheblich, und er entschließt sich, sich in ein Krankenhaus in seiner Heimatstadt Köln zu begeben. Der N, die ihn im Krankenwagen dabei begleiten will, möchte er zum Dank für ihre aufopfernde Pflege zwei wertvolle Bilder schenken, die in seinem gleichzeitig für die Praxis genutzten Arbeitszimmer hängen. Er übergibt ihr daher einen Wohnungsschlüssel und sagt ihr im Beisein seiner langjährigen Bürovorsteherin B, sie könne sich die Bilder jederzeit abholen. Kurze Zeit darauf stirbt E in einem Kölner Krankenhaus. Um die Bilder streiten seine Witwe W, die ihn beerbt hat, und die N, die zu Lebzeiten des E nicht mehr dazu gekommen ist, die Bilder abzuholen. Dazu BGH NJW 1979, 714. Lösung Rn 130, 133, 139
Fall 9:
Der Importeur I hat eine Schiffsladung argentinisches Hasenfleisch von E in Buenos Aires gekauft, die gerade von E im argentinischen Hafen auf ein Schiff der R-Reederei verladen werden soll. Nachdem das Schiff mit der Ladung auf See ist, verkauft I seinerseits das Fleisch an den Lebensmittel-Großfilialisten L und weist per Mail den E an, nach Ankunft in Hamburg die Ware an L aushändigen zu lassen; diese Anweisung gibt E an die R weiter. Lösung Rn 134, 136
Teil II Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen› § 5 Erwerb durch Einigung und Übergabe nach §§ 929–931› I. Die Übertragung des Eigentums durch Einigung und Übergabe
1. Die dingliche Einigung
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In allen Fällen haben die Parteien Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums getroffen, wobei auch deutlich wird, dass rechtlich ein Unterschied besteht zwischen der eigentlichen Übereignung und dem schuldrechtlichen Grundgeschäft, das eine Pflicht zur Übereignung begründet (zum damit angesprochenen Abstraktionsprinzip Rn 12). Insoweit handelt es sich im Fall 7um einen Kauf, im Fall 8um eine Schenkung, wobei freilich die Voraussetzungen des § 518 Abs. 1 nicht vorliegen, sodass eine gültige Schenkung nur durch Bewirkung der versprochenen Leistung gem. Abs. 2 zustande kommen kann. Hierfür würde aber ein Eigentumsübergang durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930) ausreichen[1]. Also kommt es in beiden Fällen auf das Bestehen eines gültigen Übereignungsgeschäfts an. Man wird die jeweils Beteiligten auch dahin verstehen können, dass sie sich über den Eigentumsübergang einig sind. Nach den §§ 929 ff muss aber neben der dinglichen Einigung, die Vertragist, noch ein Vollzugstatbestandgegeben sein. Das dingliche Geschäft beruht also auf einem zusammengesetzten Tatbestand, der als solcher vom obligatorischen Geschäft getrennt ist. Dies führt ua auch dazu, dass die Partner der beiden Geschäfte nicht unbedingt identisch zu sein brauchen.
123
Dies zeigt Fall 9: Hier haben E und I sowie später I und L Kaufverträge über das Fleisch geschlossen. Wenn aber das Fleisch bei der Übernahme durch die Reederei in Buenos Aires noch nicht ins Eigentum des I übergegangen sein sollte, so kann es sein, dass nach Ankunft des Schiffes in Hamburg (auf einem noch zu erörternden Wege) die Eigentumsübertragung direkt von E an L erfolgt.
2. Verhältnis von Einigung und Übergabe
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Die Regelform der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung ist die durch Einigung und Übergabe nach § 929. Diese Regelung ist Ausdruck des Traditionsprinzips, nach dem die dingliche „Einigung“, also ein Vertrag, durch einen Vollzugstatbestand nach außen dokumentiert wird, wodurch zugleich die Ernsthaftigkeit des Übereignungswillens hervortritt[2]. In den vom Gesetz zur Verfügung gestellten Vollzugstatbeständen (§§ 929 ff für Übereignung beweglicher Sachen, § 873 für Begründung und Übertragung eines Grundstücksrechts) ist allerdings die Publizität des Rechtsübergangs unterschiedlich ausgestaltet, zT (§ 930) deutlich abgeschwächt. Die dingliche Einigungbesteht allein darin, dass die Parteien sich über den Eigentumsübergang von dem Veräußerer an den Erwerber einig werden und dies erklären. Dieser Vertrag ist nach allgemeinen Regeln auslegungsfähig, wobei auch klar sein muss, dass gerade der den Besitz Erwerbende oder derjenige, für den er tätig wird (näher Rn 151), Eigentümer werden soll[3]. Die Einigung und die Übergabe müssen nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang miteinander erfolgen; es kommt durchaus vor, und reicht für eine Übereignung auch aus, dass sich Veräußerer und Erwerber im Zuge einer vorweggenommenen Einigungüber den Eigentumsübergang an einer Sache verständigen, die der Veräußerer noch gar nicht in Besitz hat, die bisweilen noch nicht einmal existiert[4]. So einigen sich etwa bei der Sicherungsübereignung eines gewerblich tätigen Kreditnehmers mit der kreditgebenden Bank (näher Rn 170) die Beteiligten darüber, dass gegenwärtig im Besitz des Schuldners befindliche, aber auch künftig von ihm erworbene Maschinen ins Eigentum der Bank fallen sollen. Hier ermöglicht § 930 anstelle der körperlichen Besitzübergabe, die nicht zweckmäßig ist, einen Übergabeersatz, in anderen Fällen (der Verkäufer, der eine Ware verkauft und bezahlt erhalten hat, die er aber noch besorgen muss, einigt sich mit dem Verkäufer bereits jetzt über den Eigentumsübergang) bedarf es dann später noch der Übergabe, die Einigung liegt aber gültig vor. Allerdings muss nach dem allgemeinen, die Verfügungsgeschäfte beherrschenden Grundsatz, dass bei Vollendung des Rechtserwerbs noch alle seine Voraussetzungen vorliegen müssen, die Einigkeit bei der Übergabe noch bestehen, näher Rn 140.
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