Harm Peter Westermann - BGB-Sachenrecht

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Die bewährte Konzeption auf neuestem Stand:
Das Lehrbuch behandelt die examensrelevanten Fragen des Sachenrechts in gründlich überarbeiteter und teils neu konzipierter Weise. Es trägt inhaltlich den ständig weiter differenzierten Positionen im Kreditsicherungsrecht, den Einflüssen des Umweltrechts und neuer technischer Gegebenheiten auf das Nachbarrecht sowie der zunehmenden Bedeutung des Mobiliarsachenrechts gegenüber dem Grundstücksrecht Rechnung. Das Ineinandergreifen von schuld- und sachenrechtlichen Fragestellungen wird anhand von Fällen mit Lösungen veranschaulicht.

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Untersucht man vor diesem Hintergrund die Verfügungstatbestände in den Ausgangsfällen, so ergibt sich: Im Fall 7zeigt die Vereinbarung zwischen E und F nach der Rückkehr des E von seiner Reise, dass E die HiFi-Anlage nicht mehr zurückhaben will und seine Beziehung zu der Sache zu Gunsten des F ganz aufgeben will; die Einigung über den Eigentumsübergang liegt also vor.

Im Fall 8spricht für einen entsprechenden Willen des R der Umstand, dass er eine die N für ihre Hilfe einigermaßen entschädigende Zuwendung machen will, wenn er auch – da er natürlich einen Schlüssel zu seiner Wohnung behält – seine Sachbeziehung nicht ganz aufgibt. Hier ist also von einer Einigung auszugehen, eine Übergabe in Gestalt eines Besitzwechsels fehlt aber noch. Bei der Prüfung, ob eine Einigung vorliegt, sind zu berücksichtigen das Sicherheitsbedürfnis des Veräußerers, die Sache nicht ohne Erhalt der Gegenleistung aus der Hand zu geben, demgegenüber die Absicht, sich mit der Sache nicht länger zu belasten, sie dem möglichen Zugriff Dritter zu entziehen und dergleichen. Vielfach, besonders bei Parteien ohne juristischen Sachverstand, wird man mit der Bezahlung des vollen Kaufpreises bereits einen Willen zum Eigentumserwerb an der verkauften Sache annehmen können, doch ist mit Rücksicht auf das Abstraktionsprinzip vor der voreiligen Annahme eines schlüssig erklärten Einigungswillens zu warnen.

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b)Neben der Einigung bedarf es einer Übergabe im Sinne des § 929, die in einem einverständlichen Geben und Nehmen des unmittelbaren Besitzes besteht. Ausgangspunkt ist § 854 Abs. 1 (Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Erwerber). Durch die Einbeziehung der Figur des mittelbaren Besitzes ( Rn 32 ff) verschieben sich die Dinge etwas: Der Veräußerer muss sich jeden Besitzes entäußern, der Erwerber muss mindestens mittelbaren Besitz erlangen, ohne dass ihm der Veräußerer selber den Besitz vermittelt. Solange nämlich der Veräußerer die tatsächliche Beziehung zur Sache behält, spricht für ihn die mit dem Besitz verbundene Vermutung (§ 1006 Abs. 1), auch der Eigentümer zu sein. Nicht immer ist ganz klar, ob wirklich der Veräußerer sich jeder Form der besitzrechtlichen Herrschaft entäußern oder ob er doch noch gewisse Einflussmöglichkeiten behalten will, dazu Rn 130.

Die Form des § 929 ist vom Gesetz als Regelfall der Eigentumsübertragung herausgestellt, weil sie der Verlautbarungsfunktion des Besitzes am besten gerecht wird. Nach Vollzug der Übergabe weist der Besitz auf den neuen Eigentümer hin; Eigentum und Besitz sind, für Dritte erkennbar, in einer Hand. Für das manchmal bestehende Bedürfnis des Veräußerers, auch nach Eigentumsübergang noch eine Zeitlang, vielleicht sogar auf Dauer noch eine gewisse Beziehung zur Sache zu behalten, sind vom Gesetz die Formen des Übergabeersatzes (§§ 930, 931) vorgesehen (dazu Rn 143 ff), sodass es für § 929 bei der Forderung einer völligen Trennung des Veräußerers von der Sachherrschaft bleiben kann[21].

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Für eine Veräußerung nach § 929 ist es nicht unerlässlich, dass der Veräußerer persönlich die Sache übergibt oder in Empfang nimmt, es reicht aus, wenn die tatsächliche Gewalt dem Besitzdiener verschafft worden ist. Auch Übergabe an eine Person, die Besitzmittlerdes Erwerbers ist, reicht aus. Auf der anderen Seite werden gerade im gewerblichen Verkehr veräußerte Sachen von einem Besitzdiener des Erwerbers übernommen, so dass der Geschäftsherr Besitzer und Eigentümer werden kann.

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Schickt im Fall 8die N ihre Freundin F, die die Bilder für sie restaurieren soll, mit einer schriftlichen Nachricht zu der B, die daraufhin die Bilder aushändigt, so wird auf Seiten des Veräußerers R eine Besitzdienerin tätig (dazu Rn 36), auf Seiten der Erwerberin die F als Besitzmittlerin, da zwischen ihr und N ein Verhältnis gem. § 868 besteht; s. zu dem Fall aber auch Rn 139.

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In Grenzfällenist die Anwendung des § 929 zweifelhaft. So kann es sein, dass der Veräußerer in die Übergabe Hilfspersonen einschaltet, die ihm weder den Besitz vermitteln noch gar seine Besitzdiener sind, dennoch aber auf seine Veranlassung tätig werden und dem Erwerber Besitz verschaffen.

Wenn etwa im Fall 9E die Anweisung des I befolgt, die R-Reederei zur Aushändigung der Ware im Bestimmungshafen an L zu veranlassen, so ist keineswegs gesagt, dass jetzt E oder die Reederei dem I oder gar schon dem L den Besitz vermitteln wollen, da E mit L nicht in vertraglichen Beziehungen steht und die Reederei nur mit E. Wenn aber die Übergabe wie gewünscht vonstatten geht, hat die Reederei (oder I) als sog. „Geheißperson“dem L den Besitz verschafft, und E hat seine Position als Besitzer (möglicherweise noch als mittelbarer Besitzer, dem die Reederei den Besitz vermittelte) verloren.

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Allgemein lässt man es genügen, wenn ein Dritter als unmittelbarer Besitzer auf Geheiß des Veräußerers unmittelbaren Besitz an den Erwerber überträgt[22], wobei entscheidend ist, dass der Veräußerer, ohne selbst Besitzer zu sein, immerhin die tatsächliche Macht hat, dem Erwerber unmittelbaren Besitz zu verschaffen. Solange dies mit einem wirklichen Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft verbunden ist, ist gegen diese Ausweitung des Übergabebegriffs nichts einzuwenden. Es ist dann auch zumindest im Ansatz folgerichtig, für § 929 gewissermaßen umgekehrt die Übergabe an eine Person ausreichen zu lassen, die nicht Besitzmittler des Erwerbers ist, der sich vielmehr damit begnügt, dass eine von ihm angewiesene Person Besitz begründet; man spricht von „doppeltem Geheißerwerb“[23]. Die auffallende Großzügigkeit der Rechtspraxis im Umgang mit dem Übergabeerfordernis hat ihre Ursache darin, dass „abgekürzte Lieferungen“von Sachen, die sonst über mehrere Stationen laufen müssten, einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden können als Lieferungen in einer „Veräußerungskette“.

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Angenommen, im Fall 9weiß der Veräußerer E nichts davon, dass I die Ware bereits an die Firma L weiterverkauft hat. Er will daher, um seine Verpflichtungen zu erfüllen, nur an I übereignen. Da er aber weiß, dass in der Praxis häufig „schwimmende Ware“ gehandelt wird, hat er keine Bedenken dagegen, dass die R die Ware an einen ihr von I bezeichneten Empfänger übergibt. Wenn es dem L gelingt, etwa durch die Vorlage von Dokumenten, den Kauf von I und den Weiterverkauf an T zu belegen, und R dann die Ware an T übergibt, sollen durch die Übergabe mehrere Grundgeschäfte erfüllt werden: Die Verpflichtung des E gegenüber I, die des I gegenüber L und die des L gegenüber seiner Tochtergesellschaft T (welches Geschäft idR ebenfalls ein Kauf sein wird).

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Derartige Gestaltungen der rechtlichen Beziehungen spielen in der Praxis auch eine Rolle bei der „Durchlieferung“von Waren, die ein Händler beim Lieferanten gekauft hat und durch diesen direkt an seinen Abnehmer ausliefern lässt; ähnlich beim sog. Streckengeschäftdurch die mehrfache Veräußerung einer auf dem Transport befindlichen Ware (vgl. dazu wiederum Fall 9und sogleich Rn 138).

Angesichts der Trennung von dinglichem und schuldrechtlichem Geschäft könnte ein solcher Vorgang dahingehend verstanden werden, dass sich direkt E als Veräußerer und T als Erwerber über den Eigentumsübergang einigen. Man müsste dann lediglich prüfen, ob möglicherweise die R als Vertreterin oder Botin des E dessen Einigungserklärung übergibt. Sehr realistisch ist ein solches Verständnis aber nicht. Näher liegt, dass jeder Verkäufer nur mit einem unmittelbaren „Nachmann“ in der Kette zu tun haben will, mit dem er die Abreden über Qualität, Zahlungsmodalitäten und dergl. getroffen hat, von dem er seine Gegenleistung erwartet, und demgegenüber er gegebenenfalls Zurückbehaltungsrechte oder auch einen Eigentumsvorhalt (§ 449) wird geltend machen können. Deshalb kombiniert die Praxis die Übergabe durch einen „auf Geheiß“ des Veräußerers handelnden, ihm nicht den Besitz vermittelnden Dritten mit der Einschaltung einer „Geheißperson“ auf Seiten des Erwerbers. In der „Veräußerungskette“ bedeutet dies, dass der jeweilige Verkäufer, gegebenenfalls über seinen Vormann, den unmittelbaren Besitzer veranlasst, den Besitz auf den Letztkäufer zu übertragen. Es bedarf dann, um eine gültige Übereignung im Sinne des § 929 annehmen zu können, nur noch der Anwendung der Figur der vorweggenommenen Einigung( Rn 124), die aber im Verhalten der Beteiligten durchaus gesehen werden kann. Letztlich werden so in einem Akt der Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft (von R auf T) mehrere Übergaben iSd § 929 (und damit Übereignungen) bewirkt.

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