Ulrich Wackerbarth - Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften

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Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Neuauflage:Grundlegend neu gefasst ist der Teil zum Kapitalmarktrecht. Erweitert und ergänzt wurde der Bereich der Legalitätspflicht um Fragen der Compliance, die Darstellung zu Gesellschafterdarlehen sowie zur Neufassung der Aktionärsrechterichtlinie, welche mit den Vorschriften zur Kontrolle der Vorstandsvergütung und zu den Related Party Transactions einen erheblichen Einfluss auf das deutsche Recht erhalten wird. Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur sind auf dem neuesten Stand.Die Konzeption:GmbH und Aktiengesellschaft stehen im Mittelpunkt dieses Lehrbuchs zum Kapitalgesellschaftsrecht. Beide werden nicht getrennt nach Rechtsformen, sondern systematisch gegliedert parallel dargestellt. Neben klassischen Fragen wie etwa Durchgriffshaftung, Kapitalerhaltung, Minderheitenschutz und gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten liegt ein Fokus auf Corporate Governance und Konzernrecht. Ferner werden Bilanz- und Insolvenzrecht sowie das Kapitalmarktrecht entsprechend ihrer heutigen Bedeutung für Kapitalgesellschaften mit in den Blick genommen.Zahlreiche Beispiele und Schaubilder veranschaulichen die komplexen Zusammenhänge. In 34 Fällen mit Lösungsskizzen kann das Gelernte umgehend eingeübt werden. Wichtige höchstrichterliche Entscheidungen und neue Entwicklungen runden die Darstellung ab. Band II des Lehrbuchklassikers von Wackerbarth/Eisenhardt begleitet Studierende des Schwerpunktbereiches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht durch ihre Vorlesungen und bereitet verlässlich auf Klausur und Prüfung vor.

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Teil 3 Gläubigerschutz› § 6 Bilanz- und Insolvenzrecht

§ 6 Bilanz- und Insolvenzrecht

Inhaltsverzeichnis

I. Übersicht

II. Nochmals: Die Vermögensentwicklung einer Kapitalgesellschaft

III. Die Abhängigkeit des Kurvenverlaufs von den Prämissen der Bilanzierung

IV. Welches sind die Zwecke der Handelsbilanz

V. Materielle Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

VI. Wie wird die Überschuldung tatsächlich festgestellt?

VII. Der hier vertretene Standpunkt

228

Fall 15:

Angenommen, bei einer Kapitalgesellschaft ergäbe sich zu irgendeinem Zeitpunkt folgende Handelsbilanz:

Aktiva Passiva
Grundstück (70) (SK (100))
Maschinen (5)
Forderungen (120) Verbindlichkeiten (200)
nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag (5)

Was hat nun zu geschehen? Rn. 298

Teil 3 Gläubigerschutz› § 6 Bilanz- und Insolvenzrecht› I. Übersicht

I. Übersicht

229

Unter II. wird noch einmal die Vermögensentwicklung einer Gesellschaft betrachtet. Die Vermögenslage ändert sich unter verschiedenen Bewertungsprämissen (III.). Unter IV. werden die grundlegenden Prämissen der Handelsbilanzerörtert, weil diese für die Kapitalerhaltung ausschlaggebend ist.[1] Dargestellt wird auch, warum diese Prämissen mit den Regeln über Kapitalerhaltung und Insolvenzantrag bei Überschuldung nicht vereinbar sind.

Anschließend sind einige Detailregeln des Handelsbilanzrechts zu erörtern (V.), die den Verlauf der Vermögenskurve bestimmen. Betrachtet wird auch, warum einige von diesen Regeln zu einer Abweichung von der „wahren“ Vermögenslageder Gesellschaft führen können und daher dem System der §§ 30, 64 GmbHG widersprechen.

Schließlich wird unter VI. erörtert, wie die Überschuldung der Gesellschaft heutzutage tatsächlich festgestellt wird. Abschließend erfolgt ein Ausblick auf die Zukunft.

Teil 3 Gläubigerschutz› § 6 Bilanz- und Insolvenzrecht› II. Nochmals: Die Vermögensentwicklung einer Kapitalgesellschaft

II. Nochmals: Die Vermögensentwicklung einer Kapitalgesellschaft

230

Das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durchläuft stets verschiedene Phasen, in denen unterschiedliche Regeln für das Geschäfsführungsorgan gelten: In der Gewinnphase darf er Vermögen an die Gesellschafter ausschütten, in der Unterbilanz ist ihm dies untersagt, und ist das Vermögen negativ (Überschuldung), so muss er Insolvenzantrag stellen.

Während aller Phasen muss das Gesellschaftsvermögen mit einem einheitlichen Bewertungsmaßstabbetrachtet werden, den letztlich nur das Bilanzrecht und die Bilanzpraxis durch detaillierte Vorschriften liefern können. Wichtig ist der einheitliche Bewertungsmaßstab schon allein deshalb, weil die verschiedenen Phasen sonst nicht klar voneinander abgegrenzt werden könnten.

Bild vergrößern Teil 3 Gläubigerschutz 6 Bilanz und Insolvenzrecht III - фото 7

[Bild vergrößern]

Teil 3 Gläubigerschutz› § 6 Bilanz- und Insolvenzrecht› III. Die Abhängigkeit des Kurvenverlaufs von den Prämissen der Bilanzierung

III. Die Abhängigkeit des Kurvenverlaufs von den Prämissen der Bilanzierung

231

Die Aktiva und Passiva der Kapitalgesellschaft müssen bewertet werden, um als Resultat das Vermögen als Überschuss der Aktiva über die Passiva zu erhalten. Vermögensgegenstände und Schulden können aber unter verschiedenen Prämissen, d.h. mit unterschiedlichen Zwecken bewertet werden. Die Bewertungsprämissen haben Auswirkungen auf die Höhe der Beträge, mit der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten angesetzt werden können bzw. müssen. Unterschiedliche Bewertungen der Vermögensgüter ergeben sich vor allem unter den folgenden Prämissen bzw. in den folgenden Situationen:

232

Fortführungdes Unternehmens, also der Versuch, weiter durch unternehmerische Tätigkeit am Markt Gewinne zu erzielen. Das ist die der Handelsbilanz nach dem HGB zugrundeliegende Prämisse.
Liquidation, d.h. Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände, Kündigung der bestehenden Dauerschuldverhältnisse, Abwicklung der unternehmerischen Tätigkeit oder auch Verkauf des Unternehmens.
Insolvenz, d.h. im Prinzip das gleiche wie Liquidation, allerdings unter der Herrschaft der Insolvenzordnung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

233

Diesen Situationen entsprechen unterschiedlichen Bewertungen ein und desselben Vermögensgegenstands:

Fortführungswert= Wert, der einem Vermögensgegenstand unter Berücksichtigung der Erwartung zukommt, dass er in Zukunft einen Beitrag zum Unternehmensertrag leisten wird.[2]
Liquidationswert= Voraussichtlicher Veräußerungserlös eines Vermögensgegenstandes bei einer Liquidation.[3] Dieser kann höher oder niedriger sein, je nachdem, ob ein Vermögensgegenstand mit anderen zusammen, oder aber einzeln verkauft wird und unterschiedlich hoch je nach dem Zeitfenster, das für die Veräußerung zur Verfügung steht. Muss der Gegenstand in sehr kurzer Zeit veräußert werden, erbringt er regelmäßig weniger, als wenn man z.B. ein Jahr Zeit für die Veräußerung hat.
Zerschlagungswert= Veräußerungserlös bei Einzelverkauf des Gegenstandes. Auch hier gibt es unterschiedliche Werte je nach Zeitfenster.

234

Die der Handelsbilanz zugrundeliegenden Fortführungswerte der Vermögensgegenstände sind bei einer angenommenen Liquidation der Gesellschaft unrealistisch hoch: Aus der Praxiswird berichtet, dass z.B. bei den unfertigen Erzeugnissen Abschläge von 50 % auf die Buchwerte (= Fortführungswerte) vorzunehmen sind, bei den fertigen Erzeugnissen 20–50 %, bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ebenfalls 20–50 %.

235

Zur Erläuterung des Unterschieds zwischen dem Zerschlagungswert und dem Liquidationswert möge folgendes Beispiel dienen:

Beispiel:

Eine Kapitalgesellschaft ist Eigentümerin eines Grundstücks mitten in Köln, welches 1950 für umgerechnet 1 Mio. € angeschafft wurde. Der Zerschlagungswert etwa bei einer sofortigen Verwertung durch einen Insolvenzverwalter oder im Wege einer öffentlichen Versteigerung, beträgt vielleicht 2 Mio. €, der Liquidationswert bei Verkauf in der Liquidation (wobei 1 Jahr Zeit zum Verkauf zur Verfügung steht) beträgt möglicherweise 5 Mio. €.

236

Im Folgenden sollen die Abweichungenzwischen der Handelsbilanz nach dem HGB sowie einer möglichen Liquidationsbilanz oder einer Überschuldungsbilanz erklärt werden: Angenommen, eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von 100 T€ besitzt als Hauptvermögenswerte das Eigentum an einem Grundstück, das es zu einem Preis von 100 T€ erstanden hat sowie eine ebenfalls zu einem Preis von 100 T€ neu angeschaffte Produktionsmaschine, die sich nur für die Herstellung des von der Gesellschaft vertriebenen neuartigen Isoliermaterials eignet. Nach den ersten beiden Jahren ist diese Maschine bis auf 70 T€ abgeschrieben, die Gesellschaft hat bereits Isoliermaterial in großer Zahl verkauft und daher noch offene Forderungen in Höhe von 160 T€, während sich ihre Verbindlichkeiten aus der Anschaffung der Maschine sowie des Produktionsmaterials auf 200 T€ belaufen.

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