Christoph Herrmann - Europäisches Prozessrecht

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Dieses neue Lehrbuch stellt konzentriert die ausbildungsrelevanten Fragen und Zusammenhänge des Europäischen Prozessrechts dar. Einzelne Abschnitte widmen sich den Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (GHEU): dem Vertragsverletzungsverfahren, der Nichtigkeits-, Untätigkeits- und Amtshaftungsklage, dem Vorabentscheidungsverfahren und weiteren Verfahrensarten (Gutachtenverfahren, Beamtenstreitigkeiten, Schiedssachen), dem einstweiligen Rechtsschutz, Rechtsmittelverfahren und der Inzidentrüge. Daneben nimmt das Lehrbuch die Einflüsse des Unionsrechts auf das Prozessrecht der Mitgliedstaaten in den Blick und beleuchtet das Rechtsschutzsystem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), das mit dem Unionsrecht in vielfältiger Weise verknüpft wird.
Umfangreichen Literaturangaben zum Abschluss der jeweiligen Abschnitte erleichtern eine weitere Vertiefung. Neun integrierten Fälle mit Lösung und zahlreiche Beispiele machen die abstrakte Materie anschaulich, die 90 Lernerfolgskontrollfragen dienen der Übung und Selbstkontrolle.

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Obgleich die Verfahren zugenommen haben, hat der GHEU in den letzten Jahren Verfahrensrückstände aufarbeiten können. Der Anstieg an Rechtssachen muss darüber hinaus ins Verhältnis zu einer durch die EU-Beitritte sich stetig erhöhenden Richterzahl betrachtet werden. Die bloße Erhöhung der Richterstellen könnte daher teure Überkapazitäten schaffen. Alternativvorschlägewären etwa die Erhöhung der Zahl der Rechtsreferenten am EuG oder die Schaffung eines Fachgerichts (vgl. Art. 257 AEUV) für Klagen im Bereich des geistigen Eigentums, die 2014 immerhin ca. 33 Prozent aller neuen Rechtssachen ausmachten.[48] Alemanno und Pech geben zu bedenken, dass die Arbeitsabläufe innerhalb der Gerichteverbessert werden müssten und machen dazu ebenso wie der ehemalige EuGH-Richter Dehousse detaillierte Vorschläge.[49] Die als Vorteile genannten Gründe der Reform seien nicht evidenzbasiert.[50] Möglicherweise um dieses Versäumnis nachzuholen, sieht das GHEU-Reformprogramm vor, dass ein Bericht die Arbeitsweise des Gerichts und die Zuständigkeitsverteilung für Vorabentscheidungen evaluieren soll. Ende des Jahres 2020 soll der Bericht – begleitet von (neuen) Vorschlägen zur Änderung der GHEU-Satzung – fertiggestellt werden.

II. Parlamentarische Mitwirkung bei der Richterwahl

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Momentan werden die Richter und Generalanwälte von den einzelnen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit die Richter besitzen, vorgeschlagen und im gegenseitigen Einvernehmen durch die Regierungen aller Mitgliedstaaten ernannt (Art. 253, 254 II AEUV). Zuvor ist ein mit dem Vertrag von Lissabon 2009 neu errichteter Ausschuss dazu aufgerufen, seine Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten abzugeben (Art. 255 AEUV). Dieser Ausschuss wird wiederum durch den Rat berufen und ist mit hervorragend befähigten Juristen u.a. der höchsten europäischen Gerichte besetzt. Ein Mitglied des Ausschusses wird durch das Europäische Parlament vorgeschlagen.

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Teilweise wird ob dieses Befundes gefordert, bei der Auswahl der Richter am GHEU dem Europäischen Parlament eine stärkere Rollezukommen zu lassen. Dies sei nach derzeitigem Stand der europäischen Integration notwendig.[51] Dem ist entgegenzuhalten, dass die Unabhängigkeit der europäischen Judikative einer Einflussnahme anderer Gewalten Grenzen setzt und eine demokratische Legitimation des GHEU nicht zwingend erforderlich ist. Durch eine im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung steht es dem EU-Gesetzgeber immerhin frei, die GHEU-Satzung in großen Teilen zu ändern (vgl. Art. 281 II AEUV). Gleichwohl erscheinen absehbare Änderungen in der Bestellung der Richter aufgrund der primärrechtlichen Verankerung und des Willens der EU-Mitgliedstaaten, ihren diesbezüglichen Einfluss zu behalten, nicht sehr wahrscheinlich. Vielmehr steht das Anliegen der einzelnen Staaten im Vordergrund, mit mindestens einem Richter an den jeweiligen Gerichten repräsentiert zu sein. Andererseits zeigt das Beispiel des EGMR – die dortigen Richter werden von den Vertragsstaaten vorgeschlagen und von der parlamentarischen Versammlung des Europarates aus jeweils drei Kandidaten ausgewählt –, dass internationale Richterstellen sich auch anders besetzen lassen. Kritiklos ist die Richterwahl an den EGMR im Europarat freilich auch nicht. Aufgrund qualitativer Probleme mit einzelnen Richtern wurde mittlerweile auch dort ein beratender Expertenausschuss eingerichtet, der dem Ausschuss nach Art. 253, 255 AEUV ähnlich ist. Er überprüft, ob die Kandidaten die Voraussetzungen des Art. 21 I EMRK erfüllen.[52]

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Immerhin wurden die Voraussetzungen, von Deutschland als deutscher Richter am EuGH vorgeschlagen zu werden, etwa zeitgleich mit dem Vertrag von Lissabon geändert. Zuvor wurden die Richter allein durch die Bundesregierung ausgewählt, mittlerweile benennt die Bundesregierung die Kandidaten zumindest im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss(§ 1 III Richterwahlgesetz).

III. Änderung der GHEU-Verfahrensvoraussetzungen

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Teilweise wurde für die erhöhte Arbeitsbelastung die großzügige Handhabung der Annahmevoraussetzungen für Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) verantwortlich gemacht.[53]

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Daher gibt es Literaturstimmen, die das grundsätzlich freie Vorlagerecht mitgliedstaatlicher Gerichte aus rechtlichen und praktischen Erwägungen beschränken möchten. Denkbar wäre es nach der Ansicht von Groh , Art. 267 I AEUV die ungeschriebene Voraussetzung eines unionsrechtlichen Auslegungsbedürfnisseszu entnehmen, um Vorlagefragen nicht beantworten zu müssen, die von den befassten Gerichten unproblematisch selbst beantwortet werden können.[54] Ebenfalls könnte der GHEU die Frage nach der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage selbst prüfen, anstatt sie den vorlegenden Gerichten zu überlassen und sich auf eine Missbrauchskontrolle zu beschränken. Nach anfänglicher Mehrarbeit könnte daraus eine Entlastung des EuGH resultieren, da und soweit mitgliedstaatliche Gerichte restriktiver vorlegen würden. Auf der anderen Seite dienen die Vorlageverfahren dazu, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts und die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu sichern. Insofern besteht ein unionsrechtliches Interesse an der Bereitschaft der mitgliedstaatlichen Gerichte, (relevante) unionsrechtliche Fragen vorzulegen, zumal die Vorlagebereitschaft in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgeprägt ist.

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Für Nichtigkeitsklagen können die obigen Ausführungen hingegen keine Geltung beanspruchen. Durch die strenge Handhabung der Individualklagevoraussetzungen kommt es zu keiner unnötigen Mehrbelastung aufgrund von Nichtigkeitsklagen, die rechtsstaatlich vertretbar vermieden werden könnte.

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In beiden Fällen gilt, dass eine Änderung des Primärrechts durch die Vertragsstaaten grundsätzlich denkbarwäre. Normhierarchisch stehen Art. 263 und Art. 267 AEUV zwar auf gleicher Stufe mit dem widerstreitenden Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 I EUV, Art. 47 GRC). Dabei handelt es sich jedoch um eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts. In seiner Abstraktheit lässt es Modifikationen an den Klagevoraussetzungen zu, würde hingegen einem umfänglichen Ausschluss des Rechtswegs entgegenstehen. Eine solche Vertragsänderung dürfte darüber hinaus politisch kaum durchsetzbar sein.

§ 3 Der Gerichtshof der EU› G. Ausblick: Auswirkungen des Brexits

G. Ausblick: Auswirkungen des Brexits

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Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) wird sich auf das unionale Rechtsschutzgefüge auswirken. Der Brexit wirft eine Anzahl ungeklärter Fragen auf, deren Beantwortung maßgeblich vom Abschluss des Austrittsabkommens i.S.d. Art. 50 II 2 ff. EUV abhängt.[55] Das am 25.11.2018 politisch beschlossene Austrittsabkommen[56] (WA) wurde vom britischen House of Commons zweimal abgelehnt. Am 20.3.2019 beantragte die britische Premierministerin Theresa May daher eine Verlängerung der Verhandlungsfristgemäß Art. 50 III EUV bis zum 30.6.2019. Der Europäische Rat gewährte am 21.3.2019 einer Verlängerung bis zum 22.5.2019 unter der Bedingung, dass das britische Unterhaus das WA noch ratifiziert, andernfalls nur bis zum 12.4.2019. Bei Drucklegung war der weitere Verlauf des Brexit-Prozesses nicht vorhersehbar.

Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsfristbis zum 31.12.2020 vor, innerhalb derer das Vereinigte Königreich weitgehend wie ein Mitgliedstaat gestellt wäre, ohne allerdings in den EU-Organen Mitwirkungsrechte zu haben. Unionsrecht müsste vom Vereinigten Königreich weiterhin mit allen seinen spezifischen Wirkungen angewendet und durchgesetzt werden (Art. 4 WA). Die Zuständigkeit des GHEUwürde sich gemäß Art. 131 WA explizit weiterhin auch auf das Vereinigte Königreich erstrecken. Für die Zeit nach Ablauf der Übergangsfrist wird ein Freihandelsabkommenangestrebt, das über einen eigenständigen Streitbeilegungsmechanismusverfügen würde, der allerdings die Autonomie des Unionsrechts und die Position des GHEU wahren müsste.

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