Bislang ist das Verhältnis zwischen der Dreistufenprüfung und der Keck -Formel allerdings nicht abschließend geklärt und einzelne Kammern des Gerichtshofs verwenden weiterhin die tradierten Formeln. Daher kann von Studierenden nicht zwingend eine Dreistufenprüfung erwartet werden.
a) Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
(erste Stufe der Dreistufenprüfung)
155
Das Verwendungsverbot könnte diskriminierend wirken. Das in den Grundfreiheiten enthaltene Diskriminierungsverbot erfasst Maßnahmen, die entweder unmittelbar bzw. offen an die Herkunft der Ware anknüpfen ( de jure- Diskriminierung) oder typischerweise ausländische Waren betreffen ( de facto -Diskriminierung bzw. verdeckte/indirekte Diskriminierung).
§ 19 BJagdG gilt jedoch weder ausdrücklich für NZGs aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten noch betrifft die Vorschrift typischerweise NZGs aus dem EU-Ausland. Eine Diskriminierung ist daher nicht gegeben.
b) Missachtung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
(zweite Stufe der Dreistufenprüfung)
156
§ 19 BJagdG verstößt möglicherweise gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Danach sind Maßnahmen gleicher Wirkung i.S.v. Art. 34 AEUV solche Maßnahmen, die sich unterschiedslos auf in- und ausländische Waren beziehen und eine bestimmte Produktbeschaffenheit verlangen, obwohl das jeweilige Produkt in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist.
§ 19 BJagdG gilt zwar unterschiedslos sowohl für in- als auch für ausländische NZGs, stellt allerdings keine bestimmten Voraussetzungen an deren Produktbeschaffenheit. Vielmehr verbietet die Regelung grundsätzlich die Verwendung von NZGs. Damit fällt das Verwendungsverbot nicht in die zweite Fallgruppe der Dreistufenprüfung des Gerichtshofs.
c) Verwendungsverbot als Marktzugangshindernis
(dritte Stufe der Dreistufenprüfung)
157
Fraglich ist, ob das Verwendungsverbot gemäß § 19 BJagdG eine Marktzugangsbehinderung darstellt. Welche konkreten Anforderungen an die Behinderung des Marktzugangs zu stellen sind, ist bislang durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht eindeutig geklärt. Bisweilen qualifiziert der Gerichtshof die erforderliche Marktzugangsbeschränkung als „erheblich“[14] oder verlangt eine „starke“[15] Nutzungsbeschränkung. Sinn und Zweck des Kriteriums ist jedenfalls das „Herausfiltern“ solcher nationalen Maßnahmen, die sich erschwerend auf den Zugang eines Produkts zu dem jeweiligen mitgliedstaatlichen Markt auswirken.
§ 19 BJagdG verbietet nicht unmittelbar den Marktzugang von NZGs, sondern verbietet deren Verwendung in B. Die Vorschrift entfaltet ihre Regelungswirkung damit erst nach dem Marktzugang von EU-ausländischen NZGs. Allerdings reduziert die Absolutheit des Verwendungsverbots, die eine Verwendung durch Jäger ausschließt, das Erwerbsinteresse an NZGs regelmäßig so stark, dass auf dem boarischen Markt kaum eine Nachfrage bezüglich NZGs besteht.[16] NZGs sind ohne die Verwendung mit Schusswaffen nämlich nur in geringem Maße einsetzbar.[17] Das in § 19 BJagdG enthaltene Verbot macht die Einfuhr von NZGs nach B folglich in erheblichem Maße unattraktiv. Damit ist der Marktzugang für NZGs mit Bildwandler, die für Schusswaffen gebaut sind, erheblich erschwert. Das Verwendungsverbot gemäß § 19 BJagdG stellt ein Marktzugangshindernis dar.
158
Hinweis:
Alternativ kann auch weiterhin auf die Dassonville -Formel i.V.m. der Keck -Formel abgestellt werden:[18]
(…)
c) Vorliegen einer Beschränkung i.S.d Dassonville- Formel
Fraglich ist, ob § 19 BJagdG eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 34 AEUV darstellt. Nach der Dassonville -Formel ist jede mitgliedstaatliche Handelsregelung eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 34 AEUV, die geeignet ist, den innerunionalen Handel unmittelbar, mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern .[19]
§ 19 BJagdG sieht ein absolutes Verwendungsverbot von NZGs bei Schusswaffen für die Jagd vor. Infolgedessen wird die Nachfrage nach NZGs auf dem boarischen Markt verhindert und deren Einfuhr nach B zumindest mittelbar beeinträchtigt. § 19 BJagdG stellt damit eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. der Dassonville -Formel dar.
d) Voraussetzungen der Keck -Formel
Möglicherweise ist das Verwendungsverbot gemäß § 19 BJagdG als Maßnahme i.S.d. Keck- Formel vom Tatbestand des Art. 34 AEUV ausgenommen. Nach der Keck -Formel ist die Anwendung nationaler Bestimmungen auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten i.S.d. Dassonville -Rechtsprechung zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren.[20]
aa) Analoge Anwendung der Keck- Formel auf Verwendungsmodalitäten
Fraglich ist, ob die Keck -Formel entgegen ihres Wortlauts („Verkaufsmodalitäten“) auf die Fallgruppe der sogenannten Verwendungsmodalitäten erweitert werden kann.[21]
Dafür spricht, dass eine Trennung zwischen Verkaufs- und Verwendungsmodalitäten in vielen Konstellationen nicht eindeutig zu treffen ist. Dies rührt insbesondere daher, dass Verwendungsmodalitäten in zeitlicher Hinsicht ebenfalls erst nach der Einfuhr der Ware in den anderen Mitgliedstaat greifen und in Bezug auf die Art und Intensität ihrer Auswirkungen auf das Kaufverhalten des Verbrauchers Verkaufsmodalitäten ähneln.[22] Damit ist die Keck -Formel auf Verwendungsmodalitäten übertragbar.
Der Gerichtshof hat sich – im Gegensatz zu den Schlussanträgen von GAin Kokott – nicht zur Übertragung der Keck- Formel auf Verwendungsmodalitäten geäußert, sondern stellte allein darauf ab, inwiefern die betreffende Maßnahme eine Markzugangsbeschränkung darstellte.
bb) Anwendung der Keck- Kriterien auf den vorliegenden Fall
Fraglich ist allerdings, ob das vorliegende NZG-Verwendungsverbot überhaupt eine Verwendungsmodalität darstellt. In Anlehnung an den Begriff der Verkaufsmodalität (als vertriebsbezogener Maßnahme in Abgrenzung zur produktbezogenen Maßnahme) ist auch die Verwendungsmodalität durch einen geringen Marktzugangsbezug geprägt.
Vorliegend besteht aufgrund des absoluten Verwendungsverbotes allerdings eine starke Verwendungseinschränkung, die sich mittelbar auf den Marktzugang von EU-ausländischen NZGs auswirkt. Das in § 19 BJagdG enthaltene Verbot macht die Einfuhr von NZGs nach B damit in erheblichem Maße unattraktiv und erschwert deren Marktzugang. Das Verwendungsverbot gemäß § 19 BJagdG ist damit nicht lediglich eine (Verwendungs-)Modalität.
cc) Zwischenergebnis
Eine Tatbestandsausnahme i.S. der Keck -Formel analog bezüglich des NZG-Verwendungsverbotes scheidet damit aus.
159
§ 19 BJagdG stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 34 AEUV dar.
160
Das in § 19 BJagdG normierte Verwendungsverbot könnte gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung kommt entweder durch geschriebene Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 36 S. 1 AEUV[23] oder durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe bei Vorliegen zwingender Erfordernisse des Allgemeinwohls i.S.d. Cassis de Dijon -Formel[24] in Betracht. Sowohl die geschriebenen als auch die ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe sind restriktiv auszulegen.
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