Christian Piovano - Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

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Die rechtssichere Identifikation des Herstellers im europäischen Produktsicherheitsrecht hat sowohl für Unternehmen als auch für Marktüberwachungsbehörden eine erhebliche praktische und rechtliche Bedeutung. Denn jede Unsicherheit über die eigene Rolle als Hersteller im Wirtschaftsverkehr führt dazu, dass die abverlangten Vorkehrungen und Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend erfüllt werden und weitere Maßnahmen nach sich ziehen können, zum Beispiel die Anordnung von Produktrückrufen oder das Auslösen zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche.
Damit die beteiligten Wirtschaftsakteure im Rahmen der product compliance den produktverantwortlichen Hersteller rechtssicher identifizieren können, werden in diesem Werk spezifische Kriterien und konkrete Beispiele zur Auslegung jeder Fallgruppe des Herstellerbegriffs im Sinne des § 2 Nr. 14 ProdSG, wie beispielsweise für den sogenannten Quasi-Hersteller, beschrieben.

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Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrechtz

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Christian Piovano

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1752-7

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht - изображение 1

© 2020 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main

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Produktion: WIRmachenDRUCK GmbH, Mühlbachstr. 7, 71522 Backnang

Danksagung

Die vorliegende Arbeit wurde vom Promotionsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Chemnitz im Sommersemester 2020 als Dissertation angenommen. Literatur und Rechtsprechung konnten bis zum April 2020 berücksichtigt werden.

Mein besonderer Dank gilt meiner Doktormutter, Frau Prof. Dr. Dagmar Gesmann-Nuissl, für ihre hervorragende Unterstützung und ihr persönliches Engagement bei der Betreuung dieser Arbeit. Durch ihre konstruktiven Anmerkungen und Hinweise hat sie entscheidend zum Gelingen meiner Arbeit beigetragen. Ebenfalls herzlich bedanken möchte ich mich bei Herrn Prof. Dr. Matthias Niedobitek für die freundliche Übernahme und Erstellung des Zweitgutachtens.

Mein größter Dank an dieser Stelle gilt meiner Familie, insbesondere meinen Eltern Susanne und Antonio Piovano, denen ich diese Arbeit widme. Ich danke beiden von Herzen, dass sie mir sämtliche Ausbildungsmöglichkeiten stets eröffnet haben und mich auf meinem bisherigen Lebensweg vorbehaltlos unterstützt, gefördert aber auch gefordert haben, wodurch sie nicht nur die Basis für meine persönliche und berufliche Entwicklung legten, sondern auch im wesentlichen Maße zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen haben.

München, Oktober 2020

Dr. Christian Piovano

A. Teil A: Problemaufriss

Eine effektive Gefahrenabwehr vor Produktrisiken setzt grundsätzlich beim Hersteller an. Er bringt vorrangig ein potenziell gefährliches Produkt in den Verkehr und besitzt das ergiebigste Wissen darüber. Daher ist es unerlässlich, dass der Hersteller als wesentlicher Wirtschaftsakteur1 des Produktsicherheitsrechts identifizierbar ist, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten.

Der Begriff „Hersteller“ ist trotz seiner Legaldefinition im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)2 und in den europäischen produktsicherheitsrechtlichen Normen unscharf. In der Legaldefinition des § 2 Nr. 14 ProdSG werden fünf verschiedene Fälle beschrieben,3 in denen ein Wirtschaftsteilnehmer4 als Hersteller anzusehen ist. Durch das Vorliegen mehrerer paralleler Fallgruppen, die mehrere Wirtschaftsteilnehmer gleichzeitig erfüllen können, entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Dies ergibt sich unter anderem aus der Sachlage, dass sich die Fallgruppen zum einen nach dem jeweiligen Wortlaut nicht trennscharf abgrenzen lassen und zum anderen jede einzelne Fallgruppe aufgrund der mangelnden Bestimmtheit des Wortlauts einer umfassenden Auslegung zugänglich ist.

In der vorliegenden Arbeit wird das Ziel verfolgt, diese Rechtsunsicherheit durch eine Konkretisierung des Begriffs „Hersteller“ zu beseitigen. Das Bedürfnis zu dieser Konkretisierung ergibt sich zum einen aus dem mangelnden Kenntnisstand der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer. Das Produktsicherheitsrecht ist in den Rechtsabteilungen vieler Unternehmen regelmäßig allenfalls ein in Grundzügen beherrschtes Terrain. Zum anderen findet eine rechtswissenschaftliche Begleitung allenfalls punktuell und aus Praktikersicht statt. Bislang besteht keine allgemeine, aus dem Produktsicherheitsrecht hervorgehende Annäherung. Somit spiegelt sich die beträchtliche praktische Bedeutung des europäischen Produktsicherheitsrechts nicht in der Aufarbeitung in der Rechtswissenschaft wider. Ferner hat im Gegensatz zum Produkthaftungsrecht das Produktsicherheitsrecht in der Rechtsprechung5 und der Literatur bisher wenig Resonanz gefunden.

Des Weiteren hat die dieser Ausarbeitung zugrunde liegende Forschungsfrage nach der Auslegung des Herstellerbegriffs im Produktsicherheitsrecht sowohl für die Wirtschaftsteilnehmer im europäischen Binnenmarkt als auch für die Marktüberwachungsbehörden eine erhebliche praktische und rechtliche Bedeutung. Erst mit der Konkretisierung beziehungsweise der begrifflichen Schärfung des Herstellerbegriffs lässt sich die erforderliche Rechtssicherheit im Produktsicherheitsrecht hinreichend gewährleisten. Denn jede Unsicherheit über die eigene Rolle als Wirtschaftsteilnehmer im Wirtschaftsverkehr führt dazu, dass die abverlangten Vorkehrungen und Verpflichtungen – etwa als Hersteller – nicht oder nur unzureichend erfüllt werden und weitere Maßnahmen nach sich ziehen, zum Beispiel die Anordnung von Produktrückrufen oder das Auslösen zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche.

Bei der Konkretisierung des Herstellerbegriffs ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsquellen im Produktsicherheitsrecht vorliegt und die Ausgestaltung der Rechtsnormen selbst für Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, nicht leicht zu handhaben ist. Aufgrund der aufgezeigten Handhabungsschwierigkeiten und mangelnder Kenntnisse im allgemeinen Produktsicherheitsrecht ist eine grundlegende Konkretisierung des Herstellerbegriffs anhand des deutschen Produktsicherheitsgesetzes und der europäischen Harmonisierungsvorschriften geboten.

Das Ziel ist es, jede Fallgruppe der Legaldefinition so weit zu konkretisieren, dass Wirtschaftsteilnehmer und Marktüberwachungsbehörden ohne erhebliche Hindernisse den hauptverantwortlichen Hersteller im Sinne des ProdSG für ein Produkt identifizieren können. Im Fokus steht die Herausarbeitung konkreter Kriterien, anhand derer eine Identifikation des Herstellers im produktsicherheitsrechtlichen Sinne möglich ist. Allerdings darf das allgemeine Sprachverständnis für den Herstellerbegriff nicht zu einer unzutreffenden Auslegung führen, die insbesondere für den Wirtschaftsteilnehmer, der seine Herstellereigenschaft verkennt, erhebliche negative Folgen haben kann.

Diese Untersuchung erfordert indes methodische Vorüberlegungen: Angesichts der praktischen Handhabbarkeit führt eine allein rechtsaktbezogene Untersuchung nicht weiter. Vielmehr muss ein Ansatz nach dem Sinn und Zweck der Regelungsmaterie verfolgt werden, der auf folgender Frage basiert: Wie lässt sich das Steuerungsziel „Produktsicherheit“ am effektivsten verwirklichen?

1Wirtschaftsakteure sind nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 29 ProdSG Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler im Sinne des ProdSG. 2Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Art. 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wurde. 3Siehe dazu instruktiv Teil F II. 4Als Wirtschaftsteilnehmer werden in der vorliegenden Arbeit sämtliche natürlichen und juristischen Personen bezeichnet, die am Wirtschaftsleben teilhaben wie Wirtschaftsakteure und Personen, die nicht unter die Definition des Wirtschaftsakteurs fallen. 5Bezeichnenderweise besteht die größte Anzahl der nationalen Rechtsprechung zum Produktsicherheitsrecht aus Urteilen zum Wettbewerbsrecht, unter anderem im Rahmen des § 3a UWG.

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