Wolfram Scheffler - Besteuerung von Unternehmen I

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Die Konzeption:
Der Band Besteuerung von Unternehmen I gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen der einzelnen Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern. Stoffauswahl und Umfang der Erläuterungen bestimmen sich danach, inwieweit die zahlreichen Vorschriften für die Besteuerung von Unternehmen relevant sind. Die Erläuterungen sind steuerartenbezogen untergliedert. Fragen der steuerlichen Gewinn- und Vermögensermittlung werden nur kurz angesprochen. Sie werden im Band Besteuerung von Unternehmen II: Steuerbilanz und Vermögensaufstellung ausführlich untersucht. Zusammen geben die beiden Bände einen prägnanten und dennoch umfassenden Überblick über die von Unternehmen zu beachtenden steuerlichen Effekte.
Die Neuauflage:
Bei der Neuauflage wurden insbesondere das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderungen steuerlicher Vorschriften, die Änderungen der Kraftfahrzeugsteuer, das Jahressteuergesetz 2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die neu gefassten Gewerbesteuer- und Erbschaftsteuer-Richtlinien sowie der Ersatz der Umsatzsteuer-Richtlinien durch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingearbeitet.

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Die mit Abstand wichtigsten steuerlichen Verwaltungsvorschriften sind die (Steuer-) Richtlinien. Sie behandeln Zweifelsfragenund Auslegungsschwierigkeitenvon allgemeiner Bedeutung und geben den Bediensteten in den Finanzämtern Anweisungen, wie sie zur Vermeidung von unbilligen Härtenund aus Gründen der Verwaltungsvereinfachunghandeln sollen. Damit soll eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Finanzbehörden gewährleistet werden. Richtlinien beziehen sich jeweils auf eine Steuerart: Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Erbschaftsteuer-Richtlinien.[15] Sie werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen (Art. 108 Abs. 7 GG).

Richtlinien sind im Teil I des Bundessteuerblatts veröffentlicht.

Zur Klärung von ausgewählten Einzelfragen dienen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen(BMF-Schreiben) und Erlasse eines Landesfinanzministeriumssowie Gleich lautende gemeinsame Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Ein BMF-Schreiben wird dann veröffentlicht, wenn die Referatsleiter des Bundes und der Länder eine einheitliche Auffassung vertreten. Auf diese Weise wird trotz Verwaltung der Steuern durch Länderfinanzbehörden ein bundeseinheitliches Vorgehen sichergestellt.

Die wichtigsten Schreiben und Erlasse werden im Teil I des Bundessteuerblatts veröffentlicht (bis 1967 enthielt Teil I des Bundessteuerblatts die Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen und Teil II die Veröffentlichungen der Länder). Zum Teil werden sie auch in Fachzeitschriften (zB Betriebs-Berater, Der Betrieb, Deutsches Steuerrecht) abgedruckt.

Verfügungen, die von einer Oberfinanzdirektion (OFD) bzw einem Landesamt für Steuern (LfSt) erlassen werden, enthalten gleichfalls Anweisungen zur Behandlung von konkreten Einzelfällen. Der Geltungsbereich einer Verfügung ist auf den Bereich der erlassenden Dienststelle begrenzt.

Einige dieser speziellen Verwaltungsvorschriften werden in Fachzeitschriften veröffentlicht.

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(7) Rechtsprechung: Die Rechtsprechungzu steuerlichen Fragen ergibt sich in erster Linie aus Entscheidungen der Finanzgerichte(FG, erste Instanz) und des Bundesfinanzhofs(BFH, zweite und letzte fachliche Instanz). Im Einzelfall sind auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs(EuGH) von Bedeutung.

In den letzten Jahren waren die Entscheidungen des BVerfGzur Zinsbesteuerung, zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums, zur Besteuerung von Altersbezügen sowie zur Bewertung von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern für substanzsteuerliche Zwecke von allgemeinem Interesse. Die Rechtsprechung des BVerfG hat zu einer deutlichen Erhöhung des Sparer-Freibetrags[16] sowie des steuerfreien Grundfreibetrags, zur Einführung des (seit 2009 nicht mehr erhobenen) Zinsabschlags, zur Nichterhebung der Vermögensteuer sowie zur Neugestaltung des Familienleistungsausgleichs und der Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wurde aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dreimal erheblich verändert: zum Ersten mit Wirkung zum 1.1.1996, zum Zweiten mit Wirkung ab dem 1.1.2009 und zum Dritten mit Wirkung ab dem 1.7.2016. Die Vorschriften zur Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer wurden zum Ende des Jahres 2019 an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Die aktualisierten Werte werden erstmals zum 1.1.2025 angewendet.

Der Schwerpunkt der Rechtsprechung des EuGHlag zunächst im Bereich der Umsatzsteuer. In den letzten Jahren hat jedoch die Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Geschäftsvorgänge deutlich zugenommen. Dies gilt sowohl für den Inboundfall (im Ausland ansässige Steuerpflichtige erzielen im Inland Einkünfte) als auch für den Outboundfall (deutsche Steuerpflichtige betätigen sich im Ausland). Die Rechtsprechung des EuGH beeinflusst nicht nur die Auslegung der deutschen Steuergesetze, sondern auch das Gesetzgebungsverfahren. Bei zahlreichen Regelungen des deutschen Steuerrechts wird diskutiert, inwieweit diese mit dem primären Gemeinschaftsrecht (insbesondere Grundfreiheiten des Binnenmarkts) oder dem sekundären Gemeinschaftsrecht (insbesondere Richtlinien) vereinbar sind.[17]

Gerichtliche Entscheidungen binden(rechtlich) nur die am Verfahren beteiligten Personen(§ 110 FGO). Sie haben – wie Verwaltungsvorschriften – nur einen norminterpretierenden Charakter, keinen normschaffenden. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die vom Bundesministerium der Finanzen im Teil II des Bundessteuerblatts(bis 1967 im Teil III) veröffentlichtwerden, sind jedoch von den Angehörigen der Finanzverwaltung bei der Bearbeitung von vergleichbaren Sachverhalten zu beachten. Diese Entscheidungen werden auch von den meisten Steuerpflichtigen bei der Aufstellung ihrer Steuererklärung akzeptiert. Damit wirkendie höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs faktisch über denkonkreten Einzelfall hinaus. Will die Finanzverwaltung ein Urteil des Bundesfinanzhofs nicht allgemein übernehmen, beschränkt sie dessen Anwendungsbereich durch einen – häufig umstrittenen – Nichtanwendungserlass,[18] der regelmäßig zeitgleich mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt abgedruckt wird. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht sind, haben – wie Entscheidungen der Finanzgerichte – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.[19]

Die bedeutsamsten erstinstanzlichen Entscheidungen der Finanzgerichte werden in der Zeitschrift „Entscheidungen der Finanzgerichte“ (EFG, nichtamtliche Veröffentlichung durch Richter des Bundesfinanzhofs) zusammengestellt. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs werden nicht nur im Bundessteuerblatt veröffentlicht, sondern auch in der Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs (BFHE, Herausgeber Bundesfinanzhof) und in den (nicht amtlichen) Zeitschriften „Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung“ (HFR) sowie „Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs“ (BFH/NV) und in zahlreichen weiteren Fachzeitschriften.

Der Aufbau einer Entscheidungist gesetzlich vorgegeben. Nach § 105 FGO enthält eine Entscheidung als wichtigste Bestandteile:

(1) Leitsatz (Urteilsformel, Tenor),
(2) Beschreibung des Sachverhalts und
(3) Erläuterung der Entscheidungsgründe.

Aus der Zitierweise„BFH vom 4.4.2019, VI R 18/17, BStBl. 2019 II, S. 449“ lässt sich entnehmen,

dass das Urteil am 4.4.2019 verkündet wurde,
dass das Verfahren vom VI. Senat geführt wurde,[20]
dass es sich um die Revision einer erstinstanzlichen Entscheidung handelt,
dass es sich um die 18. Klage handelt, die im Jahr 2017 beim Bundesfinanzhof einging und
dass das Urteil im Teil II des Bundessteuerblatts, Jahrgang 2019, auf Seite 449 veröffentlicht wurde.

Regelmäßig wird nach dem Leitsatz zusätzlich die Fundstelle des erstinstanzlichen Urteils, dh des Urteils des Finanzgerichts, angegeben (im Beispiel vom FG Düsseldorf).

Anmerkungen

[1]

Siehe hierzu Roland, SteuerStud 2009, Beilage 1; Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., Köln 2018, S. 41–47.

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