Wolfram Scheffler - Besteuerung von Unternehmen I

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Die Konzeption:
Der Band Besteuerung von Unternehmen I gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen der einzelnen Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern. Stoffauswahl und Umfang der Erläuterungen bestimmen sich danach, inwieweit die zahlreichen Vorschriften für die Besteuerung von Unternehmen relevant sind. Die Erläuterungen sind steuerartenbezogen untergliedert. Fragen der steuerlichen Gewinn- und Vermögensermittlung werden nur kurz angesprochen. Sie werden im Band Besteuerung von Unternehmen II: Steuerbilanz und Vermögensaufstellung ausführlich untersucht. Zusammen geben die beiden Bände einen prägnanten und dennoch umfassenden Überblick über die von Unternehmen zu beachtenden steuerlichen Effekte.
Die Neuauflage:
Bei der Neuauflage wurden insbesondere das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderungen steuerlicher Vorschriften, die Änderungen der Kraftfahrzeugsteuer, das Jahressteuergesetz 2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die neu gefassten Gewerbesteuer- und Erbschaftsteuer-Richtlinien sowie der Ersatz der Umsatzsteuer-Richtlinien durch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingearbeitet.

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Auf dem Gebiet des Verfahrensrechts sind die Richtlinie in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und die Beitreibungsrichtlinie hervorzuheben, die die rechtliche Grundlage für einen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der EU-Staaten sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Erhebung von Steuern schaffen.

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(4) Gesetze: Die mit Abstand wichtigste steuerliche Rechtsquelle sind Gesetze. Dies ergibt sich zum einen aus dem Rechtsstaatsgedanken, wonach ein Eingriff in die Privatsphäre des Bürgers einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Art. 20 Abs. 3 GG), und zum anderen aus dem im Steuerbegriff enthaltenen Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit und Tatbestandsbestimmtheit (§ 3 Abs. 1, § 38 AO).[14]

Als übergreifende Gesetzesind die Abgabenordnung und das Bewertungsgesetz zu nennen. Die Abgabenordnungfasst die wichtigsten Regelungen des allgemeinen Steuerschuldrechtssowie des Steuerverfahrensrechtszusammen. Sie gilt für alle Steuerarten, die durch Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union geregelt werden, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 1 AO). Durch die Abgabenordnung werden die Einzelsteuergesetze entlastet, Wiederholungen und widersprüchliche Regelungen vermieden. Die Abgabenordnung wird ergänzt durch mehrere Nebengesetze, wie die Finanzgerichtsordnung (gerichtlicher Rechtsschutz), das Gesetz über die Finanzverwaltung (Behördenorganisation) und das Steuerberatungsgesetz (Einschränkungen des Kreises der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen sowie Berufsrecht der steuerberatenden Berufe).

Während die Abgabenordnung in erster Linie dem allgemeinen Steuerrecht zuzuordnen ist, zählt das Bewertungsgesetzzum besonderen Steuerrecht. Das Bewertungsgesetz enthält Vorschriften zur Bewertung von Wirtschaftsgütern. Der Anwendungsbereich des Bewertungsgesetzes (§ 1, § 17 BewG) liegt – soweit Bewertungsfragen angesprochen sind – insbesondere im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Ermittlung des gemeinen Werts von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen und von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften) sowie der Grundsteuer (Ermittlung des Grundsteuerwerts des Grundbesitzes).

Die Regelungen zu Steuersubjekt, Steuerobjekt, Bemessungsgrundlageund Steuertarifsind für die wichtigsten Steuerarten in speziellen Einzelsteuergesetzenzusammengefasst. Die wichtigsten Einzelsteuergesetze sind: Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Grundsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz und Umsatzsteuergesetz.

Von den Gesetzen zu besonderen Regelungsbereichensind hervorzuheben:

Außensteuergesetz(AStG): Maßnahmen zur Sicherstellung des Steueranspruchs im Inland, zB bei unangemessenen Verrechnungspreisen innerhalb eines internationalen Konzerns, bei Wegzug eines Steuerpflichtigen aus der Bundesrepublik Deutschland oder bei Gründung einer passiv tätigen Kapitalgesellschaft in einem Niedrigsteuergebiet
Umwandlungssteuergesetz(UmwStG): ertragsteuerliche Erleichterungen für Umstrukturierungen von Unternehmen, wie Rechtsformwechsel oder Fusion (als Alternative zur Bewertung des übertragenen Vermögens mit dem gemeinen Wert: Wahlrecht, die bisherigen Buchwerte fortzuführen, um dadurch im Zeitpunkt der Umstrukturierung eine Auflösung und damit Besteuerung stiller Reserven zu vermeiden)
Investmentsteuergesetz(InvStG): einkommensteuerliche Behandlung der Erträge aus in- und ausländischen Investmentfonds
Investitionszulagengesetz 2010(InvZulG 2010): Zulagen für unternehmerische Investitionen in den neuen Bundesländern und in Berlin (für Investitionen bis zum Jahr 2013)
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung(Forschungszulagengesetz, FZulG): Zulage für Forschungen und Entwicklungen im Bereich Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung
Vermögensbildungsgesetz(5. VermBG) und Wohnungsbau-Prämiengesetz: Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern.

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(5) Durchführungsverordnungen: Viele Einzelsteuergesetze werden durch eine Durchführungsverordnungergänzt. Durchführungsverordnungen entfalten die gleiche Wirkung wie Gesetze. Sie werden jedoch nicht von der Legislative (Bundestag, Bundesrat), sondern von der Exekutive(im steuerlichen Bereich: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen) erlassen. Allerdings ist zumeist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Durchführungsverordnungen sind Rechtsverordnungen iSd Art. 80 GG.

Bundestag und Bundesrat bestimmen die wesentlichen Elemente des Besteuerungstatbestands. Zur Entlastung der formellen Gesetzekonkretisiert die Exekutive in den Durchführungsverordnungen die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung oder spezifiziert Begriffe. Die wichtigsten Durchführungsverordnungen sind die Einkommensteuer-, Lohnsteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Um das Prinzip der Gewaltenteilung nicht zu gefährden, sind Durchführungsverordnungen nur unter vier Voraussetzungenzulässig (Art. 80 Abs. 1 GG):

Es muss eine gesetzliche Ermächtigungvorliegen. Beispiele sind § 41 Abs. 1 S. 7, § 51 EStG, § 33 KStG, § 35c GewStG und § 15 Abs. 5, § 26 UStG.
Die Ermächtigungmuss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmtsein.
Die Rechtsgrundlagemuss angegebenwerden.
Die Verordnung muss ordnungsgemäß(im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger) verkündetwerden.

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(6) Verwaltungsvorschriften: Verwaltungsvorschriftenbeinhalten Anweisungenvon übergeordneten Verwaltungsbehörden an ihnen unterstellte, nachgeordnete Behördenund Amtsträger. Sie unterteilen sich in Richtlinien(von der Bundesregierung), Schreibenoder Erlasse (von einem Bundes- oder Landesministerium) und Verfügungen(von einer Oberfinanzdirektion bzw vom Landesamt für Steuern). Nach dem Regelungszweck ist zwischen norminterpretierenden, ermessenskonkretisierenden, verwaltungsvereinfachenden und organisatorischen Verwaltungsvorschriften zu differenzieren.

Verwaltungsvorschriften geben die Auffassung der Finanzverwaltung zum geltenden Rechtwieder. Als interne Anweisungen bindensie (rechtlich) nur die nachgeordneten Verwaltungsbehörden und die Bediensteten der Finanzverwaltung, aber nichtdie Gerichteoder die Steuerpflichtigen. Verwaltungsvorschriften sind der Auslegung von steuerlichen Normen zuzuordnen, nicht der Normenbildung.

Für die Besteuerungspraxis sind Verwaltungsvorschriften sehr bedeutsam, da sie eine einheitliche Auslegung der Steuergesetze durchdie Finanzbehördensicherstellen und in ihnen eine Vielzahl von Entscheidungen der Finanzgerichte (insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) berücksichtigt ist. Darüber hinaus orientieren sich viele Steuerpflichtige und ihre Berater bei Erstellung der Steuererklärungen an den veröffentlichten Verwaltungsvorschriften.

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