a)Sachliche Zuständigkeit
b)Örtliche Zuständigkeit
2.Verfahren
3.Form
4.Begründung
5.Bekanntgabe
III. Materielle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung
1.(Formelle und materielle) Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
2.Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Rechtsnatur von Standardmaßnahmen Rn. 87 f.
Ermächtigt § 14 PolG NRW zur Abnahme eines genetischen Fingerabdrucks? Rn. 130
Verfassungsmäßigkeit des § 15a PolG NRW Rn. 137
Ausdrückliche und ernsthafte Ablehnung einer Wohnungsverweisung durch die gefährdete PersonRn. 170
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW als Rechtsgrundlage für den Verbringungs- und Rückführungsgewahrsam?Rn. 193
Durchsuchung eines Fahrzeugs, das ganz oder teilweise Wohnzwecken dient, auf der Grundlage des § 40 PolG NRW?Rn. 212
Vorliegen einer Sicherstellung in bestimmten FallkonstellationenRn. 235
Sicherstellung von Film- und Fotoaufnahmen über einen Polizeieinsatz? Rn. 237
Rechtsnatur der Sicherstellung im Falle des § 43 Nr. 2 PolG NRW Rn. 238
Gleichsetzung des Gefahrenverdachts mit der Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne?Rn. 262
Gleichsetzung der dringenden Gefahr mit der erheblichen Gefahr, der gegenwärtigen Gefahr oder der gegenwärtigen erheblichen Gefahr?Rn. 270
3.Pflichtgemäße Ermessensausübung
a)Entschließungsermessen
b)Handlungsermessen
aa)Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
bb)Bestimmtheitsgrundsatz
c)Auswahlermessen
Kann der Verdachtsverantwortliche zur Vornahme eines Gefahrerforschungseingriffs oder zur Duldung eines solchen Eingriffs verpflichtet werden?Rn. 319
JURIQ-Klausurtipp
Denken Sie stets daran: Prüfungsschemata sollen Ihnen lediglich eine Orientierungshilfe für Ihre Prüfung geben. Keinesfalls dürfen Prüfungsschemata starr angewendet werden. Wenden Sie ein Prüfungsschema daher immer auf Ihren Fall bezogen an. Das bedeutet vor allem: Problematisieren Sie nur solche Punkte, die tatsächlich erörterungsbedürftig sind. Unproblematische Punkte können Sie kurz – dann auch durchaus im Urteilsstil – abhandeln. Durch diese Vorgehensweise sparen Sie nicht nur Zeit und Energie für die wirklichen Probleme des Falls, sondern stellen vor allem auch Ihre Fähigkeit zur Schwerpunktsetzung in der Fallbearbeitung unter Beweis.
Das Prüfungsschema zur Rechtmäßigkeitsprüfung einer Gefahrenabwehrverfügung orientiert sich am gängigen dreistufigen Aufbau; ein vierstufiger Aufbau, bei dem das Ermessen als eigenständiger Prüfungspunkt nach der materiellen Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung berücksichtigt wird, wäre ebenso vertretbar.[1]
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Den richtigen Einstieg in die Fallbearbeitung finden Sie mit Hilfe eines möglichst präzise formulierten Obersatzes. Im Falle der Anfechtung der Gefahrenabwehrverfügung könnte der Obersatz wie folgt formuliert werden: „Die Verfügung der Polizei bzw. Ordnungsbehörde (hier die konkrete Erlassbehörde nennen) vom … (hier Datum der Verfügung nennen) ist rechtmäßig, wenn und soweit sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht sowie formell und materiell rechtmäßig ist.“ Mit einem korrekt formulierten Obersatz legen Sie den Grundstein für eine erfolgreiche Fallbearbeitung.
JURIQ-Klausurtipp
Wie der Obersatz im konkreten Einzelfall korrekt formuliert werden muss, hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.
[1]
Vgl. zum vierstufigen Aufbau Schwerdtfeger Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung § 5 Rn. 57 ff.
3. Teil Gefahrenabwehrverfügungen nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht› B. Ermächtigungsgrundlage für die Gefahrenabwehrverfügung
B. Ermächtigungsgrundlage für die Gefahrenabwehrverfügung
3. Teil Gefahrenabwehrverfügungen nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht› B. Ermächtigungsgrundlage für die Gefahrenabwehrverfügung› I. Rechtsstaatliche Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage
I. Rechtsstaatliche Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage
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Wiederholen Sie ggf. an dieser Stelle zunächst den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Skript „Staatsorganisationsrecht“ oder „Allgemeines Verwaltungsrecht“!
Gemäß Art. 20 Abs. 3 GGist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden (sog. Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Hieraus ergeben sich rechtsstaatliche Vorgaben für das Handeln der Exekutive, die nach heute gängiger Ansicht[1] aus den Grundsätzen des Vorrangs und Vorbehalts des Gesetzes bestehen. Der Grundsatz des Vorrangs des Gesetzesgilt für jedwedes Handeln der Exekutiveund hat zum Inhalt, dass die Exekutive dem Gesetz entsprechend handeln muss bzw. keine Maßnahmen vornehmen darf, die dem Gesetz widersprechen.[2]
Hinweis
Merke: Der Vorrang des Gesetzes bedeutet kurz: Kein Handeln gegen das Gesetz.
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Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzesgilt demgegenüber nur für Handlungen der Exekutive, die in Rechte des Bürgers eingreifen,und hat zum Inhalt, dass die Exekutive nur dann in Rechte des Bürgers eingreifende Maßnahmen vornehmen kann, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, die den Handlungsrahmen für die Exekutive festlegt. So sieht z.B. § 1 Abs. 5 S. 1 PolG NRW vor, dass die Polizei Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, nur treffen darf, wenn dies auf Grund eines Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist.
Hinweis
Merke: Der Vorbehalt des Gesetzes bedeutet kurz: Kein Handeln ohne Gesetz.
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Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrechtbildet einen klassischen Bereich der Eingriffsverwaltungund unterfällt daher grundsätzlichdem Vorbehalt des Gesetzes. Polizei- bzw. ordnungsrechtliche Eingriffe in die Rechte eines Bürgers, die vor allem durch Gefahrenabwehrverfügungen vorgenommen werden, sind daher nur zulässig, wenn und soweit sie auf eine formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Befugnisnorm)gestützt werden können.[3]
Hinweis
Ermächtigungsgrundlagen sind zugleich Befugnisnormen. Beide Begriffe drücken unterschiedliche Sichtweisen aus: Aus Sicht des Adressaten einer Verfügung bildet eine Ermächtigungsnorm die Grundlage für die hoheitliche Maßnahme, die in Rechte des Adressaten eingreift (Ermächtigungsgrundlage). Aus Sicht der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung beinhaltet eine Befugnisnorm die hoheitlichen Eingriffsbefugnisse, indem in der Befugnisnorm festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung welche Befugnisse gegenüber dem Bürger oder einem Hoheitsträger besitzt. In Fallbearbeitungen werden Sie in aller Regel aufgefordert sein zu prüfen, ob die Maßnahme der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung aus Sicht des Adressaten rechtmäßig ist. Da insoweit auf die Sicht des Adressaten abgestellt wird, wird im Skript von Ermächtigungsgrundlage gesprochen.
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Demgegenüber genügt eine bloße Aufgabennorm als Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Rechte des Bürgers nicht. Eine Aufgabennorm weist der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung Aufgaben der Gefahrenabwehr zu (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 PolG NRW, § 1 Abs. 1 OBG) und legt dadurch lediglich den Aufgabenbereich einer Behörde fest, während eine Befugnisnorm Eingriffsbefugnisse zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben gegenüber grundrechtsberechtigten Dritten verleiht. Damit kann zwar von einer Befugnisnorm auf eine Aufgabe geschlossen werden, aber grundsätzlich nicht umgekehrt, d.h. von einer Aufgabennorm kann grundsätzlich nicht auf eine Befugnisnorm geschlossen werden (s. aber den umstrittenen Sonderfall der behördlichen Warnungen der Bundesregierung unten Rn. 65).
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