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G. Verwaltungszuständigkeiten im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts
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Wiederholen Sie bei dieser Gelegenheit die Verwaltungszuständigkeiten bei Ausführung von Bundesgesetzen im Skript „Staatsorganisationsrecht“!
In Konkretisierung des Art. 30 GG sieht Art. 83 GGvor, dass die Länder die Bundes gesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheitausführen. Für den Bereich der Gefahrenabwehr bedeutet dies, dass eine bundeseigene Verwaltung im Bereich der Gefahrenabwehr nur ausnahmsweise existiert (z.B. Bundespolizei und Bundeskriminalamt, vgl. Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG; Kraftfahrtbundesamt und Bundesamt für Güterverkehr, vgl. Art. 87 Abs. 3 GG; Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, vgl. Art. 89 Abs. 2 S. 1 GG).
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In der Fallbearbeitung dürfte allein die Bundespolizei als bundeseigene Verwaltung relevant sein. Denken Sie daran: Eine Bundesbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Gefahrenabwehraufgaben nur auf der Grundlage des für diese Behörde geltenden Gesetzes handeln (also z.B. die Bundespolizei nur auf der Grundlage des Bundespolizeigesetzes). Nach diesem Gesetz bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme der Bundesbehörde. Keinesfalls können Maßnahmen einer Bundesbehörde auf landesgesetzliche Ermächtigungen gestützt werden.
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Dass die Länder ihre Landes gesetze in eigener Zuständigkeitausführen, wird im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Dies gilt als „Selbstverständlichkeit“.[1] Die Länder führen daher auch die im Bereich des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechtserlassenen Landesgesetze in eigener Zuständigkeit aus.
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In allen Fällen, in denen die Länder die Verwaltungszuständigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr innehaben, führen sie also die betreffenden Bundes- und Landesgesetze aus. Dazu gehört auch, dass sie die für die Ausführung der Gesetze notwendigen Behörden errichten und das Verwaltungsverfahren regeln.
[1]
Vgl. Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 11.
2. Teil Grundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts› H. Aufbau und Struktur der Polizei- und Ordnungsverwaltung in Nordrhein-Westfalen
H. Aufbau und Struktur der Polizei- und Ordnungsverwaltung in Nordrhein-Westfalen
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In Nordrhein-Westfalen ist die Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr auf verschiedene Verwaltungsorganisationen, nämlich die Polizeiverwaltung einerseits und die Ordnungsverwaltung andererseits, verteilt (sog. Trennsystem; s.o. Rn. 22). Dementsprechend müssen der Aufbau und die Struktur der Polizeiverwaltung einerseits und der Ordnungsverwaltung andererseits stets getrennt betrachtet werden.
2. Teil Grundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts› H. Aufbau und Struktur der Polizei- und Ordnungsverwaltung in Nordrhein-Westfalen› I. Organisation der Polizeiverwaltung
I. Organisation der Polizeiverwaltung
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Lesen Sie zum besseren Verständnis die zitierten Bestimmungen des POG NRW nach und schauen Sie sich darüber hinaus das POG NRW ruhig auch einmal näher an, um sich mit den Inhalt des Gesetzes vertraut zu machen!
Die Organisation der Polizeiverwaltung ist im POG NRWgeregelt. Träger der Polizeiverwaltungist gemäß § 1 POG NRWdas Land Nordrhein-Westfalen. Als Polizeibehördennennt § 2 Abs. 1 POG NRWdas Landeskriminalamt(§ 13 POG NRW), das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste(§ 13a POG NRW), das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei(§ 13b POG NRW) und die Kreispolizeibehörden(Polizeipräsidien oder Landräte[1]) (§ 11 POG NRW). Wenn und soweit die Landräte als Kreispolizeibehörden tätig sind, handeln sie im Wege der sog. Organleihe als untere staatliche Landesbehörde (vgl. § 9 Abs. 2 LOG NRW,[2] § 58 Abs. 1 KrO NRW[3]).
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In der Fallbearbeitung dürften nur die Kreispolizeibehörden als Polizeibehörden von Bedeutung sein.
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Wiederholen Sie an dieser Stelle bei Wissenslücken unter Umständen das Instrument der Aufsicht im Skript „Kommunalrecht NRW“!
Die Aufsicht(Dienst- und Fachaufsicht) ist in § 5 POG NRWgeregelt. Danach führt das Innenministerium die Aufsicht über alle Polizeibehörden i.S.d. § 2 Abs. 1 POG NRW (vgl. § 5 Abs. 1 POG NRW). In dienstrechtlichen Angelegenheiten führt das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei die Aufsicht über die Kreispolizeibehörden i.S.d. § 2 Abs. 1 POG NRW (vgl. § 5 Abs. 4 POG NRW). Nach § 5 Abs. 2 POG NRW kann das Innenministerium einer Polizeibehörde durch Rechtsverordnung für einen im Einzelnen bestimmten Aufgabenbereich gemäß §§ 13, 13a, 13b POG NRW die Aufsicht über andere Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen übertragen. Außerdem kann das Innenministerium nach § 5 Abs. 3 POG NRW einer Polizeibehörde für einen im Einzelfall bestimmten Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden übertragen, soweit eine einheitliche Handhabung in diesem Aufgabenbereich erforderlich ist.
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Im Rahmen der Aufsicht erteilte Weisungen sind keine Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG NRW.
2. Teil Grundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts› H. Aufbau und Struktur der Polizei- und Ordnungsverwaltung in Nordrhein-Westfalen› II. Organisation der Ordnungsverwaltung
II. Organisation der Ordnungsverwaltung
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Lesen Sie die genannten Vorschriften des OBG NRW nach!
Die Organisation der Ordnungsverwaltung ist im OBGgeregelt. Die allgemeinen Ordnungsbehördensind in § 3 OBGabschließend genannt: Danach nehmen die Gemeinden, vertreten durch die Bürgermeister (vgl. § 63 Abs. 1 S. 1 GO NRW), die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehördensowie die Kreise, vertreten durch die Landräte (vgl. § 42 lit. e KrO NRW), und die kreisfreien Städte, vertreten durch die Oberbürgermeister (vgl. hierzu § 40 Abs. 2 S. 3 GO NRW), die Aufgaben der Kreisordnungsbehördenals „Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9 OBG)“ wahr. Die Bezirksregierungen sind gemäß § 3 Abs. 2 OBG Landesordnungsbehörden.
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Die Aufsichtist in § 7 OBGgeregelt. Gemäß § 7 Abs. 1 OBG führt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 OBG führt die Bezirksregierung die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden. Die Bezirksregierung ist gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 OBG gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden. Nach § 7 Abs. 3 OBG ist das jeweils zuständige Ministerium die oberste Aufsichtsbehörde.
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Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind Selbstverwaltungsangelegenheiten; daher haben auf sie bezogene Weisungen „Außenwirkung“ und sind daher Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG NRW.[4]
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Neben den allgemeinen Ordnungsbehörden gibt es Sonderordnungsbehörden. Gemäß § 12 Abs. 1 OBGhandelt es sich bei ihnen um Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnungauf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehroder in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere Aufgaben übertragen worden sind. Dazu gehören z.B. die untere Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauO NRW 2018, dazu Skript „Baurecht NRW“ Rn. 379) und die untere Denkmalbehörde (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 DSchG[5]).
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