1 ...6 7 8 10 11 12 ...21 Hinweis
Merken Sie sich: Der materielle Polizeibegriff ist inhaltsbezogen (Gefahrenabwehr), der institutionelle (organisatorische) Polizeibegriff ist organisationsbezogen (Organisation der Polizei) und der formelle Polizeibegriff ist zuständigkeitsbezogen (sachliche Zuständigkeit der Polizei). Für Ihre Fallbearbeitung ist allein der engere institutionelle (organisatorische) Polizeibegriff von Bedeutung.
[1]
Vgl. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 1; Götz/Geis Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht § 2 Rn. 13.
[2]
Vgl. Wehr Examens-Repetitorium Polizeirecht Rn. 1.
[3]
Vgl. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 1.
[4]
Vgl. Götz/Geis Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht § 2 Rn. 13.
[5]
Vgl. Wolffgang/Hendricks/Merz Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen Rn. 27.
[6]
Vgl. Götz/Geis Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht § 2 Rn. 19.
[7]
Vgl. Wehr Examens-Repetitorium Polizeirecht Rn. 26.
[8]
Vgl. Wolffgang/Hendricks/Merz Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen Rn. 29.
[9]
Vgl. zum Ganzen Götz/Geis Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht § 2 Rn. 14.
2. Teil Grundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts› E. Gesetzgebungskompetenz für das Polizei- und Ordnungsrecht nach dem Grundgesetz
E. Gesetzgebungskompetenz für das Polizei- und Ordnungsrecht nach dem Grundgesetz
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Nutzen Sie die Gelegenheit zur Wiederholung dieses grundlegenden Themas im Skript „Staatsorganisationsrecht“!
Nach Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 70 Abs. 1 GGfür den Bereich der Gesetzgebung vor, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
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Das Grundgesetz hat dem Bundin zahlreichen Bereichen des besonderen Polizei- und Ordnungsrechtseine ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zugewiesen. Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenzbesitzt der Bund z.B. nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 (Pass-, Melde- und Ausweiswesen), Nr. 5 (Grenzschutz), Nr. 6 und 6a (Luft- und Eisenbahnverkehr), Nr. 9a (internationale Terrorismusbekämpfung durch das Bundeskriminalpolizeiamt), Nr. 10 (Zusammenarbeit des Bundes und der Länder u.a. in der Kriminalpolizei und im Verfassungsschutz), Nr. 12 (Waffen- und Sprengstoffrecht), Nr. 14 (Schutz gegen Gefahren im Zusammenhang mit Kernenergie).
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Eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenzist dem Bund z.B. Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 (Vereinsrecht), Nr. 4 (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer), Nr. 11 (Gewerberecht), Nr. 18 (Bodenschutz), Nr. 19 (Gesundheitsrecht), Nr. 20 (Lebensmittelrecht, Tierschutz), Nr. 22 (Straßenverkehrsrecht), Nr. 24 (Abfall- und Emissionsschutzrecht), Nr. 26 (Gentechnik- und Transplantationsrecht) Nr. 28 (Jagdrecht), Nr. 32 (Wasserhaushaltsrecht) zugewiesen.
Hinweis
In den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung, in denen der Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, besitzen die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz. Auf dieser Grundlage ist das Land Nordrhein-Westfalen in zahlreichen Bereichen des besonderen Gefahrenabwehrrechts gesetzgeberisch aktiv geworden: z.B. BauO NRW 2018,[1] BestG NRW,[2] LHundG NRW.[3]
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In anderen Materien besitzt der Bund Gesetzgebungskompetenzen kraft Annexkompetenz: z.B. § 29 LuftVG[4] und § 2 LuftSichG[5] aufgrund Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG; § 35 GewO[6] aufgrund Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.[7] Das Bundesverfassungsgericht begründet die Annexkompetenz des Bundes damit, dass Regelungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in einer bestimmten Sachmaterie dienen, derjenigen Sachmaterie zuzurechnen seien, zu der sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen.[8]
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Das Grundgesetz sieht in Art. 70 ff. GG keinen Kompetenztitel zugunsten des Bundes vor, der diesem eine Gesetzgebungskompetenz im Bereich „Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ als solchem zuweist. Daher fällt das allgemeine Polizei- und Ordnungsrechtin die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Diese ausschließliche Gesetzgebungskompetenz umfasstneben der Zuständigkeit zur Regelung der Gefahrenabwehrauch die ihr immanente Gefahrenvorsorge einschließlich der Verhütung zu erwartender Straftaten.[9]
[1]
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
[2]
Bestattungsgesetz NRW.
[3]
Landeshundegesetz NRW.
[4]
Luftverkehrsgesetz.
[5]
Luftsicherheitsgesetz.
[6]
Gewerbeordnung ( Sartorius I Nr. 800).
[7]
Vgl. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 25.
[8]
Vgl. BVerfGE 8, 143.
[9]
Vgl. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 23.
2. Teil Grundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts› F. Allgemeine Polizei- und Ordnungsgesetzgebung in Nordrhein-Westfalen
F. Allgemeine Polizei- und Ordnungsgesetzgebung in Nordrhein-Westfalen
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Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick über die genannten Gesetze!
In Ausübung seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht hat Nordrhein-Westfalen das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW),[1] das Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (POG NRW)[2] sowie das Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG)[3] erlassen. Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz stimmt inhaltlich weitgehend mit dem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder(MEPolG) überein, der am 25.11.1977 von der Innenministerkonferenz beschlossen und im Jahre 1986 durch einen Vorentwurf zur Änderung des MEPolG(VEMEPolG) um Bestimmungen über die polizeiliche Informationserhebung und -verarbeitung ergänzt wurde.[4]
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Für die Verwaltungsvollstreckung durch die Ordnungsverwaltung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Für Kostenansprüche der Ordnungsverwaltung gegen den Bürger aufgrund von Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW finden nach § 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 bzw. Abs. 4 VwVG NRW die Ausführungsverordnung VwVG NRW (VO VwVG NRW)und Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)Anwendung.
Hinweis
Für bestimmte polizeiliche Vollstreckungsmaßnahmen gelten die für die Ordnungsverwaltung geltenden Vorschriften entsprechend (s.u. Rn. 374, 395).
[1]
GV.NRW 2003, S. 441 mit Änderungen.
[2]
GV.NRW 2002, S. 308, ber. S. 629 mit Änderungen.
[3]
GV.NRW 1980, S. 528 mit Änderungen.
[4]
Abgedruckt z.B. bei Schenke Polizei- und Ordnungsrecht im Anhang.
2. Teil Grundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts› G. Verwaltungszuständigkeiten im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts
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