Olaf Hohmann - Strafrecht Besonderer Teil

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Das Buch wendet sich an alle, die sich erstmals mit dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches beschäftigen wollen. Ihnen soll ein interessanter Zugang zu den einzelnen Tatbeständen ermöglicht werden. Die Darstellung wird deshalb auf die wichtigsten Strafvorschriften und innerhalb derer auf die Fragen beschränkt, die erfahrungsgemäß bereits während des Studiums zum Gegenstand von Prüfungsaufgaben gemacht werden.

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[97]

BGH NStZ 2016, 673 (zu § 225); BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1 (zu § 250); BGHR StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1 Konkurrenzen 1 (zu § 306b).

Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit› Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit› § 7. Schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 227)

§ 7. Schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 227)

Inhaltsverzeichnis

A. Grundlagen

B. Tatbestände

C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen

D. Kontrollfragen

A. Grundlagen

1

Die §§ 226, 227 qualifizieren die vorsätzliche Körperverletzung für den Fall zum Verbrechen(§ 12 Abs. 1), dass diese zu besonders schweren Folgen beim Opfer führt. Mit Ausnahme des § 226 Abs. 2 (vgl. Rn. 26) sind die Tatbestände als erfolgsqualifizierte Delikte ausgestaltet.[1]

B. Tatbestände

Prüfungsabfolge der Tatbestände der §§ 226 Abs. 1, 227 Abs. 1
1. Vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung 2. Eintritt einer schweren Folge nach den §§ 226 Abs. 1 und 227 Abs. 1( Rn. 5 ff., 10 ff., 17 ff.und 29) 3. Kausalität und Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Körperverletzung und schwerer Folge( Rn. 8, 15und 30 ff.) 4. Wenigstens Fahrlässigkeit bezüglich der Herbeiführung der schweren Folge( Rn. 26und 38)

I. Schwere Körperverletzung (§ 226)

2

Körperverletzungen i.S. der Vorschrift sind solche, die bestimmte schwere Folgen bewirken, die die verletzte Person dauernd erheblich beeinträchtigen, also voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit ausheilen können.[2] Ihrer Annahme steht nicht entgegen, dass das Opfer bald nach der Verletzung stirbt.[3] Sie sind in § 226 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abschließend aufgeführt.[4]

1. Objektiver Tatbestand

3

Beispielsfall 3 – Verheerende Pump-Gun:

A will sich an seiner ehemaligen Freundin B rächen, weil diese sich von ihm getrennt hat. Er schießt deshalb ohne Tötungsvorsatz mit einer Pump-Gun auf die Beine der 20 Jahre alten B. Einer der Splitter der verwendeten Munition verletzt jedoch eine Niere so schwer, dass diese entfernt werden muss, ein anderer dringt in das rechte Handgelenk ein und verursacht dessen irreversible Versteifung. Im Krankenhaus wird es zudem versehentlich unterlassen, einen Splitter aus dem Unterleib zu entfernen. Dies führt dazu, dass B nicht mehr schwanger werden kann.

Strafbarkeit des A?

Lösung:

4

Ein (versuchtes) Tötungsdelikt scheidet wegen des fehlenden Vorsatzes aus. A hat B jedoch mittels einer Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2; vgl. § 6 Rn. 18 ff.) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5; vgl. § 6 Rn. 31) am Körper verletzt. Durch die gefährliche Körperverletzung könnte er außerdem schwere Folgen gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hervorgerufen haben.

a) Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1)

5

Als Folge der Körperverletzung hat B ihre Empfängnisfähigkeit und damit die Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Var.)[5] eingebüßt. Dazu zählen auch die Gebär- und die Zeugungsfähigkeit.[6] Kinder können die bei ihnen noch nicht entwickelte, aber als Anlage vorhandene Fortpflanzungsfähigkeit ebenfalls verlieren.

6

Als gleichwertig sieht § 226 Abs. 1 Nr. 1 den Verlust des Sehvermögens (Fähigkeit, visuell die Umwelt wahrzunehmen) auf zumindest einem Auge,[7] des Gehörs insgesamt (Fähigkeit, artikulierte Laute wahrzunehmen) und des Sprechvermögens (Fähigkeit zu artikuliertem Reden) an.[8]

Beispiel:

Infolge eines Messerstichs des A in das rechte Auge des B verbleibt diesem nur noch eine Sehfähigkeit von 5%.

Beachte:

Die durch § 226 Abs. 1 Nr. 1 erfassten Fähigkeiten sind bereits ,,verloren“, wenn sie im Wesentlichenund dauerhaft, d.h. zumindest auf unbestimmte Zeit aufgehoben sind.[9]

7

An einer dauerhaften Einbuße einer Fähigkeit kann es fehlen, wenn diese durch eine medizinische, insbesondere operative Maßnahmewiederhergestellt werden kann. Jedoch ist insoweit Zurückhaltung geboten. Nur eine Heilmaßnahme, die für das Opfer kein unzumutbares Risiko enthält, steht der Annahme des Tatbestandsmerkmals entgegen.[10]

Merke:

Der Verlust der geschützten Fähigkeiten muss schließlich unmittelbare Folge der Körperverletzung sein. Dieselbe enge Verknüpfung ist auch beim § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erforderlich.

8

Dafür ist über bloße Kausalität hinaus notwendig, dass sich die im Grundtatbestand typischerweise angelegte spezifische Gefahrin der schweren Folge realisiert hat.[11] Im Beispielsfall ist dieser spezifische Gefahrzusammenhang gegeben. Zwar hat zum Verlust der Empfängnisfähigkeit die unzureichende ärztliche Behandlung beigetragen. Dieses Risiko und die schwere Folge selbst waren aber durch den Treffer in den Unterleib der B nach allgemeiner Lebenserfahrung vorgegeben.[12]

9

Zwischenergebnis:

Der objektive Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Var. ist erfüllt.

b) Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2)

10

Das Vorgehen des A könnte weiterhin dazu geführt haben, dass B ein wichtiges Glied ihres Körpers verloren hat (Niere; § 226 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt.) oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann (Hand; § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.).

Merke:

Glied des Körpers ist nach h.M. jeder Körperteil, der mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch ein Gelenkverbunden ist,[13] also beispielsweise nicht die Nase.

11

Im Beispielsfall erfüllt die Hand diese Voraussetzung.[14] Innere Organegehören dagegen nach zutreffender h.M. nichtdazu. Allerdings können ihr Verlust oder ihre dauerhafte Funktionsunfähigkeit den Verletzten ebenfalls schwerwiegend beeinträchtigen. Jedoch würde man, wollte man ein inneres Organ als „Glied“ bezeichnen, die Grenze zulässiger Wortauslegung (Art. 103 Abs. 2 GG) überschreiten. Zudem bedürfte es dann (zumindest teilweise) des § 226 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr.[15] Der Verlust der Niere der B im Beispielsfall wird daher durch § 226 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfasst.

Merke:

Wichtig i.S. des § 226 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Glied, wenn es für den Gesamtorganismus allgemein bedeutsam ist.

12

Entsprechend der Schutzrichtung der Vorschrift (vgl. Rn. 2) ist dies der Fall, wenn der Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit des Glieds regelmäßige menschliche Verrichtungen wesentlich beeinträchtigt.[16] Das ist schon für einen Finger, insbesondere für Daumen und Zeigefinger, erst recht aber (wie im Beispielsfall) hinsichtlich einer Hand als „zentralem“ Glied des menschlichen Körpers zu bejahen. Insofern können individuelle Körpereigenschaften des Opfers berücksichtigt werden, etwa diejenige als Rechts- oder Linkshänder.[17]

13

Für die Beurteilung der Wichtigkeit will eine in der Literatur vertretene Ansicht darüber hinaus auch sonstige individuelle Verhältnisse des Opfers heranziehen. Vor allem sollen berufliche Fähigkeiten (z.B. Stenotypistin, Berufspianist) zu berücksichtigen sein.[18] Dieser Ansatz erscheint auf den ersten Blick plausibel. Gegen ihn spricht aber entscheidend das Erfordernis der Rechtssicherheit und -klarheit. Denn er würde in der Praxis u.U. Beweiserhebungen notwendig machen, ob ein Glied – für den Täter zudem zumindest erkennbar (vgl. Rn. 26) – gerade für das konkrete Opfer wichtig ist.

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