15
Eine dem Rücktritt von der versuchten Tötung auf Verlangen (vgl. Rn. 13) vergleichbare Problematik besteht auf der Konkurrenzebene. Auch hier darf die privilegierende Funktion des § 216 nicht ins Leere gehen. Daher findet die genannte Sperrwirkung bei den Konkurrenzen ebenfalls Anwendung. Auch im Verhältnis zum Mord ist § 216 eine abschließende, d.h. dem § 211 vorgehende Spezialregelung.[17]
Hinweis:
Da § 211 wegen Spezialität des § 216und damit (nur) nach Konkurrenzregeln nicht zur Anwendung kommt, empfiehlt es sich, seine Voraussetzungen vollständig zu prüfen, sofern die Schwerpunkte der Aufgabe nicht eindeutig anders gesetzt sind.
16
| 1. |
Welche Anforderungen sind an das Todesverlangen des Opfers zu stellen? → Rn. 3 ff. |
| 2. |
Ist eine Tötung auf Verlangen durch Unterlassen strafbar? → Rn. 10 ff. |
| 3. |
Wie wirkt sich die sog. Sperrwirkung des milderen Gesetzes im Zusammenhang mit § 216 aus? → Rn. 13 f. |
Aufbauschema (§ 216)
| 1. |
Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Einen (anderen) Menschen (2) Töten (3) Durch ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten bestimmt b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz |
| 2. |
Rechtswidrigkeit |
| 3. |
Schuld |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen:BGHSt 19, 135 – „Gisela-Fall“ ; BGHSt 32, 367 – „Wittig-Fall“ ; BGHSt 40, 257 – „Pflegeheimfall“ ; BGHSt 50, 80 – „Kannibalenfall“ ; BGHSt 64, 135 – „Berliner Fall“
Aufsätze: Diehn/Rebhan , Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, NJW 2010, 326; Gerhold , Schwere Körperverletzung bei Rücktritt von einer versuchten Tötung auf Verlangen, JuS 2010, 113; Reus , Die neue gesetzliche Regelung der Patientenverfügung und die Strafbarkeit des Arztes, JZ 2010, 80
[1]
BGHSt 40, 257, 265 f. – „Pflegeheimfall“ , auch zur sog. passiven Sterbehilfe; kritisch Otto § 6 Rn. 19 ff.; vgl. auch Kutzer ZRP 1997, 117 ff. zur sog. indirekten Sterbehilfe; ders. , NStZ 1994, 110.
[2]
BGHSt 50, 80, 92 – „Kannibalenfall“ ; 63, 161, 166; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 107: „ernstliches Begehren“.
[3]
S. etwa Schönke/Schröder/ Eser/Sternberg-Lieben § 216 Rn. 5.
[4]
BGHSt 32, 367, 379 – „Wittig-Fall“ .
[5]
Lackner/Kühl § 216 Rn. 2.
[6]
BGHSt 64, 121, 126 f.; 64, 135, 139 – „ Berliner Fall “; BGH NStZ 2012, 85, 86.
[7]
BGHSt 50, 80, 91 f. – „Kannibalenfall“ ; 63, 161, 166; BGH NStZ-RR 2018, 172, 173; Schönke/Schröder/ Eser/Sternberg-Lieben § 216 Rn. 9; Rengier BT II, § 6 Rn. 8; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 109.
[8]
Lackner/Kühl § 216 Rn. 5; Schönke/Schröder/ Eser/Sternberg-Lieben § 216 Rn. 13; zu einem Tatbestandsirrtun BGH NStZ 2012, 85, 86.
[9]
Schönke/Schröder/ Eser/Sternberg-Lieben § 216 Rn. 18.
[10]
Lackner/Kühl § 216 Rn. 2 a.E.; Rengier BT II, § 6 Rn. 12; a.A. Otto § 6 Rn. 73.
[11]
BGHSt 19, 135, 139 f. – „Gisela-Fall“ ; Lackner/Kühl § 216 Rn. 3 a.E.; abwägend LK 12/ Rissing-van Saan § 216 Rn. 40 ff.
[12]
BGHSt 64, 135, 142 ff.– „Berliner Fall“ ; Schönke/Schröder/ Eser/Sternberg-Lieben § 216 Rn. 10; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 112; ausführlich zur Problematik LK 12/ Rissing-van Saan § 216 Rn. 25 ff.; a.A. noch BGHSt 32, 367, 373 ff. – „Wittig-Fall“ .
[13]
Zu diesbezüglichen empirischen Erkenntnissen der Suizidforschung vgl. BGHSt 32, 367, 376 – „Wittig-Fall“ .
[14]
Schönke/Schröder/ Eser/Sternberg-Lieben § 212 Rn. 25; Rengier BT II, § 6 Rn. 11; a.A. Gerhold JuS 2010, 113, 115 f.: Lösung auf der Strafzumessungsebene.
[15]
Hierzu Diehn/Rebhan NJW 2010, 326; Reus JZ 2010, 80 (auch zu den strafrechtlichen Konsequenzen); ferner Sowada FS Merkel, 2020, 1109, 1126.
[16]
BGH NJW 2010, 2963, 2967.
[17]
Lackner/Kühl § 216 Rn. 1; LK 12/ Rissing-van Saan § 216 Rn. 8.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit› Kapitel 1. Tötungsdelikte› § 4. Fahrlässige Tötung (§ 222)
§ 4. Fahrlässige Tötung (§ 222)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
1
Die fahrlässige Tötung schließt den Sechzehnten Abschnitt des StGB ab. Wie die Vorsatztaten (§§ 211, 212 und 216; vgl. §§ 1 bis 3) schützt die Vorschrift das Rechtsgut Leben.
2
Auch § 222 erfordert die Tötung eines (anderen) Menschen (vgl. § 1 Rn. 5 ff.). Diese muss durch Fahrlässigkeit verursacht werden. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze.[1] Es bedarf somit einer – objektiven und subjektiven – Sorgfaltspflichtverletzungdes Täters, die für den Tod kausal geworden ist und es erlaubt, diesen dem Täter zuzurechnen (zur Zurechnung vgl. Rn. 3).[2]
Beispiele:
A tritt dem am Boden liegenden B ohne Tötungsvorsatz mehrfach mit dem „bestiefelten“ Fuß gegen den Kopf, bis B das Bewusstsein verliert. Dieser stirbt wenig später infolge der erlittenen Verletzungen (zum § 227 vgl. § 7 Rn. 29 ff.).[3]
C verlässt ihre Wohnung, ohne sich um noch glimmende Zigaretten zu kümmern. Diese verursachen einen Brand, in dem die Kinder der C zu Tode kommen.[4]
Vertiefungshinweise:
Da aus medizinischen Maßnahmen besonders ernste, vom Patienten regelmäßig nicht einzuschätzende Folgen entstehen können, sind an die ärztliche Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen.[5] Im Übrigen kommen im Einzelfall spezielle Bestimmungen als Maßstab der erforderlichen Sorgfalt in Betracht, beispielsweise das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)[6] oder die StVO, aber auch Sport- oder technische Regeln,[7] die Polizeigewahrsamsordnungen der Länder[8] sowie die Verpflichtung, Waffen und Munition sicher aufzubewahren ( § 36 Abs. 1 WaffG).[9]
Der Vollzugsbehörde kommt bei der Entscheidung, ob einem Strafgefangenen Vollzugslockerungengewährt werden können, ein Beurteilungsspielraum zu, der hinsichtlich der Frage einer eventuellen Sorgfaltswidrigkeit vom überprüfenden Gericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist.[10]
3
Der Pflichtwidrigkeits- bzw. Zurechnungszusammenhang kann durch Handlungen Dritterunterbrochen werden, insbesondere durch von diesen verübte vorsätzliche Straftaten, sofern der Täter mit deren Begehung nicht rechnen und die er somit nicht vorhersehen konnte.[11]
Beispiel:
A hat als Inhaber eines Mietshauses Renovierungsabfälle im Hauseingangsbereich zwischengelagert. Diese setzt B vorsätzlich in Brand. In den Flammen sterben sieben Hausbewohner.[12]
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