Olaf Hohmann - Strafrecht Besonderer Teil

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Das Buch wendet sich an alle, die sich erstmals mit dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches beschäftigen wollen. Ihnen soll ein interessanter Zugang zu den einzelnen Tatbeständen ermöglicht werden. Die Darstellung wird deshalb auf die wichtigsten Strafvorschriften und innerhalb derer auf die Fragen beschränkt, die erfahrungsgemäß bereits während des Studiums zum Gegenstand von Prüfungsaufgaben gemacht werden.

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4

Diesbezüglich können auch die Grundsätze des sog. erlaubten Risikos bedeutsam sein. Gleiches gilt für das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit.[13] Mangels einer Haupttat ist nicht strafbar, wer etwa eine auf freiem Willensentschluss beruhende Selbstschädigung oder gar -tötung (vgl. § 1 Rn. 20) vorsätzlich unterstützt. Eine Bestrafung wegen nur fahrlässiger Mitwirkung an einer solchen Selbsttötung verstieße mithin gegen das in den §§ 15 und 18 ausgedrückte Stufenverhältnis beider Schuldformen und bedeutete einen Wertungswiderspruch.[14]

Beachte:

Beim § 222 ist somit die Kontrollüberlegungerforderlich, ob der Täter strafbar wäre, wenn er – sogar – vorsätzlich gehandelt hätte. Denn die Haftung für fahrlässiges Verhalten darf nicht weiter gehen als für vorsätzliches.[15]

Vertiefungshinweis:

Die Richtigkeit dieser Ansicht zeigt die Überlegung, dass andernfalls ein Angeklagter sich mit der Behauptung verteidigen müsste, er habe den sich selbst tötenden Menschen nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich unterstützt.[16]

5

Ist danach die Zurechenbarkeit des von einem Dritten selbst herbeigeführten Todes zu verneinen, fehlt es bereits am Tatbestand. Die Strafbarkeit beginnt nach gängiger Ansicht erst dort, wo der Täter kraft überlegenen Sachwissensdas Todesrisiko besser erfasst als derjenige, der sich selbst gefährdet, weil er die Tragweite seines Tuns nicht erkennt.[17] Dies ist jedoch nur für die Strafbarkeit wegen eines Vorsatzdeliktes zutreffend. Für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (oder Körperverletzung) genügt es nach zutreffender Ansicht hingegen bereits, wenn der Täter das Risiko bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt rechtlich erheblich besser als das Opfer hätte erfassen können.[18]

6

Der Bundesgerichtshof schränkt die dargelegten Grundsätze dann ein, wenn der Täter „die naheliegende Möglichkeit einer bewussten Selbstgefährdung dadurch schafft, dass er ohne Mitwirkung und ohne Einverständnis des Opfers eine erhebliche Gefahr für ein Rechtsgut des Opfers oder ihm nahestehender Personen begründet und damit für dieses ein einsichtiges Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahmen schafft“.[19]

Beispiel:

A setzt das Wohnhaus des B in Brand. Dessen Sohn C erkennt das für ihn bestehende Risiko, eilt aber gleichwohl in das in Flammen stehende Gebäude, um dort befindliche Menschen zu retten. Dabei stirbt er.

7

Die Einbeziehung sich in derartigen Situationen selbst gefährdender Personen in den Schutzbereich namentlich des § 222 hält der Bundesgerichtshof für sachgerecht, sofern es sich nicht „um einen von vornherein sinnlosen oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbundenen Rettungsversuch handelt“.[20]

8

Dieser – von der h.L. gebilligte –[21] Ansatz verdient keine Zustimmung. Er ist weder dogmatisch begründbar noch praktikabel. Denn für die Eigenverantwortlichkeit ist nur von Bedeutung, ob jemand sich in voller Kenntnis der Situation den sich aus ihr ergebenden Gefahren bewusst aussetzt.[22] Das Motiv dafür kann für die Strafbarkeit des Täters nicht von Bedeutung sein. Gleiches gilt für die – in der Praxis häufig kaum zu klärende – Frage, ob das Handeln des Getöteten „sinnlos“ und „unverhältnismäßig gewagt“ war oder noch „vernünftig“.

C. Täterschaft und Konkurrenzen

9

Eine Beteiligung mehrerer an einer fahrlässigen Tötung ist als Nebentäterschaftmöglich.[23]

Beispiel:

Jeweils sorgfaltswidriges Verhalten des Statikers und des Bauleiters führen zum Einsturz eines Hauses, der den Tod eines Menschen verursacht.

10

Auf der Konkurrenzebene tritt § 222 hinter durch den Tod eines Menschen erfolgsqualifizierten Delikten (z.B. §§ 227, 251) als subsidiär zurück.[24] Werden durch eine fahrlässige Handlung mehrere Menschen getötet, liegt gleichartige Tateinheit vor (§ 52), die im Schuldspruch zum Ausdruck kommen muss.[25] Zu einem im Anschluss an einen tödlichen Unfall begangenen Verstoß gegen § 142 besteht in der Regel Tatmehrheit (§ 53; vgl. § 33 Rn. 54).

D. Kontrollfragen

11

1. Welche Maßstäbe sind beim § 222 an die Fahrlässigkeit anzulegen? → Rn. 2
2. Wie wirkt sich das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit im Rahmen des § 222 aus? → Rn. 4 f.
3. Ist dieses Prinzip für bestimmte Fälle einzuschränken? → Rn. 6 ff.

Aufbauschema (§ 222)

1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Den Tod (2) Einen (anderen) Menschen (3) Durch (objektive) Fahrlässigkeit verursachen (4) Pflichtwidrigkeitszusammenhang b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld

Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:

Leitentscheidungen:BGHSt 24, 342 – „Selbstmordfall“ ; BGHSt 32, 262 – „Heroinspritzenfall“ ; BGHSt 39, 322 – „Brand-Retter-Fall“ ; BGH NStZ 1985, 25 – „Stechapfelteefall“

Aufsatz: Mitsch , Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1996, 407

Übungsfallliteratur: Herles/Steinhauser , Übungsklausur Strafrecht: Ein folgenreicher Skitag, Jura 2013, 1281; Riemenschneider , Der praktische Fall – Strafrecht: „Ein Beifahrer steigt aus“, JuS 1997, 627; Siebrecht , Der praktische Fall – Strafrecht: Brutaler Besuch, JuS 1997, 1101

Anmerkungen

[1]

LK 12/ Krüger § 222 Rn. 25; Mitsch JuS 1996, 407, 410.

[2]

S. nur BGHSt 64, 217, 222 ff., 232 ff.; BGH NJW 2015, 96, 98 f.; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 154.

[3]

Siebrecht JuS 1997, 1101, 1102.

[4]

BGH NStZ 2005, 446.

[5]

BGH NJW 2000, 2754, 2758; zur Verantwortlichkeit eines im Rahmen des Beweissicherungsdienstes einen Brechmitteleinsatz durchführenden Arztes NJW 2010, 2595; zu den Anforderungen bei Bauleistungen BGHSt 47, 224; 53, 38.

[6]

BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 9.

[7]

Ausführlich hierzu MüKo// Hardtung § 222 Rn. 18; speziell zu den Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes Herles/Steinhauser Jura 2013, 1281, 1287.

[8]

BGH NJW 2015, 96, 98.

[9]

BGH JR 2013, 34, 36 („Amokläufer von Winnenden“) m. Anm. Braun ; zu einem auf unzureichender Sorgfalt beruhenden Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 2) NStZ 2014, 30, 31.

[10]

BGHSt 64, 217, 225.

[11]

Ausführlich BGHSt 64, 217, 233; LK 12/ Krüger § 222 Rn. 8; Riemenschneider JuS 1997, 627, 628; s. auch BGH NStZ-RR 2020,143, 144 (Besorgen einer geladenen Schusswaffe für einen Überfall auf ein „bekanntermaßen wehrhaftes Opfer“).

[12]

OLG Stuttgart NStZ 1997, 190.

[13]

Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 155.

[14]

BGHSt 24, 342, 343 f. – „Selbstmordfall“ ; 32, 262, 263 ff. – „Heroinspritzenfall“ ; BGH NStZ 1985, 25 – „Stechapfelteefall“ ; s. aber BGHSt 37, 179 für Delikte nach dem BtMG.

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