270
Ob der derart geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch tatsächlich gegebenist, ist eine Frage des materiellen Rechtsund damit der Begründetheit des Annexantrags. Ein Folgenbeseitigungsanspruch kommt richtigerweise auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkungin Betracht[70]. Er richtet sich dabei aber nur gegen den Beklagtenund nicht unmittelbar gegen einen Dritten.
271
Beispiel:
Die Verwaltung kann bei der rechtswidrigen Einweisung eines Obdachlosen verpflichtet werden, iVm der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung der Einweisungsverfügung auch dem Obdachlosen gegenüber eine Räumungsverfügung zu erlassen. Dagegen könnte das Gericht den Obdachlosen nicht selbst zur Räumung verurteilen.
272
Nimmt der durch den aufgehobenen Verwaltungsakt Belastete die Möglichkeit nicht wahr, die ihm § 113 Abs. 1 S. 2 bietet, so schließt dies nichtaus, dass er zu einem späteren Zeitpunkt den Folgenbeseitigungsanspruch mittels einer allgemeinen Leistungsklageoder, falls der Anspruch auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, mittels einer Verpflichtungsklagegerichtlich geltend macht.
273
Verwandt mit § 113 Abs. 1 S. 2 ist die Regelung des § 113 Abs. 4. Sie bezieht sich auf die Fälle, bei denen das (unbedingte) Entstehen eines Leistungsanspruchs die vorherige Aufhebung eines Verwaltungsakts voraussetzt, sofern diese nicht schon durch das Institut des Folgenbeseitigungsanspruchs erfasst sind.
Beispiel:
So kann mit einer Anfechtungsklage, die auf Aufhebung der Entlassung eines Beamten gerichtet ist, zugleich der Anspruch auf Nachzahlung der Beamtenbezüge geltend gemacht werden, obschon dieser erst nach Aufhebung der Entlassung (unbedingt) besteht (zu weiteren Anwendungsfällen des § 113 Abs. 4 bzw des in ihm enthaltenen Rechtsgedankens s. Rn 539).
§ 5 Die Anfechtungsklage› V. Die Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtungsklage
V. Die Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtungsklage
274
Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage wird am besten anhand des oben aufgestellten und später nochmals vertieften Schemasgeprüft (vgl Rn 79 ff, 785). Neben den wichtigen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie der Statthaftigkeit (dazu Rn 196 ff) ist vor allem den speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage[71] besondere Aufmerksamkeit zu widmen, nämlich der Klagebefugnis(dazu Rn 512 ff), der passiven Prozessführungsbefugnis( Rn 589 ff), dem prinzipiellen Erfordernis der vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens(dazu Rn 694 ff) sowie der Beachtung der Klagefrist(dazu Rn 762 ff).
275-
277
Lösung der Ausgangsfälle ( Rn 193 ff):
Fall 1:In diesem Fall ist eine Anfechtungsklage gem. § 42 die richtige Klageart, da der Zahlungsbescheid eine (wenn auch rechtswidrige) hoheitliche Regelung beinhaltet und damit einen Verwaltungsakt iSd § 35 VwVfG darstellt. Das Problem der Divergenz von Form und Inhalt staatlichen Verwaltungshandelns stellt sich hier nicht (vgl oben Rn 252 ff).
Fall 2:Eine Anfechtungsklage scheidet deshalb aus, weil hier für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen (alle in einem bestimmten Verfahren hergestellten Lebensmittel) ein Verbreitungsverbot ausgesprochen wird und deshalb mangels Einzelfallregelung kein Verwaltungsakt iSd § 42 iVm § 35 VwVfG gegeben ist (vgl Rn 223 ff).
Abwandlung:Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Verbot in einem Ministerialblatt veröffentlicht wurde; anderes gilt nur dann, wenn hier lediglich eine Einzelbekanntmachung erfolgte (oben Rn 252 f). Wurden hingegen nur nachgeordnete Behörden angewiesen, gegenüber der Verbreitung solcher Lebensmittel einzuschreiten, so scheidet die Anfechtungsklage mangels Verwaltungsakts bereits deshalb aus, weil in diesem Fall keine auf unmittelbare Außenwirkung gerichtete Regelung gegeben ist. Soweit der dienstlichen Weisung eine nicht beabsichtigte (mittelbare) subjektivrechtliche Relevanz im Außenverhältnis zu den Lebensmittelproduzenten zukommt, ist aber auch bei Verneinung der Anfechtungsklage Rechtsschutz über die allgemeine Leistungsklage möglich (vgl Rn 240 f).
Fall 3:Bei der Durchsuchungsanordnung handelt es sich um eine rechtsverbindliche Regelung, wobei die Durchführung der Durchsuchung selbst als ein rein tatsächlicher Vorgang nur einen unselbstständigen Annex hierzu darstellt. Die Durchsuchungsanordnung hat sich aber nach ihrer Durchführung ex nunc erledigt und für ihre Aufhebung für die Vergangenheit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (anders nur dann, wenn ihre Wirksamkeit Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für auf ihr aufbauende noch nicht erledigte Vollstreckungsmaßnahmen – zB einen Vollstreckungskostenbescheid – ist, s. Rn 343 f), wodurch eine Anfechtungsklage ausgeschlossen wird (zu einer möglichen Fortsetzungsfeststellungsklage s. unten Rn 335 ff). Dagegen hat sich die Beschlagnahme, welche ebenfalls einen Verwaltungsakt darstellt, nicht erledigt, da ihre Aufhebung Voraussetzung für die Begründung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs ist, der über § 113 Abs. 1 S. 2 prozessual geltend gemacht werden kann (vgl Rn 269 ff).
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