Wolf-Rüdiger Schenke - Verwaltungsprozessrecht

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Die Konzeption:
Dieses Standardwerk zum Verwaltungsprozessrecht eignet sich durch seine didaktische Aufbereitung sowohl für Studierende zur Vorlesungsbegleitung und Vorbereitung auf verwaltungsrechtliche Klausuren in der Ersten Juristischen Prüfung, als auch im Referendariat als Nachschlagewerk bei verwaltungsprozessualen Fragen.
Die Darstellung orientiert sich an den einzelnen Prüfungsstationen, die bei einer verwaltungsprozessualen Klausur zu absolvieren sind und vermittelt auf diese Weise klar und einprägsam, an welcher Stelle das jeweilige Problem zu erörtern ist, wodurch auch dessen systematische Zuordnung sichtbar wird.
Es ist ein besonderes Anliegen, vertieft examensrelevante Fragen zu behandeln und stets die Verbindungen zwischen Verwaltungsprozessrecht und materiellem Verwaltungsrecht zu verdeutlichen. Der Veranschaulichung dienen den einzelnen Kapiteln vorangestellte Fälle, die jeweils am Ende eines Themenkomplexes einer Lösung zugeführt werden. Zahlreiche Schaubilder und Übersichten fördern darüber hinaus die Einprägsamkeit des Lernstoffs.
Die Neuauflage:
Die Neuauflage bringt das Lehrbuch auf den Stand von Januar 2019.

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224

Als Allgemeinverfügung ist danach das ein Gebot oder Verbot enthaltende Verkehrszeichenzu qualifizieren (dagegen beispielsweise nichtder bloße Hinweisauf eine gefährliche Kurve), weil es die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache wie auch ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft[27]. Nicht mehr herangezogen werden muss deswegen die frühere Argumentation, ein solches Verkehrszeichen müsse deswegen ein Verwaltungsakt sein, weil es an die Stelle eines Polizisten trete, der den Verkehr regele und damit unstreitig Verwaltungsakte erlasse (s. aber iVm der analogen Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr 2 auf Verkehrszeichen Rn 1042). Aus § 35 S. 2 VwVfG erklärt sich auch, dass eine straßenrechtliche Widmung(zB § 2 Abs. 1 FStrG) und die Umbenennungeiner Straße[28] als Verwaltungsakteanzusehen sind. Ebenso ist die Schließung einer Schule (s. BVerfGE 51, 268, 273) ein Verwaltungsakt, weil sie die Benutzung einer öffentlichen Sache regelt.

225

Einen wichtigen Beitrag zur Abgrenzung von Verwaltungsakt und Rechtsnorm liefert § 35 S. 2 VwVfG auch durch die Klarstellung, dass es – vorbehaltlich von Spezialregelungen – für das Vorliegen einer Rechtsnorm noch nicht ausreicht, wenn sich eine Regelung an einen im Vorhinein nicht bestimmten Personenkreis richtet. So ist zB das Verbot einer bestimmten Versammlung nicht als Rechtsnorm anzusehen, insbesondere auch nicht deswegen, weil nicht feststeht, wer an dieser bestimmten Versammlung teilnehmen möchte, mithin im Voraus nicht abzusehen ist, wie viele Personen von dem Verbot betroffen sind. Anderes würde hingegen dann gelten, wenn das Verbot alle Versammlungen zum Gegenstand hätte, auf die bestimmte, abstrakt umschriebene Tatbestandsmerkmale zuträfen, also zB alle Versammlungen, bei denen rote Fahnen gezeigt werden.

226

Auch außerhalb des § 35 S. 2 VwVfG hat der Gesetzgeber die Streitfrage, ob eine bestimmte Regelung als ein Verwaltungsakt anzusehen ist, teilweise autoritativ geklärt. So beendete § 10 Abs. 1 BauGB, demgemäß der Bebauungsplanals Satzung anzusehen ist, einen jahrzehntelangen Streit über die Rechtsnatur von Bebauungsplänen (zur differenziert zu beurteilenden Rechtsnatur von Flächennutzungsplänen s. Rn 251u. Rn 951sowie Schenke , NVwZ 2007, 134, 135 ff). Umgekehrt schloss das BVerwG , DÖV 1985, 109, aus der gesetzlich zugelassenen Individualbekanntmachung einer durch den Bundesverteidigungsminister erlassenen Schutzbereichsanordnung auf deren Verwaltungsaktscharakter (dazu Schenke , JZ 1996, 1009).

227

Bei solchen im Grenzbereich von Verwaltungsakt und Rechtsnorm angesiedelten staatlichen Regelungen bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Gewaltenteilungsprinzips keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzgeberische Bestimmung ihrer Rechtsnatur. Das gilt jedenfalls sicher für bundesrechtliche Vorschriften, die den bundesrechtlichen Begriff des Verwaltungsakts nicht nur für das materielle Recht, sondern auch für das Prozessrecht festlegen. Trotz der bundesrechtlichen Vorgaben des § 42 ist dies aber auch in abgeschwächtem Umfang für entsprechende landesrechtliche Normierungen anzunehmen. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Form einer hoheitlichen Regelung beeinflusst hier häufig zugleich deren Inhalt[29] (s. auch Rn 955). Sieht der Gesetzgeber etwa vor, dass der Regionalplan in der Form einer Rechtsverordnung oder Satzung erlassen wird (so § 7 Abs. 2 SächsLPlanG), so ist der Plan als Rechtsnorm anzusehen[30]. Das gilt auch dann, wenn er nur Grundsätze der Raumordnung und keine verbindlichen Ziele beinhaltet ( BVerwG NVwZ 2004, 614 f; 2009, 1226). Soweit Grundsätze der Raumordnung nicht im Normgebungsverfahren erlassen werden, sind sie weder Rechtsnormen noch Verwaltungsakte ( BVerwG , NVwZ 2009, 1226). Näher zur Rechtsnatur von Raumordnungsplänen s. Schenke , in: Kolloquium zum Gedenken an Hoppe, 2011, S. 73, 75 ff.

228

Beispiel:

Für zwangsweise Änderungen des Gebiets einer Gemeindesieht § 8 Abs. 3 und 6 BWGemO die Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung vor. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass durch solche Gebietsänderungen für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen die Anwendung des maßgeblichen Ortsrechts verändert werden soll. Deshalb scheiden nach der hier vertretenen Auffassung sowohl die Deutung einer solchen Gebietsänderung als ein gegenüber den beteiligten Gemeinden erlassener Verwaltungsakt wie auch die Annahme einer Doppelnatur[31] (Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde, Rechtsnorm gegenüber dem Bürger) oder gar einer Dreifachnatur (Verwaltungsakt, Rechtsnorm und Organisationsakt) aus (str.). Die These von einer Zwei- oder Mehrfachnatur einer solchen Gebietsänderung ist wegen der unterschiedlichen Fehlerfolgen, welche an die Rechtsnatur geknüpft sind, im Übrigen auch aus logischen Gründen nicht haltbar. Ein rechtswidriger Hoheitsakt kann nicht gleichzeitig als Rechtsnorm nichtig und als Verwaltungsakt rechtswirksam sein, wenn die gegenüber verschiedenen Personen getroffenen Regelungen untrennbar miteinander verbunden sind (s. auch Rn 242).

229

Die für den Erlass einer Satzung erforderliche Genehmigung stellt gegenüber der die Satzung erlassenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft einen Verwaltungsakt dar, der zwar im Rahmen eines Rechtsetzungsverfahrens ergeht, aber keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit gegenüber dem Satzungsadressaten beansprucht. Die Genehmigung ist deshalb im Verhältnis zum Bürger nur Rechtmäßigkeits- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Satzung[32] und nicht selbst Rechtsnorm. Eine gegen die Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage des Bürgers scheitert deshalb nicht am Fehlen eines Verwaltungsakts, sondern nur an seiner mangelnden Klagebefugnis ( Rn 200, 517 ff, 535)[33].

230

Die Bekanntgabe eines Sachverhaltsenthält dann eine Regelung und ist dann ein feststellender Verwaltungsakt, wenn sich an diese Bekanntgabe Rechtspflichtenknüpfen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine in einer Norm ausgesprochene Verpflichtung an die vorherige Feststellung eines bestimmten Sachverhalts anknüpft. So war zB die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote gem. § 9 Abs. 2 S. 2 VerpackungsVO aF durch die Bundesregierung ein feststellender Verwaltungsakt, weil erst dadurch die daran anknüpfenden Rücknahme- und Pfandpflichten entstanden ( BVerwG , JZ 2003, 1004 ff m. Anm. Winkler ). Ein Verwaltungsakt war auch die Bekanntgabe einer austauscharmen Wetterlage (Smog), an welche in landesrechtlichen Rechtsverordnungen bestimmte Verkehrsbeschränkungen geknüpft wurden ( Jarass , BImSG, 6. Aufl. 2005, § 49, Rn 23, für Rechtsnormcharakter der Bekanntgabe hingegen Ehlers , DVBl. 1987, 972 ff).

231

Beachte:

Ohne Bedeutung für die Abgrenzung von Einzelfallregelung und abstrakter Regelung einer unbestimmten Vielzahl von Fällen ist dagegen, dass eine Regelung aus einem konkreten Anlass heraus erfolgte, sofern diese Beschränkung auf einen konkreten Fall in ihr keinen Ausdruck gefunden hat und sie damit auch entsprechende andere Sachverhalte erfasst (str.)[34].

ee) Die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Tätigkeit

232

Außenwirkung kommt einer Maßnahme zu, wenn sie ein Rechtssubjekt als einen Träger eigener subjektiver Rechte betrifft[35]. Dies folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte dieses Tatbestandsmerkmals. Dieses wurde nämlich erst in den Verwaltungsaktsbegriff aufgenommen, als auch im Innenbereich des Staates rechtlicheBeziehungen anerkannt wurden (s. bereits Rn 110 ff), um bestimmte intrapersonale Maßnahmen wie Weisungen und Verwaltungsvorschriften aus dieser Kategorie zu eliminieren[36], denen idR keine subjektivrechtliche Relevanz zukommt. Besondere Probleme wirft das Kriterium der Außenwirkung bei Maßnahmen im besonderen Gewaltverhältnis auf, ferner bei Weisungen innerhalb eines Instanzenzugs, bei mehrstufigen Verwaltungsakten, bei Regelungen, die in Organrechte eingreifen, sowie schließlich bei Handlungen, die der Vorbereitung anderer staatlicher Entscheidungen dienen.

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