Ebenfalls keine öffentlichen Einrichtungen sind die Verwaltungseinrichtungen, die nur den Zwecken der Gemeindeverwaltung dienen. Gleiches gilt für die fiskalischen Betriebeder Gemeinde, die den Zweck haben, den gemeindlichen Eigenbedarf zu decken.
Beispiel
Weder das Rathaus der Gemeinde noch der örtliche Bauhof sind öffentliche Einrichtungen.
Einrichtungen, die der (öffentlichen) Sicherheit dienen, wie etwa die Feuerwehr, sind nach zutreffender Ansicht keine öffentlichen Einrichtungen i.S.d. § 10 Abs. 2 GemO; dies folgt daraus, dass sie allen Menschen diesen und Ansprüche eines Einzelnen aufgrund eines Tätigwerdens der Feuerwehr nicht entstehen (§ 2 Abs. 3 FwG).[3]
7. Teil Öffentliche Einrichtungen› A. Begriff der öffentlichen Einrichtung› II. Widmungsakt
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Des Weiteren muss die Einrichtung für eine unmittelbare und gleiche Nutzung durch die Einwohner oder den diesen Gleichgestellten (§ 10 Abs. 3 GemO) gewidmet sein.
Die Widmungdefiniert die Zweckbestimmung der Einrichtung; sie kann durch Satzung, einen einfachen Gemeinderatsbeschluss, Verwaltungsakt oder faktisches Handeln (z.B. die Vergabepraxis der Verwaltung) erfolgen; sie ist an eine bestimmte Form nicht gebunden. Eine häufig anzutreffende Form der Widmung ist die faktische Indienststellungdurch Eröffnung der Einrichtung. Bei der Bestimmung des Widmungszwecks hat die Gemeinde einen Gestaltungsspielraum, der umso größer ist, je weniger Einwohner auf die öffentliche Einrichtung angewiesen sind. Beschränkt ist dieser Gestaltungsspielraum durch Art. 3 GG und das darin enthaltene Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung sich nicht auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt.[4]
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Zuständig für die inhaltliche Festlegung der Widmung, d.h. für die Ausgestaltung des Nutzungszwecks ist regelmäßig der Gemeinderat. Anhaltspunkte für den Inhalt der Widmung können sich aus den Benutzungsordnungen etc. ergeben. Allerdings kann die vom Gemeinderat geschaffene Zweckbestimmung im Laufe der Zeit durch die Vergabepraxisder Kommunalverwaltung erweitert werden.
Beispiel
Wurde die örtliche Sporthalle für Sportveranstaltungen gewidmet und lässt die Gemeindeverwaltung in ihrer Zulassungspraxis die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen zu, so ist der Widmungszweck entsprechend erweitert.
Möchte die Gemeinde einen durch die Vergabepraxis erweiterten Widmungszweck wieder auf sein ursprüngliches Maß zurückführen, ist dies für die Zukunft möglich. Erforderlich hierzu ist aber regelmäßig ein formeller Akt(meist in Form eines Gemeinderatsbeschlusses), mittels dessen nach Außen die Einschränkung der bisherigen Vergabepraxis dokumentiert wird.[5] Zu beachten ist allerdings, dass sich die Änderung des Widmungszwecks nicht auf bereits gestellte Nutzungsanträge auswirken darf. Damit kann sich eine Gemeinde also „unliebsamen“ Nutzungsanfragen nicht durch eine Änderung der Widmung entledigen.[6]
7. Teil Öffentliche Einrichtungen› A. Begriff der öffentlichen Einrichtung› III. Schaffung im gemeindlichen Wirkungskreis
III. Schaffung im gemeindlichen Wirkungskreis
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Schließlich muss die Einrichtung innerhalb des gemeindlichen Wirkungskreises geschaffen worden sein und im öffentlichen Interesse bestehen.
Nicht erforderlich ist, dass die Einrichtung der Gemeinde gehört oder von ihr betrieben wird, solange sie die Möglichkeit einer gesicherten Einflussnahmeauf den Betrieb der Einrichtung als öffentliche Einrichtung hat.
Beispiel
Ist Träger des örtlichen Heimatmuseums ein Verein und lässt sich die Gemeinde durch Vertrag eine Benutzungsmöglichkeit durch ihre Einwohner vom Verein zusichern, liegt ein Fall der öffentlichen Einrichtung vor. Ähnliches gilt, wenn die Gemeinde ihre Gemeindehalle in Rechtsform einer GmbH betreibt, deren 100 %-Gesellschafterin sie ist; der Zulassungsanspruch ist dann gleichwohl gegen die Gemeinde gerichtet, und zwar in Form der Geltendmachung ihres Einflusses als (Allein-)Gesellschafterin.
[1]
So etwa VGH BW VBlBW 1981, 157; VBlBW 1984, 25.
[2]
Vgl. hierzu KBK § 10 Rn. 15 mit Darstellung der wesentlichen Rechtsprechung.
[3]
BeckOK KommunalR BW/ Fleckenstein GemO § 10 Rn. 8.
[4]
VGH BW Beschluss vom 25.9.1997 – 1 S 1261/97, VBlBW 1998, 58.
[5]
VGH BW Beschluss vom 29.10.1997 – 1 S 2629/97, VBlBW 1998, 145.
[6]
VG Karlsruhe Beschluss vom 1.3.2016 – 10 K 803/16.
7. Teil Öffentliche Einrichtungen› B. Voraussetzung für die Schaffung öffentlicher Einrichtungen
B. Voraussetzung für die Schaffung öffentlicher Einrichtungen
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Bezüglich der Voraussetzungen für die Schaffung von öffentlichen Einrichtungen ist zu differenzieren: handelt es sich bei der Schaffung um eine freiwillige Aufgabe (was häufig der Fall sein wird), entscheidet der Gemeinderat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Da öffentliche Einrichtungen ausweislich § 10 Abs. 2 S. 1 GemO nur in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde errichtet werden dürfen, muss der Rat die örtlichen Bedürfnisse und die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde beachten.
Daneben kann aber auch eine gesetzliche Pflicht zur Schaffung öffentlicher Einrichtungen bestehen. In diesen Fällen besteht demnach kein Ermessensspielraum.
Beispiel
§ 1 Bestattungsgesetz schreibt die Schaffung von Friedhöfen vor, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Ein einklagbarer Anspruch des einzelnen Einwohners gerichtet auf Schaffung einer öffentlichen Einrichtung besteht i.d.R. nicht.
7. Teil Öffentliche Einrichtungen› C. Anspruch auf Zulassung
C. Anspruch auf Zulassung
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Die Einwohner sind gemäß § 10 Abs. 2 GemO im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. § 10 Abs. 2 GemO enthält damit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zulassungder Einwohner zu öffentlichen Einrichtungen ihrer Gemeinde.
Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung
I. Öffentliche Einrichtung
Abgrenzung von Sachen im Gemeingebrauch / Verwaltungseinrichtungen Rn. 111
II. Anspruchberechtigte
Ortsfremde Rn. 119
III. Keine Zulassungsbeschränkungen Rn. 121 ff.
IV. Sonderfall: Politische Parteien Rn. 124 ff.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die nachfolgend dargestellte Prüfung auf die Zulassung zu kommunalen öffentlichen Einrichtungen auf Grundlage des § 10 Abs. 2 GemO bezieht. Insbesondere bei Messen, Ausstellungen oder Märkten kann sich ein Zulassungsanspruch aus § 70 GewO ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Festsetzung der Veranstaltung nach § 69 GewO erfolgte.
JURIQ-Klausurtipp
Wenn in der Klausur im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten o.ä. eine gewerberechtliche Festsetzung erwähnt wird, erfolgt die Prüfung der Zulassung nicht nach § 10 Abs. 2 GemO sondern nach § 70 GewO!
7. Teil Öffentliche Einrichtungen› C. Anspruch auf Zulassung› I. Öffentliche Einrichtung
I. Öffentliche Einrichtung
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