Matthias Müller - Kommunalrecht Baden-Württemberg

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Kommunalrecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Dargestellt werden u.a. die kommunalen Rechtssubjekte, ihre Aufgaben und Organisation; Kommunalstreitverfahren; Satzungsrecht; Kommunale Einrichtungen; Anschluss- und Benutzungszwang; Kommunalaufsicht.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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102

Lesen Sie § 21 Abs. 3 S. 5 GemO!

Zwingend erforderlich ist ferner die Schriftform der Antragstellung. Zudem muss der Antrag von einer bestimmten Anzahl von Bürgern eigenhändig unterschrieben sein.

103

Soweit zulässig sollten Sie § 41 KomWG an geeigneter Stelle im Gesetz kommentieren!

Wie viele Unterschriften erforderlich sind, damit das Bürgerbegehren zulässig ist, hängt von der Gemeindegröße ab. Grundsätzlich verlangt § 21 Abs. 3 GemO die Unterzeichnung durch 7% der Bürger. Jedoch ist diese Anzahl nach oben hin gedeckelt, so dass in jedem Falle 20 000 Unterschriften genügen. Dabei zählen nur die Unterschriften von Bürgern, die im Zeitpunkt der Unterschrift wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren (§ 41 KomWG).

104

Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens setzt weiter eine (sachlich zutreffende) Begründung des Antrags voraus; auch muss die Antragsschrift die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten, die so formuliert sein muss, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Schließlich verlangt § 21 Abs. 3 GemO als weiteres Zulässigkeitskriterium einen Vorschlag für die Deckung der mit der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten. Hierdurch soll die Erhebung von überzogenen und nicht finanzierbaren Forderungen verhindert werden.

Hinweis

Wenngleich an den Kostendeckungsvorschlag keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, muss dieser doch im Einklang mit geltendem Haushaltsrecht stehen.

Wird durch das Bürgerbegehren der Verzicht einer Maßnahme verlangt, entfällt sachlogisch der Vorschlag zur Kostendeckung.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern› F. Bürgerbegehren› III. Entscheidung über die Zulässigkeit

III. Entscheidung über die Zulässigkeit

105

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens trifft der Gemeinderat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags (§ 21 Abs. 4 GemO). Liegen die in § 21 Abs. 3 GemO genannten Voraussetzungen vor, ist ein Bürgerentscheid auszuführen. Ein Ermessensspielraum besteht hierbei nicht. Ein Bürgerentscheid ist aber trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen, wenn der Gemeinderat von sich aus die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme beschließt.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern› F. Bürgerbegehren› IV. Durchführung

IV. Durchführung

106

Was die Durchführung des Bürgerbegehrens anbelangt, kann in Anbetracht dessen, dass das zulässige Bürgerbegehren zwangsläufig in einen Bürgerentscheid mündet, auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Als Besonderheit gilt es lediglich zu beachten, dass § 21 Abs. 6 S. 3 GemO auch dann gilt, wenn sich der erzwungene Bürgerentscheid gegen einen Gemeinderatsbeschluss wendet. Obwohl bereits ein Beschluss vorliegt, muss der Gemeinderat somit erneut über die Sache beschließen, wenn das für den Bürgerentscheid erforderliche Quorum nicht erreicht wird.[3] Hierdurch soll es dem Rat ermöglicht werden, die im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren vorgetragenen Argumente entsprechend berücksichtigen zu können.

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern› F. Bürgerbegehren› V. Rechtswirkung

V. Rechtswirkung

107

Hinsichtlich der Rechtswirkungen kann auf die Ausführungen zum Bürgerentscheid verwiesen werden ( Rn. 99).

6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern› F. Bürgerbegehren› VI. Exkurs: Besonderheiten beim Rechtsschutz im Zusammenhang mit Bürgerbegehren

VI. Exkurs: Besonderheiten beim Rechtsschutz im Zusammenhang mit Bürgerbegehren

108

Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat richtet sich nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 KomWG. Ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht schon dann, wenn die Gemeinde die verlangte Maßnahme beginnt, jedoch nicht nach den Inhalten des Begehrens ausführt. Beschließt der Gemeinderat, ein Bürgerbegehren zuzulassen, ist diese Entscheidung – etwa von Gegnern des Begehrens – nicht angreifbar, da eine Verletzung subjektiver Rechte nicht gegeben ist. Hingegen kann die Rechtsaufsichtsbehörde dem stattgebenden Beschluss mit den ihr zustehenden Aufsichtsmitteln entgegentreten, wenn durch ihn geltendes Recht verletzt wird.

картинка 23

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Anmerkungen

[1]

Zum Streitstand: BeckOK KommunalR BW/ Haug GemO § 21 Rn. 28–33.1.

[2]

VGH EKBW GemO § 21 E 17.

[3]

KBK § 21 Rn. 28.

7. Teil Öffentliche Einrichtungen

Inhaltsverzeichnis

A. Begriff der öffentlichen Einrichtung

B. Voraussetzung für die Schaffung öffentlicher Einrichtungen

C. Anspruch auf Zulassung

D. Anschluss- und Benutzungszwang

E. Übungsfall Nr. 2

109

Zu den Aufgaben der Gemeinde gehören die Errichtung und die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen. § 10 Abs. 2 GemO statuiert:

„Die Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.“

JURIQ-Klausurtipp

Das Thema „öffentliche Einrichtungen“ ist sowohl in der Praxis wie auch in der Klausur von besonderer Relevanz. Die hiermit verbundenen typischen Fragestellungen, insbesondere die nach dem Anspruch auf Zulassung, müssen Ihnen unbedingt geläufig sein.

Beispiel

Typische öffentliche Einrichtungen sind Gemeindehallen, Schwimmbäder, Theater, Museen, Obdachlosenunterkünfte, Schulräume, Asylbewerberheime, Festplätze, Schlachthäuser, öffentliche Waagen, Frauenhäuser, Anschlagtafeln, Friedhöfe, die öffentliche Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung oder Internet-Domains.

7. Teil Öffentliche Einrichtungen› A. Begriff der öffentlichen Einrichtung

A. Begriff der öffentlichen Einrichtung

110

Die Gemeindeordnung definiert den Begriff der öffentlichen Einrichtung nicht. Aus diesem Grunde hat es die Rechtsprechung[1] übernommen, die Merkmale, die eine öffentliche Einrichtung auszeichnen, wie folgt herauszuarbeiten:[2]

7. Teil Öffentliche Einrichtungen› A. Begriff der öffentlichen Einrichtung› I. Einrichtung

I. Einrichtung

111

картинка 24

Damit eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10 GemO anzunehmen ist, muss es sich bereits rein begrifflich um eine Einrichtung handeln, also um die Zusammenfassung von sachlichen und/oder personellen Mitteln, die durch Gemeindeeinwohner allgemein nutzbar sind. In Abgrenzung hierzu sind keine öffentlichen Einrichtungen die „Sachen im Gemeingebrauch“, z.B. Straßen, die zulassungsfrei von jedermann und nicht nur von den Einwohnern genutzt werden können (vgl. § 13 StrG).

Hinweis

Bei der Abgrenzung zwischen den öffentlichen Einrichtungen und den Sachen im Gemeingebrauch anhand des Benutzerkreises ist Vorsicht geboten: Eine Einrichtung verliert ihren Status als öffentliche Einrichtung der Gemeinde nicht bereits dadurch, dass neben den Einwohnern auch Dritte (= Nichteinwohner = Ortsfremde) zugelassen werden können. Abzustellen ist daher in jedem Falle auf den Inhalt des Widmungsaktes ( Rn. 112). Das maßgebliche Differenzierungsmerkmal ist vielmehr, dass bei einer Sache im Gemeingebrauch für eine Nutzung gerade keine Zulassung erforderlich ist.

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