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Weisungsaufgaben werden den Gemeinden durch Gesetz zur Erfüllung nach Weisung auferlegt, wobei im Gesetz der Umfang des Weisungsrechts zu bestimmen ist (§ 2 Abs. 3 GemO). Weisungsaufgaben sind solche, bei denen die Gemeinden als untere staatliche Verwaltung tätig werden, wie etwa als untere Baurechtsbehörde (weitere Beispiele sind die Aufgaben nach dem PolG, dem GastG etc.). Darüber hinaus sind gemäß § 15 Abs. 2 LVG die von den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten wahrgenommenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden Weisungsaufgaben. Weisungsaufgaben sind im jeweiligen Gesetz regelmäßig ausdrücklich als solche benannt.
Beispiel
§ 62 Abs. 4 PolG normiert: „Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.“
Da hinsichtlich der Weisungsaufgaben sowohl das „ob“ als auch das „wie“ der Aufgabenerfüllung gesetzlich bestimmt ist, unterliegen die Gemeinden diesbezüglich der Fachaufsicht (§ 118 Abs. 2 GemO, Rn. 374 ff.). Überprüft werden kann folglich sowohl die Recht- als auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns.
Hinweis
Die Abgrenzung von freiwilligen Aufgaben, weisungsfreien Pflichtaufgaben und Weisungsaufgaben kann man sich einfach mit der Frage nach dem „ob“ und „wie“ der Aufgabenerfüllung merken: Bei freiwilligen Aufgaben ist die Gemeinde sowohl hinsichtlich des „ob“ als auch des „wie“ der Erfüllung frei. Bei weisungsfreien Pflichtaufgaben ist das „ob“ staatlicherseits bestimmt, das „wie“ liegt in der Verantwortung der Gemeinde. Bei der Erfüllung von Weisungsaufgaben ist den Gemeinden sowohl das „ob“ als auch das „wie“ der Aufgabenerfüllung vorgegeben.
4. Teil Aufgaben der Gemeinde› C. Bundesauftragsangelegenheiten
C. Bundesauftragsangelegenheiten
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Eine Sonderform der Weisungsaufgaben bilden die Bundesauftragsangelegenheiten. Führen die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus, bleibt die Errichtung der entsprechenden Behörden und damit die Bestimmung der Vollzugskompetenz dennoch Angelegenheit des Landes (vgl. Art. 85 GG). Auf diesem Wege können die Länder den Gemeinden die Erledigung von Bundesaufgaben übertragen. Man spricht dann von Bundesauftragsangelegenheiten. Nicht zulässig ist indes die Übertragung von Aufgaben durch Bundesgesetz an die Gemeinden (Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG). Ausnahmen sind aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 125a GG möglich.
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5. Teil Einwohner und Bürger der Gemeinde
Inhaltsverzeichnis
A. Einwohner
B. Bürger
C. Übungsfall Nr. 1
5. Teil Einwohner und Bürger der Gemeinde› A. Einwohner
5. Teil Einwohner und Bürger der Gemeinde› A. Einwohner› I. Begriff des Einwohners
I. Begriff des Einwohners
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Einwohnereiner Gemeinde i.S.d. GemO ist, wer in der Gemeinde wohnt (§ 10 Abs. 1 GemO), d.h. dort die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung hat, wenn nach den äußeren Umständen eine Benutzung und Beibehaltung der Wohnung angenommen werden kann.[1] Dabei kann als Wohnung auch ein Schiff oder ein Wohnwagen angesehen werden, wenn sie typischerweise nicht (mehr) bewegt werden.[2] Abzugrenzen ist der Begriff des Einwohners von dem des Bürgers, mit dem weitergehende Rechte, aber auch Pflichten, verknüpft sind (dazu Rn. 61 ff.).
Die aus der Rechtsstellung als Einwohner resultierenden Rechte und Pflichten sind im Wesentlichen in § 10 Abs. 2 und 5 GemO sowie in § 11 GemO geregelt. Das bedeutendste Rechtder Einwohner ist gem. § 10 Abs. 2 S. 2 GemO das zur Nutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde (zu den öffentlichen Einrichtungen ausführlich Rn. 109 ff.). Weiter besteht für Einwohner ein Unterrichtungsrecht (§ 20 GemO), ein Recht, an Einwohnerversammlungen teilzunehmen oder die Durchführung einer solchen zu beantragen (§ 20a GemO, wobei hier die Einschränkung des § 41 KomWG zu beachten ist) und das Recht, einen Einwohnerantrag zu stellen (§ 20b GemO; auch hier ist § 41 KomWG zu beachten). Die Pflichtender Einwohner liegen hauptsächlich in der Tragung der Gemeindelasten. Ebenso gehören hierzu Anschluss- und Benutzungszwang ( Rn. 130 ff.) und das Erbringen von sog. Hand- und Spanndiensten (§ 10 Abs. 5 GemO) im Zusammenhang mit vordringlichen Pflichtaufgaben und Notfällen; diese setzen regelmäßig eine Satzung voraus, auf deren Grundlage eine Heranziehung zu solchen Diensten per Verwaltungsakt verfügt wird. Praktische Relevanz haben diese Dienste kaum.
Beispiel
Gemeindelasten sind die örtlichen Steuern, Gebühren und Beiträge.
5. Teil Einwohner und Bürger der Gemeinde› A. Einwohner› II. Den Einwohnern Gleichgestellte
II. Den Einwohnern Gleichgestellte
1. Grundbesitzer und Gewerbetreibende – § 10 Abs. 3 GemO
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Besitzer von Grundstücken innerhalb der Gemeinde und die in der Gemeinde Gewerbetreibenden werden den Einwohnern in zweierlei Hinsicht gleichgestellt: Auch sie dürfen die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nutzen und haben die entsprechenden Gemeindelasten zu tragen.
Hinweis
Bitte beachten Sie den Wortlaut des § 10 Abs. 3 GemO: Dort ist ausdrücklich von Grundstücksbesitzern und nicht etwa von „Eigentümern“ die Rede. Folglich gilt die Norm auch für Mieter und Pächter.
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Eine Einschränkung des Nutzungsrechts für die den Einwohnern (teilweise) gleichgestellten Grundbesitzer und Gewerbetreibenden besteht jedoch insoweit, als dieses nur für diejenigen Einrichtungen der Gemeinde gilt, die auch und gerade für Gewerbetreibende und Grundstücksbesitzer vorgehalten werden (vgl. den Wortlaut § 10 Abs. 3 GemO).
Beispiel
Der Wirt, der nicht Einwohner der Gemeinde ist, in der er sein Wirtshaus betreibt, hat einen Anspruch auf die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung (sie dient auch den Gewerbetreibenden). Hingegen hat er keinen Anspruch darauf, auf dem gemeindlichen Friedhof (= öffentliche Einrichtung) bestattet zu werden (= Nutzung der öffentlichen Einrichtung), da diesbezüglich kein Zusammenhang zu seinem Gewerbe besteht.
2. Juristische Personen und Personenvereinigungen – § 10 Abs. 4 GemO
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Den Grundbesitzern und Gewerbetreibenden wiederum gleichgestellt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (§ 10 Abs. 4 GemO).
Beispiel
Juristische Personen des privaten Rechts sind z.B. die eingetragenen Vereine, GmbHs und AGs. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z.B. Handwerkskammern, Universitäten etc. Zu den Personenvereinigungen i.S.d. § 10 Abs. 4 GemO zählen insbesondere die nicht eingetragenen Vereine und Parteien.
Für juristische Personen und Personenvereinigungen gelten die für die Grundbesitzer und Gewerbetreibenden genannten Beschränkungen betreffend das Nutzungsrecht entsprechend.
[1]
Ade § 10 Rn. 1.
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