kk) Die Rechtslücken79, 80
c) Der Prüfungsmaßstab81 – 105
aa) Normen föderaler Kompetenzverteilung85 – 93
bb) Der Schutz der Grundrechte94 – 105
(1) Der „Umweg“ über die Grundsätze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung95 – 101
(2) Die gesetzliche Kompetenzerweiterung102 – 105
4. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof106 – 159
a) Die Verfahrensarten107 – 138
aa) Die Nichtigkeitsklage (abstrakte Normenkontrolle)108 – 118
(1) Das Klageinteresse109 – 112
(2) Die Klagefristen113 – 115
(3) Die Form der Klage116 – 118
bb) Der Aussetzungsantrag119 – 121
cc) Die präjudizielle Frage (konkrete Normenkontrolle)122 – 138
(1) Die vorlageberechtigten Gerichte125 – 127
(2) Die grundsätzliche Vorlagepflicht128 – 130
(3) Die Ausnahmen von der Vorlagepflicht131 – 138
(a) Allgemeine Ausnahmen132 – 134
(b) Spezifische Ausnahmen135 – 138
b) Ablauf des Verfahrens139 – 159
aa) Die Einleitung des Verfahrens140 – 147
bb) Die Untersuchung148 – 152
cc) Die Hauptverhandlung153, 154
dd) Die Beratung und die Verkündung des Urteils155 – 159
5. Die Entscheidungen und ihre Wirkungen160 – 181
a) Die Entscheidungen über Nichtigkeitsklagen161 – 171
aa) Ablehnungsentscheid162 – 164
bb) Nichtigkeitsentscheid165 – 171
b) Die Entscheidungen über Aussetzungsanträge172 – 174
c) Die Entscheidungen über präjudizielle Fragen175 – 181
III. Die Beziehung zu den anderen Gerichten182 – 193
1. Der Verfassungsgerichtshof, der Kassationshof und der Staatsrat184 – 189
a) Kompetenzkonflikte185, 186
b) Auslegungskonflikte187 – 189
2. Der Verfassungsgerichtshof, der Gerichtshof der Europäischen Union und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte190 – 193
Bibliographie
§ 96 Der belgische Verfassungsgerichtshof› Allgemeine Hinweise
Abkürzungen
KSVE |
Königlicher Sondervollmachtenerlass, den der König auf der Grundlage eines ermächtigenden Gesetzes verabschieden kann, aufgrund dessen er während eines begrenzten Zeitraums und in genau festgelegten Bereichen gesetzgeberisch tätig werden kann |
EMRK |
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
EuGH |
Gerichtshof der Europäischen Union |
Parl. Hand. |
Parlamentarische Handlungen |
Parl. Dok. |
Parlamentarische Dokumente |
SGVerfGH |
Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof |
Gesetze
Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof.
Gerichtliche Entscheidungen
Ausgewählte Entscheidungen des Kassationshofes werden im Ersten Teil der Sammlung Pasicrisie belge veröffentlicht, die jährlich erscheint. Die Entscheide werden mit Datum und Band zitiert. Beispiel: Kass., 8.4.2003, Pas . 2003, I (I steht für: Erster Teil), S. 761.
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (bis Mai 2007 „Schiedshof“) werden jährlich durchlaufend nummeriert und mit Datum versehen veröffentlicht, sodass etwa VerfGH, Nr. 10/2012, 25.1.2012 das zehnte Urteil aus dem Jahr 2012 bezeichnet. Jedoch wurden zwischen 1984 (Gründungsjahr des Hofes) und Januar 1989 die Entscheidungen des Hofes durchlaufend nummeriert, sodass nicht für jedes Jahr die Nummerierung wieder neu begann.
Ausgewählte Entscheidungen des Staatsrates (Föderales Oberstes Verwaltungsgericht) werden im Recueil des Arrêts du Conseil d’Etat (RACE) veröffentlicht. Darüber hinaus werden manche Entscheidungen des Staatsrates auch im Vierten Teil der Sammlung Pasicrisie belge veröffentlicht, die jährlich erscheint. Die Entscheide werden mit Datum und Band zitiert. Beispiel: Staatsr., 17.4.1964, Pas . 1965, IV, S. 17.
§ 96 Der belgische Verfassungsgerichtshof› I. Entstehung und Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Belgien
I. Entstehung und Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Belgien
Der Beitrag wurde redaktionell bearbeitet von Johanna Dickschen und Dana Burchardt und aus dem Französischen übersetzt von Irmgard Kelleter . Wörtliche Zitierungen aus Entscheidungen sind den deutschen Übersetzungen auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofes entnommen (www.const-court.be/de/common/home.html).
1
Bei der Gründung Belgiens im Jahre 1831 setzte die verfassunggebende Gewalt keine besondere Institution ein, die ausschließlich die Beachtung der Verfassung durch die konstituierte Gewalt zu wahren hatte. Die Schaffung einer solchen Gerichtsbarkeit erfolgte erst viel später, nämlich im Jahre 1983.[1] Dennoch wäre es falsch anzunehmen, dass es bis 1983 in Belgien in Ermangelung eines Verfassungsgerichtshofes keine Verfassungskontrolle gegeben hätte. Eine solche existierte sehr wohl bereits seit den Anfängen des belgischen Staates, wenn auch nur in Teilaspekten und über mehrere unterschiedliche Organe verteilt, deren jeweilige Zuständigkeit durch die Art der kontrollierten Norm bestimmt wurde. Auch mit der Einsetzung des Verfassungsgerichtshofes wurde diese dezentrale Art der Verfassungskontrolle, die legislative und exekutive Normen und Richterrecht umfasst, nicht abgeschafft, so dass sie bis heute fortbesteht.
2
Dieser erste Teil des vorliegenden Beitrags legt chronologisch die Grundzüge dieser dezentralen Kontrolle dar, die dem mit dem deutschen Modell der Verfassungskontrolle vertrauten Leser recht ungewöhnlich erscheinen muss, da das deutsche Modell vor allem durch seine Konzentriertheit gekennzeichnet ist. Beschrieben werden soll die Situation bei der Verabschiedung der belgischen Verfassung im Jahre 1831 (1.), die Schaffung des Staatsrates 1946 und die ab 1950 einsetzenden Bestrebungen des Kassationshofes zur Verfassungskontrolle, ohne dass dies in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen worden wäre (2.). Danach folgt ein Blick auf die Reaktionen, die diese Rechtsprechung hervorrief (3.). Der letzte Abschnitt gilt der Schaffung des zunächst als Schiedshof bezeichneten Verfassungsgerichtshofes im Jahre 1983 (4.).
§ 96 Der belgische Verfassungsgerichtshof› I. Entstehung und Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Belgien › 1. 1831 und die Entstehung des belgischen Staates
1. 1831 und die Entstehung des belgischen Staates
3
Bei der Verabschiedung der belgischen Verfassung im Februar 1831 führte die verfassunggebende Gewalt zwei Elemente ein, die mittelbar oder unmittelbar die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Normen betreffen. Das erste besteht in der Einsetzung eines Gerichts – des Kassationshofes – als oberstes Organ der rechtsprechenden Gewalt, das mit der Kontrolle der Gesetzmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen betraut ist (a). Das zweite Element umfasst den in Art. 159 der Verfassung festgeschriebenen Mechanismus der Einrede der Rechtswidrigkeit, der die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Exekutivakten ermöglicht (b).
4
Durch Art. 95 (jetzt Art. 147) setzte der Verfassunggeber den Kassationshof ein. Danach gibt es für ganz Belgien einen Kassationshof der „nicht über die Sache selbst erkennt“. Als Kassationsgericht entscheidet der Gerichtshof also nicht über Tatsachen-, sondern ausschließlich über Rechtsfragen. Er prüft also lediglich, ob die Entscheidung unter Beachtung der relevanten Verfahrensvorschriften und materiellen Vorgaben erging.[2] Zudem hat der Kassationshof eine rechtsvereinheitlichende Funktion inne.[3]
5
So ist beispielsweise in Art. 149 der Verfassung vorgesehen, dass jedes Urteil mit Gründen zu versehen und in öffentlicher Sitzung zu verkünden ist. Entsprechend hat der Kassationshof ein Urteil aufzuheben, wenn dieser Begründungspflicht nicht Genüge getan wurde.[4] Insofern übt der Kassationshof also eine Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Gerichtsentscheidungen aus. Allerdings nimmt er diese Funktion nicht motu proprio wahr, sondern muss mit einer Kassationsbeschwerde befasst werden. Bei der Ausübung dieser Kontrolle ist der Gerichtshof also von der Initiative der Parteien oder des Generalprokurators (wenn dieser im öffentlichen Interesse Beschwerde einlegt) abhängig.[5]
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