Bettina Heiderhoff - Zwangsvollstreckungsrecht

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Die Konzeption:
Dieses vorlesungsbegleitende Lehrbuch zum Zwangsvollstreckungsrecht führt knapp, klar und einprägsam in Systematik und Voraussetzungen des vollstreckungsrechtlichen Verfahrens und dessen besondere Rechtsbehelfe ein.
Letztere stehen im Mittelpunkt des Buches, denn soweit vollstreckungsrechtliche Klausuren nicht lediglich der Einkleidung materiell-rechtlicher Fragen dienen, haben sie regelmäßig einen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf zum Gegenstand. Von besonderer Bedeutung sind hier die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) und am Rande auch die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO), die stets mit materiell-rechtlichen Problemen verbunden sind; spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliche Fragen wirft die Vollstreckungserinnerung auf (§ 766 ZPO).
Die Darstellung der Stoffschwerpunkte orientiert sich am typischen Klausuraufbau. Hierzu werden die Rechtsfragen zunächst abstrakt behandelt, ihre Lösung sodann an konkreten Beispielen illustriert. Zu jedem Rechtsbehelf geben kurze, den klausurtypischen Aufbau erläuternde Schemata einen Überblick. Ergänzende Formulierungshilfen erleichtern die klausurmäßige Bearbeitung. Im gesamten Text werden Hinweise auf typische Klausurprobleme gegeben, die erläutern, an welcher Stelle der Klausur diese Probleme gelöst werden können. Jedem Kapitel sind Zusammenfassungen angefügt, die sich am klausurmäßigen Aufbau orientieren und zur raschen Wiederholung des behandelten Stoffs gedacht sind. Schließlich wird jedes Kapitel mit einem Fall nebst ausformulierter Lösung abgeschlossen.
Der Band ist die ideale Fortsetzung und Ergänzung des Lehrbuches von Prof. Dr. Martin Schwab zum Zivilprozessrecht (5. Auflage 2016).

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Angenommen, der Gläubiger hat einen Titel auf Zahlung von Geld (das Gesetz spricht in der Überschrift zu §§ 802a ff ZPO von der „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“) erwirkt, und er hat bereits mit Erfolg eine Klausel beantragt. Wenn jetzt noch Informationen (etwa über Wohnort oder Vermögen des Schuldners) fehlen, kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen, diese nach §§ 802a ff ZPO einzuholen. Sodann kann er wählen, ob er in das bewegliche oder das unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken will. Wählt er das bewegliche Vermögen, so hat der Gläubiger noch zu entscheiden, ob er in bewegliche Sachen (§§ 808 ff ZPO), in Forderungen (§§ 828 ff ZPO) oder in andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO) vollstreckt.

Titel sind jedoch nicht immer auf eine Geldzahlung gerichtet. Der Schuldner kann z.B. auch zu einer Herausgabe, zu einer Handlung oder zu einer Unterlassung verurteilt worden sein. Dann gilt ein anderer Abschnitt der ZPO, nämlich die §§ 883 ff ZPO (dazu Rn. 16).

Die folgenden kurzen Abschnitte sollen die Unterschiede illustrieren:

aa) Vollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen (§§ 808 ff ZPO)

13

Wählt der Schuldner, der wegen einer Geldforderung vollstrecken will, die Vollstreckung in bewegliche Sachen, so wird er den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen. Dieser begibt sich zum Schuldner und darf dort Gegenstände pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Ob der Schuldner Eigentümer ist, prüft der Gerichtsvollzieher nicht. Die Pfändung besteht aus zwei Akten: Das Aufkleben der Pfandmarke („Kuckuck“) bewirkt die Verstrickung. Durch diese entsteht kraft Gesetzes das Pfändungspfandrecht. Dieses Pfändungspfandrecht berechtigt den Gläubiger (nach herrschender Ansicht, näher Rn. 326 ff), den Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstands zu behalten. Einige Zeit nach der Verstrickung kommt der Gerichtsvollzieher erneut, dann gegebenenfalls mit einem Transportunternehmer, um die gepfändeten Gegenstände abzutransportieren. Er bringt sie in ein Lager, wo sie auf die Verwertung warten. Diese kann der Gerichtsvollzieher durch eine öffentliche Versteigerung der Güter betreiben. Bei der Versteigerung muss der Erwerber sofort in bar bezahlen. Von dem eingenommenen Erlös zieht der Gerichtsvollzieher seine Kosten und seine Gebühren ab (soweit er sie nicht bereits als Vorschuss vom Gläubiger erhalten hat[3]) und übergibt den Rest dem Gläubiger. Mit der Auskehr des Erlöses an den Gläubiger ist die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand beendet.

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Das Vollstreckungsverfahren endet aber nicht selten schon früher: Der Gläubiger kann die Vollstreckung abbrechen, zum Beispiel, weil sie ihm aussichtslos erscheint. § 775 ZPO enthält zudem eine ganze Anzahl von Gründen für die Einstellung der Vollstreckung. Diese erfolgt beispielsweise, wenn das Urteil, auf dem die Vollstreckung beruht, aufgehoben wird oder wenn der Schuldner den Gläubiger doch noch freiwillig befriedigt hat. § 776 ZPO bestimmt, wann bereits erfolgte Maßnahmen der Vollstreckung aufzuheben sind. Schließlich kann die Zwangsvollstreckung auch enden, weil der Schuldner sich mit einem Rechtsbehelf erfolgreich gegen diese gewehrt hat.

bb) Vollstreckung wegen einer Geldforderung in eine Forderung (§§ 828 ff ZPO)

15

Für den Gläubiger, der von dem Schuldner Geld verlangen kann, ist es allerdings viel günstiger, wenn er eine Forderung des Schuldners – wie z.B. dessen Anspruch auf Lohn oder ein Kontoguthaben – pfänden kann. Bei der Pfändung einer solchen Forderung wird nicht der Gerichtsvollzieher beauftragt, sondern der Gläubiger stellt einen Antrag beim Vollstreckungsgericht. Das Vollstreckungsgericht erlässt dann zwei Beschlüsse: Den Pfändungsbeschluss und den Überweisungsbeschluss. Beide werden meist in einem Akt erlassen, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (häufig findet man die Abkürzung PfÜB). Dieser muss dem Drittschuldner zugestellt werden, um wirksam zu werden. Der Drittschuldner ist die Person, gegen die der Schuldner eine Forderung hat. Also ein Schuldner des (Vollstreckungs-) Schuldners, etwa sein Arbeitgeber oder seine Bank. Dem Drittschuldner wird durch diesen Beschluss verboten, an den Schuldner zu leisten und der Schuldner darf über die Forderung nicht mehr verfügen (sie z.B. abtreten). Die eigentliche „Überweisung“ der Forderung an den Gläubiger gibt diesem das Recht, die Forderung einzuziehen. Letztlich muss also der Drittschuldner an den Gläubiger bezahlen: Der Arbeitgeber bezahlt beispielsweise den Lohn nicht mehr an seinen Arbeitnehmer (den Schuldner), sondern an den Gläubiger. Man kann sich leicht vorstellen, dass hierbei viele regulierende Vorschriften nötig sind, die den Schuldner schützen, insbesondere wenn es um die Pfändung von Arbeitslohn geht. Aber auch der Drittschuldner gerät durch die Pfändung und Überweisung in eine belastende Situation. Sie gleicht zum einen der Lage jedes Schuldners bei einer Abtretung, so dass die §§ 404 ff BGB angewendet werden müssen. Sie umfasst aber auch Auskunftspflichten und schließlich ist es der Drittschuldner, der berechnen muss, in welcher genauen Höhe die Forderung (etwa der Lohnanspruch) überhaupt pfändbar ist (§§ 850 ff ZPO).

Für die Beendigung der Zwangsvollstreckung in die Forderung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Drittschuldner an den Gläubiger geleistet hat. Damit ist freilich die Zwangsvollstreckung nicht unbedingt auch als Ganze schon vorbei. Denn der Gläubiger wird solange weitere Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, bis er in voller Höhe befriedigt ist.

Übersicht 2:

Chronologie der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen

Bild vergrößern cc Vollstreckung aus Titeln die nicht auf eine - фото 3

[Bild vergrößern]

cc) Vollstreckung aus Titeln, die nicht auf eine Geldforderung gerichtet sind (§§ 883 ff ZPO)

16

Titel, die nicht auf eine Geldzahlung, sondern auf etwas anderes (Herausgabe, Handlung, Unterlassung) gerichtet sind, sind viel seltener und hier seien nur einige erste Anmerkungen dazu gemacht, wie man aus ihnen vollstreckt. Wichtig ist, dass dabei nicht die §§ 802a ff ZPO gelten, da der Titel ja nun nicht auf eine Geldforderung gerichtet ist. Vielmehr gibt es eigenständige Regeln in §§ 883 ff ZPO[4].

Bei den Urteilen auf Herausgabe einer Sachekommt es besonders häufig vor, dass der Schuldner eine unbewegliche Sache, nämlich eine Wohnung „herausgeben“ muss (Räumungsklage). Aber ganz gleich, ob es eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache ist, auf deren Herausgabe der Titel lautet: Wenn der Schuldner nicht freiwillig leistet, muss der Gläubiger auch hier den Gerichtsvollzieher beauftragen, damit er dem Schuldner die Sache wegnimmt (§ 883 ZPO, bei beweglichen Sachen), oder ihn aus dem Besitz setzt (§ 885 ZPO, bei unbeweglichen Sachen). Von den sonstigen nicht auf eine Geldleistung gerichteten Titeln seien im Rahmen dieser einführenden Übersicht nur die Unterlassungstitel etwas näher betrachtet.

17

Wenn man sich selbst überlegt, wie die Vollstreckung einer Unterlassungspflichterfolgen kann, kommt man schnell darauf, dass der Schuldner unter Druck gesetzt werden muss, damit er die unerwünschte Handlung (z.B. eine verleumdende Aussage in der Öffentlichkeit) nicht mehr vornimmt. So regelt es auch die ZPO. Wiederum gelten nicht die §§ 802a ff ZPO, da es ja nicht um die Vollstreckung einer Geldforderung geht, sondern es gibt eine eigenständige Regelung in § 890 ZPO. Die Unterlassungspflicht wird danach in der Regel durch Verhängung von Ordnungsgeld erzwungen. Dafür ist das Prozessgericht zuständig (näher Rn. 687 ff).

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