Bettina Heiderhoff - Zwangsvollstreckungsrecht

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Die Konzeption:
Dieses vorlesungsbegleitende Lehrbuch zum Zwangsvollstreckungsrecht führt knapp, klar und einprägsam in Systematik und Voraussetzungen des vollstreckungsrechtlichen Verfahrens und dessen besondere Rechtsbehelfe ein.
Letztere stehen im Mittelpunkt des Buches, denn soweit vollstreckungsrechtliche Klausuren nicht lediglich der Einkleidung materiell-rechtlicher Fragen dienen, haben sie regelmäßig einen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf zum Gegenstand. Von besonderer Bedeutung sind hier die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) und am Rande auch die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO), die stets mit materiell-rechtlichen Problemen verbunden sind; spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliche Fragen wirft die Vollstreckungserinnerung auf (§ 766 ZPO).
Die Darstellung der Stoffschwerpunkte orientiert sich am typischen Klausuraufbau. Hierzu werden die Rechtsfragen zunächst abstrakt behandelt, ihre Lösung sodann an konkreten Beispielen illustriert. Zu jedem Rechtsbehelf geben kurze, den klausurtypischen Aufbau erläuternde Schemata einen Überblick. Ergänzende Formulierungshilfen erleichtern die klausurmäßige Bearbeitung. Im gesamten Text werden Hinweise auf typische Klausurprobleme gegeben, die erläutern, an welcher Stelle der Klausur diese Probleme gelöst werden können. Jedem Kapitel sind Zusammenfassungen angefügt, die sich am klausurmäßigen Aufbau orientieren und zur raschen Wiederholung des behandelten Stoffs gedacht sind. Schließlich wird jedes Kapitel mit einem Fall nebst ausformulierter Lösung abgeschlossen.
Der Band ist die ideale Fortsetzung und Ergänzung des Lehrbuches von Prof. Dr. Martin Schwab zum Zivilprozessrecht (5. Auflage 2016).

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Bei der Forderungspfändung ist stets der Drittschuldner betroffen. Ihm steht vor allen Dingen die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPOzu ( Rn. 484 ff), wenn das Vollstreckungsgericht beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einen Fehler gemacht hat.

e) Abgrenzungsprobleme

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Die Abgrenzung der genannten Rechtsbehelfe ist nicht immer leicht zu verstehen.

aa) Genaue Verortung des Fehlers

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Es ist ganz wichtig, präzise zu fragen, wogegen der Rechtsbehelfsführer sich genau wendet. Welcher ist der Schritt der Vollstreckung, den er für rechtswidrig hält und anfechten will?

Wenn ein Schuldner (wie soeben beschrieben) die Klauselerteilung für rechtswidrig hält, kann er unterschiedliche Gründe dafür haben. (1) Es kann sein, dass er sie für rechtswidrig hält, weil kein Titel vorliegt. (2) Es kann aber auch sein, dass er sie für rechtswidrig hält, weil eine Bedingung für die Erteilung der Klausel (§ 726 ZPO) noch nicht eingetreten ist. (3) Oder er meint, eine materielle Einwendung gegen den Titel selbst zu haben, zum Beispiel hat er inzwischen aufgerechnet. (4) Schließlich kann er finden, dass eine unzuständige Person sie erteilt hat. Jedes Mal greift ein anderer Rechtsbehelf.

bb) Fehler, die sich mehrfach auswirken

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Manchmal kann ein Fehler auch so erheblich sein, dass der Schuldner an ganz vielen Stellen einhaken könnte.

Das sei an dem wichtigsten Beispiel gezeigt: Wenn der Schuldner meint, es liege kein wirksamer Titel vor, dann kann er trotzdem noch die unterschiedlichsten Ziele haben.

Will er, dass die Zwangsvollstreckung nach § 767 ZPO analog (Titelgegenklage) insgesamt eingestellt wird? Will er geltend machen, dass die Klausel zu Unrecht erteilt wurde, weil das Fehlen des Titels offen erkennbar war (Klauselerinnerung, § 732 ZPO)? Oder will er vorbringen, dass der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung einen Fehler gemacht hat, weil er vollstreckt hat, obwohl er gar keinen Titel in den Händen hielt (Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO)?

Ist die Fallfrage offen, können in der Falllösung alle möglicherweise passenden Rechtsbehelfe geprüft werden, und am Ende kann ein Rat dazu geäußert werden, was die günstigste Vorgehensweise ist.

cc) Weitere Abgrenzungsprobleme

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In den einzelnen Kapiteln finden sich noch weitere Abgrenzungsprobleme, die meist den genauen Normtatbestand betreffen. Ein Beispiel dafür ist die Abgrenzung von §§ 771 und 805 ZPO. Auch §§ 767 und 323 ZPO müssen auseinander gehalten werden. Nicht ganz einfach ist die Abgrenzung von den §§ 732 und 767 ZPO analog (Titelgegenklage).

§ 1 Überblick› II. Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand

II. Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand

§ 1 Überblick› II. Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand › 1. Typische Anforderungen

1. Typische Anforderungen

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In der zwangsvollstreckungsrechtlichen Pflichtfachklausurliegt der Schwerpunkt meist gar nicht, oder jedenfalls nicht allein, im Bereich des Vollstreckungsrechts. Vielmehr machen oft materiell-rechtliche Fragen, und zwar vor allem Fragen des allgemeinen Schuldrechts sowie des Sachenrechts, einen Großteil der Lösung aus. Erwartet wird von den Prüflingen, dass sie es schaffen, die materiell-rechtlichen und die zwangsvollstreckungsrechtlichen Fragen miteinander zu verknüpfen.

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In der Schwerpunktklausurist dies deutlich anders. Hier geht es darum, gerade die verfahrensrechtlichen Kenntnisse vertieft abzuprüfen. In vielen Bundesländern liegt die Schwerpunktprüfung zudem zeitlich deutlich vor der Staatsexamensprüfung. Den Prüfern ist meist klar, dass die Studierenden das materielle Recht, und insbesondere das Sachenrecht, noch nicht auf Staatsexamensniveau beherrschen. Dennoch sollte man hier nicht zu sehr auf Risiko setzen. Aufrechnung, Abtretung, Sicherungseigentum und Eigentumsvorbehalt (Anwartschaftsrecht) sind problemreiche materiell-rechtliche Gegenstände, die man unbedingt beherrschen sollte.

§ 1 Überblick› II. Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand › 2. Klausurtechnik

2. Klausurtechnik

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Ganz gleich, ob man einen Rechtsbehelf prüfen (wie es im Pflichtfach üblich ist) oder die Voraussetzungen der Vollstreckung feststellen muss (wie es im Wahlfach vorkommen kann), wird der Aufgabensteller regelmäßig einen bestimmten Klausuraufbau erwarten, den jeder Prüfling kennen und bei der Klausurbearbeitung einhalten sollte. Als Hilfestellung liefert das vorliegende Werk zu allen Rechtsbehelfen Aufbauschemata, die alle diejenigen Prüfungspunkte benennen, die problematisch sein können und jedenfalls gedanklich geprüft werden sollten. Die erfolgreiche Klausurbearbeitung wird sich freilich dadurch auszeichnen, dass sie nicht jeden dieser potentiell problematischen Prüfungspunkte behandelt, sondern sich auf die tatsächlichen Probleme konzentriert und mit angemessener Schwerpunktsetzung löst. Ebenso wie in einer materiell-rechtlichen Klausur etwa das Zustandekommen des Vertrags nur dann näher auszuführen ist, wenn der Aufgabentext (z.B. wegen der Minderjährigkeit eines Beteiligten oder einer in fremdem Namen abgegebenen Willenserklärung) Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses liefert, sind auch in einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Klausur etwa die Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nur dann zu erörtern, wenn der Sachverhalt entsprechende Hinweise enthält. Ein schwerer Fehler liegt darin, die Zulässigkeitsvoraussetzungen anhand sämtlicher Punkte des Prüfungsschemas auch dann durchzuprüfen, wenn im Bereich der Zulässigkeit keine Probleme liegen und gar der Sachverhalt keinerlei Angaben mitteilt, die subsumiert werden könnten.

29

Im Zwangsvollstreckungsrecht reicht es im Grunde oft aus, nur die Statthaftigkeit zu prüfen. Eine weit verbreitete Praxis besteht darin, zusätzlich regelmäßig die Zuständigkeit des Gerichts und das Rechtsschutzbedürfnis kurz anzusprechen – selbst dann, wenn der Sachverhalt zu diesen Fragen nichts hergibt. Wenn der Sachverhalt gar keine Angaben (etwa zum Ort des Streits; zum Gericht, das entscheidet; zum Alter der Parteien; zur Vertretung durch einen Anwalt) enthält, kann die Zulässigkeitsprüfung mit wenigen Worten zusammengefasst und etwa wie folgt formuliert werden:

„I. Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)

1. Statthaftigkeit: Nach § 767 ZPO ist eine Vollstreckungsabwehrklage statthaft, wenn der Schuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhebt. Hier behauptet S, dass er mit einer Gegenforderung aufgerechnet habe. Da eine Aufrechnung nach § 389 BGB zum Erlöschen des Anspruchs führt, besteht darin eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch. Hier ist also die Vollstreckungsabwehrklage statthaft.
2. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen: Am Vorliegen aller sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen hier keine Zweifel, da der Sachverhalt dazu keine Angaben enthält.“

30

Wenn im Sachverhalt Angaben enthalten sind, dann müssen diese in jedem Fall genutzt und im Gutachtenstil wenigstens knapp verarbeitet werden. Die Lösung klänge dann (für die Zuständigkeit) etwa wie folgt:

„1. Zuständigkeit: Zuständig ist nach § 731 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Hier hat S beim Landgericht Lindau Klage eingereicht. Dieses war laut Sachverhalt das Prozessgericht erster Instanz, so dass die Zuständigkeit zu bejahen ist.“

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Manchmal gehört es zur Aufgabe, den Antrag zu formulieren oder wenigstens grob zu skizzieren. Wenn die Fragestellung offen ist („Was kann S beantragen?“), sollte man darauf achten, dass man den wesentlichen Punkt richtig trifft. Geht es darum, jede Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären (§ 767 ZPO), oder nur darum, eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme zu beenden (§ 766 ZPO)? Auch hierzu werden im Folgenden konkrete Formulierungsvorschläge geliefert.

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