Die Klage auf Feststellung der Erledigung ist zulässig.
2. Begründetheit
Die Klage müsste auch begründet sein. Das ist bei der einseitigen Erledigungserklärung dann der Fall, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis entweder unzulässig oder unbegründet geworden ist.
a) Vollstreckungsabwehrklage
Fraglich ist also, ob die ursprüngliche Vollstreckungsabwehrklage zulässig gewesen ist. Dazu müsste die Vollstreckungsabwehrklage statthaft gewesen sein. Das ist der Fall, wenn der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den dem Titel zugrunde liegenden Anspruch erhebt.
Das ist vorliegend problematisch, weil sich S gegen die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil an sich richtet und nicht gegen den im Versäumnisurteil titulierten Anspruch. Er macht bei verständiger Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens geltend, dass das Versäumnisurteil durch den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich unwirksam geworden und eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel deshalb unzulässig sei. Damit erhebt S Einwendungen gegen den Titel selbst. Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Titels sind mit der Klage nach § 767 ZPO jedoch grundsätzlich nicht geltend zu machen. Die Klage nach § 767 ZPO ist in ihrer direkten Anwendung daher nicht statthaft.
Hinweis: Als Rechtsbehelf gegen die Wirksamkeit des Titels könnte der Kläger Klauselerinnerung eingelegt haben ( § 732 ZPO ) – das ist aber hier nicht zu prüfen, weil es ja hier um das Rechtsmittel geht, das S wirklich bereits eingelegt hatte – nämlich die Vollstreckungsabwehrklage. Anders ist es mit der Titelgegenklage. Diese ähnelt der Vollstreckungsabwehrklage vollkommen – sie wird beim gleichen Gericht mit fast dem gleichen Antrag eingelegt – das Gericht legt daher den Antrag aus, um zu bestimmen, ob eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine Titelgegenklage vorliegt. Daher kann nun einfach geprüft werden, ob die erste Klage des S als Titelgegenklage statthaft gewesen wäre.
Dazu BGH NJW 1994, 460:
„Allerdings hat der Beklagte einen (Widerklage-)Antrag ,gemäß § 767 I ZPO‘ gestellt. Die Vollstreckungsabwehrklage und die prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO haben einen verschiedenen Streitgegenstand (BGH, Urt. v. 14. Mai 1992 – VII ZR 204/90, a.a.O.). Es mag sein, dass die fehlende oder geminderte Wirksamkeit des Titels im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage deshalb nicht geprüft werden kann (…). Dem Vorbringen des Beklagten kann aber entnommen werden, dass wegen der Unbestimmtheit des Titels die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ausgesprochen werden soll. Das Widerklagebegehren ist damit nicht als Vollstreckungsabwehrklage, sondern als Klage analog § 767 I ZPO auszulegen.“
b) Titelgegenklage analog § 767 ZPO
aa) Herleitung der Titelgegenklage.Da die Titelgegenklage aus § 767 ZPO analog abgeleitet wird, muss eine Regelungslücke bestehen und sie muss dem Sinn und Zweck der Norm entsprechen.
(1) Regelungslücke: Für die Fälle, in denen der Schuldner die Nichtigkeit des Titels behauptet, passt allenfalls die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO. Jedoch ist zu bedenken, dass mit der Erinnerung dann kein Rechtsschutz erreicht werden kann, wenn die Nichtigkeit des Titels nicht vollkommen offensichtlich ist. Daher besteht bei nichtigen Titeln eine Regelungslücke. Diese ist auch nicht gezielt, sondern planwidrig entstanden.
(2) Sinn und Zweck der Norm: Da § 767 ZPO dem Schuldner Rechtsschutz gewährt, wenn er Einwendungen gegen den Titel hat, wäre es widersprüchlich, ihm keinen Rechtsschutz zu gewähren, wenn der Titel (sogar) insgesamt nichtig ist. Ein Erst-Recht-Schluss muss vielmehr zu einer analogen Anwendbarkeit führen.
bb) Statthaftigkeit.Die Klage ist statthaft, wenn es um die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines vorläufig vollstreckbaren Titels geht, der infolge materiell-rechtlicher oder formeller Mängel als Ganzes seine Wirksamkeit verloren hat, aber weiterhin den Rechtsschein der Vollstreckbarkeit erzeugt.
Vorliegend haben die Parteien mit Abschluss des Vergleichs die Rechtswirksamkeit des Versäumnisurteils vollständig aufgehoben. Dadurch ist das Versäumnisurteil zwar nicht nichtig, aber unwirksam. Dennoch kann es weiterhin den Rechtsschein der Vollstreckungsfähigkeit erzeugen. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung die analoge Anwendung des § 767 I ZPO gerechtfertigt, um die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zu verhindern[25].
cc) Rechtsschutzbedürfnis.Fraglich ist, ob für die Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Grundsätzlich liegt das Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Das Rechtsschutzbedürfnis könnte jedoch entfallen, wenn dem Kläger auch ein anderer Rechtsbehelf zusteht, der die Vollstreckungsfähigkeit des Versäumnisurteils auf einfacherem und billigerem Wege bewirken kann. Ein solcher Weg könnte sich hier aus § 732 ZPO ergeben. Obwohl die Erinnerung in offenkundigen Fällen geeignet sein kann, die Vollstreckung aus einer Klausel zu beseitigen, ist ihr Ziel jedoch ein ganz anderes als das der Titelgegenklage. Durch sie werden letztlich nur formelle Fehler des die Klausel erteilenden Organs behoben. Es besteht daher für S ein Wahlrecht zwischen der Erinnerung nach § 732 ZPO und der Klage nach § 767 ZPO analog[26]. Die Titelgegenklage war demzufolge zulässig.
c) Begründetheit
Die Titelgegenklage war auch begründet, weil das Versäumnisurteil durch den im Einspruchstermin abgeschlossenen Vergleich seine Rechtswirkungen und damit seine Vollstreckungsfähigkeit verloren hatte.
d) Erledigung
Es müsste aber auch eine Erledigung eingetreten sein. Das ist dann der Fall, wenn die ursprüngliche Klage aufgrund eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Vorliegend könnte die Klage unzulässig geworden sein, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn eine Vollstreckung aus dem Urteil nicht mehr droht. Das ist zumindest dann der Fall, wenn der Gläubiger den zu vollstreckenden Titel dem Vollstreckungsorgan aushändigt und auf die Rückgabe verzichtet[27]. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Daher liegt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor. Da G den Titel erst nach Rechtshängigkeit an die Gerichtsvollzieherin zurückgegeben hat, ist die Erledigung auch nach Rechtshängigkeit eingetreten. Die Feststellungsklage (einseitige Erledigungserklärung) ist daher begründet.
3. Ergebnis:Da die Feststellungsklage begründet ist, trägt der G als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 I ZPO.
§ 6 Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO)› V. Übersicht: Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO)
V. Übersicht: Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO)
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Klageziel:Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus dem Titel.
Herleitung:Wenn der Schuldner sich nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckung wehren kann, weil er eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch hat, muss er sich erst recht wehren können, wenn der Titel aus dem vollstreckt wird, als solcher unwirksam ist. Mit der Erinnerung aus § 732 ZPO kann dieses Rechtsschutzziel nur sehr eingeschränkt erreicht werden, so dass eine Schutzlücke besteht.
1. |
Zulässigkeit a) StatthaftigkeitSchuldner beruft sich auf die Nichtigkeit (Unwirksamkeit) des Titels. (Diese kann bei einem Urteil dadurch eingetreten sein, dass die Parteien sich verglichen haben.) b) ZuständigkeitWie Vollstreckungsabwehrklage, also nach §§ 767 I, 802 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs, bei notariellen Urkunden nach § 797 V ZPO das AG oder LG (§§ 23 ff, 71 GVG) am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners c) Rechtsschutzbedürfnis– Klauselerinnerung nach § 732 ZPO erreicht nicht das gleiche Ziel! Klage aus § 767 I ZPO analog deshalb neben Klauselerinnerung zulässig – Auch Titelgegenklage und Vollstreckungsabwehrklage haben ein unterschiedliches Rechtsschutzziel und können parallel eingelegt werden, wenn der Schuldner sowohl geltend machen will, dass der Titel nichtig ist, als auch dass er eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch hat (Klagenhäufung, § 260 ZPO). |
2. |
BegründetheitDie Titelgegenklage ist begründet, wenn der Titel nichtig ist. Bei der notariellen Unterwerfungserklärung kommt es jedoch häufig vor, dass die Nichtigkeit allein für die Begründetheit nicht ausreicht. Das liegt daran, dass die dolo-agit-Einrede zu beachten ist: Nach § 242 BGB darf die formale Nichtigkeit (z.B. wegen nichtiger Bevollmächtigung des Vertreters) nicht geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger einen Anspruch auf die Abgabe einer Unterwerfungserklärung hatte (dann müsste der Schuldner diese Erklärung nämlich sogleich erneut in wirksamer Form abgeben). |
3. |
Sonderwissen zur notariellen Unterwerfungserklärung a)Die vollstreckbare Urkunde ist eine prozessuale Erklärung. Willensmängel sind daher unbeachtlich. Die vollstreckbare Urkunde ist aber so eng mit der Unterwerfungserklärung verbunden, dass Mängel der Unterwerfungserklärung die Wirksamkeit der Urkunde ausschließen. Solche Mängel werden daher mit der Titelgegenklage geltend gemacht. b)In einer persönlichen Unterwerfungserklärung sieht die h.M. regelmäßig ein abstraktes Schuldversprechen. Die Unterwerfungserklärung ist daher nicht automatisch unwirksam, nur weil der Kausalvertrag (z.B. der Kreditvertrag) nichtig ist. – Will der Schuldner sich gegen die Vollstreckung wegen eines Fehlers des Kausalgeschäfts wehren, hat er deshalb allenfalls den Bereicherungseinwand aus § 821 BGB auf Herausgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses. Dabei ist aber die oben (2.) schon angesprochene Einrede aus § 242 BGB beachtlich. Der richtige Rechtsbehelf ist dann die Vollstreckungsabwehrklage. – Nur wenn Sittenwidrigkeit oder andere schwere Fehler des Kausalgeschäfts vorliegen, erfasst dies nach h.A. auch das Schuldversprechen unmittelbar. Dann wiederum ist, wie oben gezeigt (a), auch die notarielle Urkunde unmittelbar betroffen und es greift die Titelgegenklage. |
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