280
In der Praxis sind die Fälle, in denen das Schuldversprechen kondiziert werden kann, eher die Ausnahmefälle. Die meisten Fehler des gesicherten Geschäfts schlagen nicht auf das Anerkenntnis durch. Generalisierend kann man aber sagen: Wenn die gesicherte Schuld gar nicht besteht (also z.B. ein Darlehen nie ausgezahlt wurde) oder wenn sie schon (teilweise) durch Bezahlung erloschen ist, greift stets § 821 BGB durch und der Schuldner kann die Bereicherungseinrede erheben.
Eine Kondiktion wird schließlich auch dann zugelassen, wenn die Partei nach dem Darlehensvertrag nur zu einer dinglichen Unterwerfungserklärung verpflichtet war, sich dann aber in den Klauseln des notariellen Vertrags eine persönliche Unterwerfungserklärung „verbirgt“.
Wenn dagegen die Schuld in irgendeiner Form noch besteht, sei sie auch verjährt oder habe sich der Rechtsgrund für die Zahlungspflicht auch geändert, so hat der Schuldner meist keine Einrede[20]. Es kommt dabei auch auf den Zweck der Abrede und auf den Fehler des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts im Einzelfall an.
281
Beispiel 33 (Verjährung der gesicherten Forderung):
Schuldner S hat sich gegenüber Gläubiger G wegen eines Darlehens wirksam der Vollstreckung in sein persönliches Vermögen unterworfen. Nun ist der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens verjährt. G vollstreckt dennoch gegen S. Kann S sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage auf die Verjährung des Anspruchs berufen?
282
In Beispiel 33liegt ein typischer Fall dafür vor, dass das Schuldanerkenntnis unabhängig von der gesicherten Forderung weiter durchsetzbar bleibt[21].
BGH NJW 2010, 1144:
„Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 II BGB kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des Gläubigers verjährt ist. Die Vorschrift des § 216 II 1 BGB ist auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar.“
Zu einem kleineren Mangel der rechtlichen Grundlage auch BGH NJW 2008, 3208:
„Ein im Darlehensvertrag entgegen § 4 I 4 Nr. 1 lit. g VerbrKrG [jetzt § 492 II BGB , Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB] nicht angegebenes, vom Verbraucher aber gleichwohl bestelltes vollstreckbares Schuldversprechen, das eine bestehende Verbindlichkeit sichert, muss der Kreditgeber nicht zurückgewähren.“
§ 6 Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO)› III. Zulässigkeit
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Die Zulässigkeit entspricht weitgehend der Vollstreckungsabwehrklage[22] ( Rn. 198 ff). Nur die Statthaftigkeit weicht ab. Die Titelgegenklage ist statthaft, wenn der Schuldner sich auf die Nichtigkeit (Unwirksamkeit) des Titels berufen will.
Bei der Zuständigkeit gibt es eine kleine Besonderheit, wenn die Vollstreckung aus einer dinglichen Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO erfolgt. Dann ist für die Vollstreckungs- oder Titelgegenklage das Gericht am Belegenheitsort des Grundstücks nach § 800 III ZPO örtlich zuständig[23].
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Beim Rechtsschutzbedürfnisist zu beachten, dass mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO nicht das gleiche Ziel erreicht werden kann, wie mit der Titelgegenklage. Eine Klage aus § 767 I ZPO analog bleibt deshalb zulässig, auch wenn der Schuldner zuvor mit denselben Einwendungen Klauselerinnerung eingelegt hat[24].
Auch BGH FamRZ 2004, 1714:
„Liegen die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und einer Vollstreckungsabwehrklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO vor, so hat der Schuldner ein Wahlrecht.“
Da die Titelgegenklage und die Vollstreckungsabwehrklage ein unterschiedliches Rechtsschutzziel haben, können auch sie parallel eingelegt werden. Erhebt der Schuldner beide Klagen gleichzeitig, liegt ein Fall objektiver Klagenhäufung vor (§ 260 ZPO).
§ 6 Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO)› IV. Begründetheit
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Die Titelgegenklage ist begründet, wenn der Titel nichtig ist. Wie schon oben in Beispiel 30gezeigt, kann es allerdings im Einzelfall treuwidrig sein, sich auf die Nichtigkeit des Titels zu berufen. Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger aufgrund der materiellen Rechtslage einen Anspruch auf den Titel hat (was freilich bei einem Urteil nicht der Fall sein kann!).
286
Fall 4 (Titelgegenklage bei Vergleich):
Gläubiger G hat gegen die Schuldnerin S ein Versäumnisurteil über 30 000 Euro erwirkt. Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils hatte G die Gerichtsvollzieherin mit der Zwangsvollstreckung gegen S beauftragt. Die Gerichtsvollzieherin war gleich aktiv geworden. Sie hatte bei S ein hochwertiges Notebook gepfändet. Nach fristgerechtem Einspruch der S wurde das Verfahren dann vor dem Landgericht im Einspruchstermin durch Vergleich beendet. In diesem Vergleich verpflichtete sich S, an G 15 000 Euro zu zahlen. G verpflichtete sich seinerseits, sämtliche Pfändungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen und dies der Gerichtsvollzieherin mitzuteilen. Trotz des Vergleichs vollstreckt G weiter. S erhebt gegen die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil Vollstreckungsabwehrklage. Nach der Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage zahlt S die 15 000 Euro an G. Daraufhin gibt G die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils unter Verzicht auf die Rücknahme an S heraus.
Nun erklärt S den Rechtsstreit für erledigt. G schließt sich der Erledigung nicht an. Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits?
Lösungshinweise:
Vorüberlegung: Die prozessuale Kostentragungspflicht richtet sich nach den §§ 91 ff ZPO. Nach § 91 I 1 ZPO trägt die unterlegene Partei grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits. Fraglich ist daher, welche Partei im vorliegenden Rechtstreit „unterlegen“ ist. Das muss man in zwei Schritten prüfen. Zunächst muss die Erledigungserklärung überhaupt als solche zulässig und begründet gewesen sein. „Begründet“ ist sie dann, wenn wirklich eine Erledigung eingetreten ist. Erledigen kann sich eine Klage aber wiederum nur, wenn der Anspruch zuvor gegeben war – wenn also diese Ursprungsklage ihrerseits begründet war. Das ist also der zweite Schritt.
Der von S gestellte Antrag (einseitige Erledigungserklärung) müsste erfolgreich sein. Fraglich ist zunächst, was in dem Erledigungsantrag überhaupt zu sehen ist. Die einseitige Erledigungserklärung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wird aber allgemein (letztlich in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB) dahingehend ausgelegt, dass der Kläger nunmehr den Antrag an das Gericht stellt, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Es handelt sich also um nichts anderes als um eine Feststellungsklage. Diese Klage müsste daher hier zulässig und begründet sein.
1. Zulässigkeit
Die Klage (also die Klage auf Feststellung der Erledigung) müsste zulässig sein. Die in der einseitigen Erledigungserklärung liegende Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 Fall 2 ZPO auch ohne Zustimmung des Beklagten zulässig, weil die Erledigungserklärung lediglich eine Begrenzung des ursprünglichen Antrags darstellt, in diesem aber faktisch mit enthalten war.
(Örtlich und sachlich zuständig für die Feststellungsklage bleibt das Landgericht, da die Begrenzung des Klageantrags auf die Feststellung der Erledigung in analoger Anwendung des § 261 III Nr. 2 ZPO keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts haben solle [perpetuatio fori].
Das Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 I ZPO ergibt sich daraus, dass er dem Beklagten zumindest die Kosten für den erledigten Rechtsstreit auferlegen lassen möchte [Kosteninteresse].)
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