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Zur Vertiefung:
Es gibt noch einige weitere Varianten, in denen eine Unterwerfungserklärung wegen Verstoßes gegen die §§ 307 ff BGB unwirksam ist. So verstößt es gegen § 307 BGB, wenn der Grundschuldgeber nicht zugleich der Schuldner der gesicherten Forderung ist, aber in der formularmäßig verwendeten Urkunde dennoch eine persönliche Unterwerfungserklärung enthalten ist[12].
Mit einem wichtigen Urteil hat der BGH zu der sehr streitigen Frage der Abtretbarkeit einer Grundschuld mit einer dinglichen Unterwerfungserklärung Stellung genommen[13].
Der BGH hat darin klargestellt, dass es nicht gegen § 307 I 1 BGB verstößt, wenn die Bank bei einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung die Kreditforderung und die sie sichernde Grundschuld frei an einen beliebigen Dritten abtreten kann. Voraussetzung für die wirksame Rechtsnachfolge durch den Zessionar ist aber, dass dieser auch die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag übernommen hat. Der Zessionar wird also erst dann Rechtsnachfolger, wenn er auch in den Sicherungsvertrag eingetreten ist. Das bedeutet, dass eine Klausel nach § 727 ZPO nur erteilt werden darf, wenn dieser Eintritt nachgewiesen ist. Der Eintritt muss dabei nicht unbedingt eine Vertragsübernahme sein, sondern kann auch auf andere Weise, etwa durch Schuldbeitritt, erfolgen[14]. Wird die Klausel erteilt, obwohl kein Vertragseintritt stattfand, kann der Schuldner Klauselerinnerung einlegen.
Wenn der Fehler nicht die Verpflichtung und die Unterwerfungserklärung erfasst, sondern nur die Unterwerfungserklärung bzw. die notarielle Urkunde aus formalen Gründen nichtig ist, wirkt sich das dagegen häufig überhaupt nicht aus.
272
Beispiel 30 (Nichtigkeit nur der Unterwerfungserklärung):
Schuldner S hat sich im Darlehensvertrag gegenüber der G-Bank verpflichtet, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
a) |
Beim Notar wird er allerdings von einem Vertreter mit einer Vollmacht vertreten, die wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. |
b) |
S wird von einer Notariatsangestellten vertreten, die er nicht bevollmächtigt hat. |
Als die G-Bank vollstreckt, will S sich wehren. Mit welchem Rechtsbehelf?
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Der in Beispiel 30ageschilderte, in ähnlicher Form vom BGH entschiedene Fall gleicht dem obigen Beispiel 13b( Rn. 175), weil auch hier die Unterwerfungserklärung selbst unwirksam ist und dies wieder nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Der BGH entschied dementsprechend, dass eine Klauselerinnerung auf die Unwirksamkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen ein Gesetz nicht gestützt werden könne[15]. Denn solche Verstöße sind bei der Klauselerteilung nicht zu prüfen. S kann also allenfalls die Titelgegenklage erheben. Der Fall muss jedoch fein von einer anderen, in Beispiel 30bbeschriebenen, Konstellation unterschieden werden. In Beispiel 30bwar das Fehlen der Vollmacht offensichtlich erkennbar. Der Notar oder der Rechtspfleger hätte bei der Erteilung der Klausel das Vorliegen einer Vollmacht prüfen und die Erteilung der Klausel verweigern müssen[16].
Fraglich ist in Beispiel 30aaber, ob S sich mit dem Einwand, die Unterwerfungserklärung sei nichtig, letztlich auch durchsetzen kann. Der BGH vertritt hierzu eine im Ergebnis sehr überzeugende Linie. Er meint, wenn der Schuldner sich materiell-rechtlich wirksam verpflichtet habe, eine Unterwerfungserklärung abzugeben, dann könne er sich auf die formale Nichtigkeit der Unterwerfungserklärung nicht berufen. Denn er wäre verpflichtet, sogleich eine neue, wirksame Unterwerfungserklärung abzugeben. Das ist die dolo-agit-Einrede aus § 242 BGB[17]. Anders entscheidet der BGH nur, wenn gleichzeitig die gesicherte Forderung nie entstanden ist (also z.B. das Darlehen nicht zur Auszahlung gekommen ist)[18].
b) Fehlen der gesicherten Forderung
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Enthält der Kreditvertrag (wie meist, Rn. 261) sowohl eine persönliche als auch eine dingliche Unterwerfungserklärung, ist es notwendig, hinsichtlich der möglichen Einwendungen zu differenzieren, da wie gezeigt nur bei der persönlichen Unterwerfungserklärung der besondere Charakter als abstraktes Schuldversprechen vorliegt. Die Beispiele 31 und 32zeigen die beiden Situationen der Verständlichkeit halber getrennt voneinander auf.
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Beispiel 31 (Dingliche Unterwerfungserklärung und Unwirksamkeit der Grundschuld):
Schuldner S schließt mit der B-Bank einen Kreditvertrag über 20 000 Euro ab und bestellt der B-Bank eine Grundschuld. Er unterwirft sich – in der üblichen Art und Weise – der sofortigen Zwangsvollstreckung in Höhe des Grundschuldbetrags in sein Grundstück. Die Grundschuldbestellung ist wegen formaler Fehler unwirksam. Die Bank fragt, ob sie aus der notariellen Unterwerfungsurkunde in das Grundstück vollstrecken kann.
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In Beispiel 31muss man an Einwendungen nach § 767 I ZPO denken. Gegen die Vollstreckung aus der dinglichen Unterwerfungserklärung, die hier vorliegt, kann S sich nämlich mit der einfachen Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich darauf berufen, dass die Sicherungsgrundschuld selbst unwirksam ist (sog. pfandrechtsbezogene Einwendungen). Die dingliche Unterwerfungserklärung ersetzt schließlich nur das Grundschuldurteil. Wenn die Grundschuld aber nicht besteht, kann aus der Unterwerfungserklärung nicht vollstreckt werden.
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Beispiel 32 (Persönliche Unterwerfungserklärung und sittenwidriger Kreditvertrag):
Schuldner S schließt mit der B-Bank einen Kreditvertrag über 20 000 Euro ab und unterwirft sich wegen des Rückzahlungsanspruchs der Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen. Es stellt sich heraus, dass der Kreditvertrag sittenwidrig ist. Die Bank vollstreckt dennoch aus der notariellen Unterwerfungsurkunde in das Vermögen des S. Wie kann S sich wehren?
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Um gegen die Vollstreckung aus der persönlichen Unterwerfungserklärung Vollstreckungsabwehrklage einlegen zu können, müssten S in Beispiel 32materiell-rechtliche Einwendungen zustehen. In Betracht kommt die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrags. Allerdings stellt die persönliche Unterwerfungserklärung einen abstrakten und damit zusätzlichen Schuldgrund dar, der unabhängig von der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeit besteht. Die persönliche Unterwerfungserklärung trägt ihren Rechtsgrund daher grundsätzlich „in sich selbst“. Das macht sie für den Gläubiger gerade attraktiv.
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Diese isolierte Betrachtung kann aber nicht immer richtig sein. Wie jede andere Leistung auch wird das Schuldversprechen aus einem bestimmten rechtlichen Grund gewährt. Wenn dieser fehlt, muss man es nach §§ 812 ff BGB kondizieren können. Dies bestimmt § 812 II BGB für Schuldanerkenntnisse sogar ausdrücklich. Die Rechtsprechung hilft in Fällen wie Beispiel 32dem Schuldner daher, indem sie die Kondiktion des Schuldversprechens nach §§ 812 II, 817 S. 2, 821 BGB zulässt. Danach muss S hier die Vollstreckungsabwehrklage einlegen, falls die Bank vollstrecken sollte.
Eine Ansicht in der Literatur geht noch deutlich weiter. Danach sollen erhebliche materiell-rechtliche Fehler die Abstraktheit durchbrechen – das Schuldversprechen ist dann also ebenfalls nach § 138 BGB nichtig[19]. Folgt man dieser Ansicht, kommt für den Schuldner die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Titels in Betracht. Darauf könnte S eine Titelgegenklage nach § 767 ZPO analog stützen. Auch hinsichtlich der persönlichen Unterwerfungserklärung kann S danach die Unwirksamkeit des Titels geltend machen. Richtiger Rechtsbehelf wäre dann die Titelgegenklage.
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