Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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169

Beim Tatbestandsmerkmal der Drohung zeigen sich fortwährend Unterschiede: Enthalten die meisten Tatbestände, wie im österreichischen, schweizerischen, italienischen und englischen Recht, das Tatbestandsmerkmal der Drohung, verzichtet der französische Code pénal vollständig auf diese Raubvariante und spricht lediglich von violence.[778] Enthält der Tatbestand das Merkmal Drohung, so handelt es sich überwiegend – wie im deutschen Recht – um eine Drohung mit (gegenwärtiger) Gefahr für Leib oder Leben. Weitreichender zeigt sich hier das italienische Recht, welches für die Drohung nicht zwingend das Inaussichtstellen einer Körperverletzung oder gar des Todes einer anderen Person voraussetzt, sondern eine solche in Bezug auf Sachen oder etwa die Privatsphäre genügen lässt.

170

Ein Blick auf die Ausgestaltung des subjektiven Tatbestandeslässt ebenfalls (vereinzelt) strengere Regelungen erkennen. Dies zeigt gerade die französische Rechtsordnung, im Rahmen derer es keiner Zueignungsabsicht bedarf, sondern der (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Merkmale des objektiven Tatbestandes genügt.[779] Das italienische Recht ist ebenfalls weiter gefasst als das deutsche, da über den gewöhnlichen Vorsatz hinaus lediglich ein Handeln mit dem Ziel einer rechtswidrigen Gewinnerzielung gefordert wird.[780] Hierfür genügt nach einhelliger Ansicht jedes materielle oder immaterielle Interesse, das nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist.[781]

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Hinsichtlich der Raubqualifikationenfinden sich zumeist folgende drei Varianten: Raub mit Waffen, durch eine Bande und mit schwerer körperlicher Folge.[782] Interessant ist hier erneut das französische Recht, das sowohl auf eine durch die Gewaltanwendung verursachte Arbeitsunfähigkeit bei der Strafdrohung rekurriert, als auch eine Deliktsqualifikation statuiert, nach der bei Folter oder bei barbarischen Akten (des actes de barbarie) ein lebenslanger Freiheitsentzug droht.[783] Im englischen Recht finden sich dagegen nach der Einführung des Theft Act 1968 keine Raubqualifikationen mehr, um dem Richter die Freiheit zu geben, das Strafmaß nach seinem Ermessen im Einzelfall lediglich nach der Schwere des Verbrechens zu bestimmen.[784] Die unter Etikettierungsgesichtspunkten kritisch zu betrachtende Folge zeigt sich darin, dass ein impulsives Entreißen einer Handtasche (Schuldspruch in Deutschland: Der Angeklagte ist schuldig des Raubes) in dieselbe rechtliche Kategorie fällt, wie ein schwer bewaffneter Überfall mit Schusswaffeneinsatz auf eine Bank (Schuldspruch in Deutschland: Der Angeklagte ist schuldig des besonders schweren Raubes).[785]

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Im Gegensatz zu Raubqualifikationen finden sich (kodifizierte) Raubprivilegierungen, wie im österreichischen StGB, nur selten. Diese greifen nach österreichischem Recht ein, wenn die Tat „ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes“ begangen wird, nur „unbedeutende Folgen“ nach sich zieht und es sich „um keinen schweren Raub handelt“.[786]

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Das deutsche wie das österreichische Recht[787] sehen für den Grundtatbestand des Raubes ein Strafmaßvon einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Nach schweizerischem Recht erwarten denjenigen, der einen Raub begeht, ebenfalls bis zu zehn Jahre Haft.[788] Das italienische Recht geht zwar von der gleichen Höchststrafdrohung aus, setzt jedoch den Mindeststrafrahmen deutlich schärfer bei drei Jahren an.[789] Im Unterschied zum deutschen Recht kann in den genannten Ländern aber auch (lediglich) eine Geldstrafe verhängt werden. Im englischen Recht kann der Raub drakonisch mit bis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (imprisonment for life) bedroht werden. Demgegenüber zeigt sich das französische Recht mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren weitaus milder.[790]

II. Verhältnis des Raubes zu anderen Delikten

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Wie in der rechtshistorischen Betrachtung bereits ausgeführt ( Rn. 3), geht die Frage nach dem Verhältnis von Raub und Diebstahl und damit, ob es sich beim Raub um ein delictum sui generishandelt, bis ins römische Recht zurück. Ist der Raub zwar im deutschen und österreichischen Recht als eigenständiges Delikt ausgestaltet, wird er in anderen Rechtsordnungen als qualifizierter Diebstahl verstanden. So etwa im französischen Recht, in dem der Raub als „erschwerter Diebstahl bzw. Diebstahl mit Gewalt“ bezeichnet wird. Im englischen Recht wird der Raub im Rahmen des Theft Act 1968 in einer eigenen Sektion behandelt. Dennoch setzt der Raubtatbestand die Begehung eines Diebstahls voraus, sodass er seinem Wesen nach einen erschwerten Diebstahl darstellt, wofür letztlich auch seine systematische Verortung zwischen der Kodifikation der Tatbestände des Diebstahls und des Einbruchdiebstahls spricht.[791]

175

Schließlich stellt sich die Frage, wie das Verhältnis zwischen Raub und Erpressungin den verschiedenen Rechtsordnungen ausgestaltet ist. Vergleichbar zur deutschen Rechtslage, welche im Hinblick auf die Abgrenzungskriterien der beiden Tatbestände zahlreiche Ansichten hervorgebracht hat, gewinnt diese Frage im entsprechend ausgestalteten italienischen Recht auch auf Rechtsfolgenebene praktische Bedeutung. Denn für die Erpressung (estorsione, Art. 629 Codice penale) wird ein gegenüber dem Raub erhöhtes Strafmaß von fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe statuiert.[792] Demgegenüber verzichtet etwa das österreichische Recht bewusst auf die „Zwitterform“ der räuberischen Erpressung und gliedert diese mit der Formulierung „wegnimmt oder abnötigt“ in den Raubtatbestand ein. Auch hier zeigt sich, wenn auch nur ausschnittsweise, die bereits oben angesprochene Bandbreite der Regelungsmöglichkeiten.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens› § 30 Raub› F. Strafverfahrensrecht

F. Strafverfahrensrecht

176

Raub ist ein Offizialdelikt, das daher von Amts wegen zu verfolgen ist. Eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153, 153a StPO scheidet wegen des Verbrechenscharakters aus. Möglich bleibt allerdings eine Opportunitätseinstellung nach den §§ 154, 154a StPO.[793] Die Regelungen der §§ 247, 248a StGB kommen nicht zur Anwendung ( Rn. 36).[794] Alle Raub- und Erpressungsdelikte des zwanzigsten Abschnitts sind überdies Katalogtaten nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. k StPO (Telekommunikationsüberwachung) und des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO (Haftgrund der Wiederholungsgefahr). Die Maßnahmen nach §§ 100f Abs. 1 (sog. kleiner Lauschangriff), 100g Abs. 1 (Erhebung von Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 TKG), 100i Abs. 1 StPO (Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten) nehmen Bezug auf die Katalogstraftaten nach § 100a Abs. 2 StPO und sind daher auch bei dem Verdacht eines (einfachen) Raubdeliktes anwendbar, sofern die jeweils weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen sind auch die Ermittlungsmaßnahmen nach § 100h (Maßnahmen außerhalb von Wohnraum) und § 100j StPO (Bestandsdatenauskunft) bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen zulässig, da ihre Anwendbarkeit nicht auf Katalogtaten beschränkt ist. Weiterhin berechtigen die §§ 249 ff. StGB gemäß § 395 Abs. 3 StPO zum Anschluss als Nebenkläger, dies aber nur dann, wenn dies aus besonderen Gründen zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.[795] Nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist dem Nebenkläger auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er durch ein Verbrechen nach §§ 249 ff. StGB verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, sowie nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO, wenn er durch eine rechtswidrige Tat nach § 249 ff. StGB verletzt ist und er bei Antragsstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht wahrnehmen kann.

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