Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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147

Aufgrund allgemeiner Strafzumessungserwägungenzu berücksichtigende persönlichkeits- und raubspezifische Aspekte[659] können z.B. sein, wenn im Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB das Opfer die Ungefährlichkeit der Scheinwaffe erkennt,[660] fehlende Vorstrafen und eine schwierige persönliche Situation des Täters,[661] Geringwertigkeit der Beute,[662] provozierendes Verhalten des Opfers,[663] eine spontane Tat, der ein gruppendynamisches Geschehen zugrunde lag,[664] Beschaffungskriminalität innerhalb des Drogenmilieus bei langjähriger Drogenabhängigkeit.[665] Bei einer in schneller Folge verwirklichten Serie von Raubtaten liegt die Annahme minder schwerer Fälle fern, sodass nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz erheblicher Strafmilderungsgründe die Zubilligung des Sonderstrafrahmens gerechtfertigt ist.[666] Das Beisichführen oder Verwenden einer Scheinwaffe, das nach der Reform nun nur noch von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst wird, genügt nach der Rspr. für sich allein nicht für die Annahme eines minder schweren Falles.[667] Vielmehr seien nur noch raubspezifische Umstände oder allgemeine gesetzliche Milderungsgründe heranzuziehen.[668] Dies ist wie bereits ausgeführt ( Rn. 124) durchaus kritisch zu sehen.

7. Konkurrenzen

a) Innertatbestandliche Konkurrenzen

148

Innerhalb des § 250 StGB schließen Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1beinander infolge der voneinander abzugrenzenden Tatmittel aus ( Exklusivität);[669] im Übrigen ist zwischen den einzelnen Tatbestandsalternativen Tateinheitmöglich.[670] Die Einzelheiten hierzu sind jedoch umstritten. Auf die Anfrage des 4. Strafsenats vom 30. November 1993 erklärte der 1. Strafsenat, an seiner Rspr. festhalten zu wollen, wonach die in § 250 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB aufgeführten Qualifikationstatbestände auch dann, wenn es sich um dasselbe Tatopfer handelt, tateinheitlich zusammentreffen können und nicht bloß eine Gesetzesverletzung vorliege.[671] Denn anders als im Rahmen von § 211 Abs. 2 StGB hebe der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung der verschiedenen Qualifikationstatbestände deren eigenen Unrechtsgehalt hervor.[672] Wenngleich die Annahme von Tateinheit aus Klarstellungsgründen zu begrüßen ist, so wird diese Annahme wieder dadurch relativiert, dass sich jene nicht in der Urteilformel widerspiegeln müsse. Denn trotz (gleichartiger) Tateinheit genüge es, in die Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung „wegen schweren Raubes“ aufzunehmen, sodass es der befremdlichen anmutenden Tenorierung „wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerem Raub“ nicht bedürfe.[673]

149

Absatz 1tritt hinter Absatz 2auch dann zurück, wenn nicht wie in Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 gegenüber Absatz 1 Nr. 1a, Absatz 2 Nr. 2 gegenüber Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 Nr. 3b gegenüber Absatz 1 Nr. 1c ein Spezialitätsverhältnis besteht.[674] So tritt beispielsweise auch der „einfache“ Bandenraub nach Absatz 1 Nr. 2 hinter Absatz 2 Nr. 3a im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (Subsidiarität).[675] Umgekehrt tritt der Versuch des Absatzes 2 Nr. 1 hinter die Vollendung des Absatzes 1 Nr. 1a und Nr. 1b zurück (Subsidiarität).[676] Richten sich die beiden Taten jedoch gegen verschiedene Opfer, so liegt Tateinheit vor.[677] Der Bandenraub verbindet unterschiedliche Tatbestandsverwirklichungen nicht zu einer einheitlichen Tat; es liegt Realkonkurrenz vor.[678]

150

Im Übrigen ist zwischen den einzelnen Qualifikationen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 jeweils untereinander Wahlfeststellungmöglich.[679]

b) Verhältnis zu anderen Raubdelikten

151

Gegenüber den Grundtatbeständen der §§ 249, 252, 255 StGBist § 250 StGB lex specialis.[680] § 252 StGB tritt bei einem vollendeten qualifizierten Raub (§§ 249, 250 StGB) auch dann zurück, wenn der räuberische Diebstahl seinerseits nach § 250 StGB qualifiziert ist.[681] Umgekehrt tritt § 249 StGB zurück, wenn nur § 252 StGB unter den qualifizierenden Umständen des § 250 StGB begangen wird.[682] Liegt sowohl bei der Wegnahme als auch bei der Beutesicherung eine Nötigungshandlung vor, steht je nach Fallkonstellation §§ 249, 250 StGB in Tateinheit mit § 240 StGB bzw. § 240 StGB in Tateinheit mit §§ 252, 250 StGB (siehe auch → BT Bd. 5: Wittig , § 31 Rn. 89).[683] Nach Ansicht des BGH werden sämtliche Qualifikationen des § 250 StGB von § 251 StGBals schwererer Begehungsform verdrängt.[684] Aus Klarstellungsgründen ist es jedoch überzeugender, nur § 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3b StGB als verdrängt anzusehen.[685] Anders als der versuchte einfache Raub tritt der versuchte schwere Raub nicht hinter § 316a StGBzurück, da dieser den weitergehenden Unrechtsgehalt der Qualifikation nicht erfasst.[686]

c) Sonstige Konkurrenzen

152

Den Diebstahlsdelikten geht § 250 StGB vor, jedoch können Diebstahl mit Waffen und versuchter schwerer Raub mit Verwendung einer Waffe in Tateinheit stehen.[687] Tateinheit ist möglich mit §§ 223 ff. StGB, §§ 211 ff. StGB und § 239 StGB; jedoch treten § 223 StGB gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB,[688] § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB[689] sowie § 229 StGB gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3b StGB[690] zurück. Auch im Verhältnis zu § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist Tateinheit möglich,[691] ebenso wie zu §§ 129, 129a StGB.[692]

IV. Raub mit Todesfolge

1. Allgemein

153

Bei § 251 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt.[693] Es handelt sich somit um eine Vorsatz-Fahrlässigkeit (in Form der Leichtfertigkeit)-Kombination.[694] Nach einer Mindermeinung[695] soll § 251 StGB bereits dann vollendet sein, wenn die Wegnahme tatbestandlich noch nicht erfüllt ist und somit kein vollendeter Raub vorliegt. Damit sei § 251 StGB keine Erfolgsqualifikation des Raubes. Die Norm sieht eine „gewaltige […] Strafschärfung […]“[696] vor, sodass die Vorschrift einer restriktiven Auslegung bedarf.[697] Dies wird insbesondere durch die Notwendigkeit eines gefahrspezifischen Zusammenhangs ( Rn. 157) erreicht.[698] Vogel [699] stellt in den Raum, ob es sich nicht um „eine Verdachtsstrafe für Raubmord handelt, ohne dass Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann und muss“.

2. Grunddelikt

154

Als Grunddelikt des § 251 StGBkommen der Raub und über §§ 252, 255 StGB auch ein räuberischer Diebstahl oder eine räuberische Erpressung in Betracht. Ein vollendetes, erfolgsqualifiziertes Delikt liegt nur vor, wenn der Grundtatbestand vollendet ist.[700]

3. Qualifizierende Folge

155

Qualifizierende Folge ist der Tod eines anderen. Der Getötete muss nicht das Raubopfer selbst sein.[701] Der Täter muss von dem Opfer nicht einmal Widerstand erfahren oder erwarten, sodass auch fehlgehende Schüsse, die unbeteiligte Passanten tödlich verletzen, erfasst sind.[702] Hinsichtlich der Frage, ob auch Tatbeteiligte „andere Menschen“ i.S.d. § 251 StGB sein können, kann auf die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB verwiesen werden ( Rn. 126).[703]

4. Kausalität, objektive Zurechnung und gefahrspezifischer Zusammenhang

156

Der Tod muss durch den Raub (bzw. das raubähnliche Delikt) i.S.d. Äquivalenztheorie verursacht worden sein. Zudem muss der Erfolg objektiv zurechenbar sein. Der Zurechnungszusammenhangumfasst die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der objektiven Zurechnung, die auch beim Fahrlässigkeitsdelikt zu prüfen wären.[704] Damit können zunächst alle bekannten Fallgruppen fehlender objektiver Zurechenbarkeit auf die Erfolgsqualifikation übertragen werden.[705] Zunächst fehlt es bei einem atypischen Kausalverlauf bereits an der objektiven Zurechenbarkeit, beispielsweise, wenn das Opfer durch ein Blitzeinschlag in einen Baum verstirbt, an den der Täter das Opfer gebunden und ihm sein Geld weggenommen hat.[706] Auch Fälle der bewussten Selbstgefährdung können bereits die objektive Zurechnung ausschließen, weil sich dann nicht das vom Täter geschaffene, sondern ein anderes Risiko verwirklicht hat. Beispiel[707]: Der Räuber raubt das Opfer in dessen Wohnung, die im 5. Stock liegt, aus und flieht durch das Treppenhaus. Das Opfer, welches trotz der Ereignisse klar bei Sinnen ist, will den Räuber verfolgen. Zu diesem Zweck springt es aus seinem Küchenfenster und stirbt beim Aufprall. Hier handelt es sich um einen von vornherein sinnlosen und mit unverhältnismäßigen Wagnissen verbundenen Rettungsversuch, sodass dem Täter der Tod wegen bewusster Selbstgefährdung des Opfers nicht zuzurechnen ist.[708]

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