Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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128

Ausreichend ist jede Handlung im Zusammenhang mit der Tatbegehung; sie muss lediglich während der Begehung des Raubes(und nicht im Vorfeld oder Vorbereitungsstadium) vorgenommen werden.[583] Auch hier stellt sich die Frage, ob die Qualifikation noch nach Vollendung verwirklicht werden kann ( Rn. 121). Folgt man der Rspr. und einem Teil der Lehre, sind auch Handlungen zwischen Vollendung und Beendigungumfasst, zumindest, wenn sie noch von Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht getragen sind.[584] Dagegen sprechen jedoch die bereits im Zusammenhang mit § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB aufgeführten Argumente ( Rn. 121), insbesondere die Gefahr der Umgehung der Voraussetzungen des § 252 StGB.[585] Darüber hinaus setzt § 250 Abs. 2 StGB ausdrücklich voraus, dass die Gefahr „durch die Tat“ eintritt. Der Begriff der „Tat“ bezeichnet im StGB grundsätzlich nur das tatbestandsmäßige Geschehen (sog. tatbestandsbezogener Tatbegriff).[586] Dieses endet aber – außer bei den Dauerdelikten, zu denen der Raub nicht gehört – mit der Vollendung des Delikts.[587] Deshalb scheint eine Unvereinbarkeit der Auslegung der Rspr. mit dem aus Art. 103 Abs. 2 GG fließenden Analogieverbot durchaus naheliegend. Folglich ist hier erst recht die Ansicht der h.L. vorzugswürdig, wonach die Qualifikation nach Vollendung des Raubes nicht mehr verwirklicht werden kann.[588]

129

Zwischen konkreter Gefahr und der schweren Gesundheitsschädigung muss ein Kausalzusammenhang(„durch die Tat“, also durch den Raub) bestehen.[589] Allerdings muss die Gefahr nötigungs- und nicht wegnahmebedingt (etwa aufgrund der Wegnahme eines lebenswichtigen Medikaments) verursacht worden sein.[590] Die wegnahmebedingte Gefahr besteht bei einem Diebstahl nämlich ebenfalls, § 244 StGB enthält aber keine entsprechende Qualifikation.[591]

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Erforderlich ist zumindest ein bedingter Gefährdungsvorsatz,[592] Fahrlässigkeit reicht nicht aus.[593] Bei Beteiligung mehrerer reicht es aus, wenn ein Beteiligter mit der Gefährdung einverstanden ist, die ein anderer herbeiführt.[594]

d) Bandenraub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

131

Auch hinsichtlich § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann weitgehend auf die Bearbeitung zum wortgleichen § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (→ BT Bd. 5: Kudlich , § 29 Rn. 129 f.) verwiesen werden (Begriff der Bande und der bandenmäßigen Begehung). Die Bandenabredemuss sich auf die Begehung mehrerer Raubtaten oder auch nur mehrerer Diebstahlstaten beziehen.[595] Dies umfasst auch die Begehung eines räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB.[596] Dagegen reicht es entgegen der h.M.[597] im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht aus, wenn sich die Bandenabrede auf Deliktstaten der §§ 255, 316a StGB bezieht.[598] War die Bandenabrede auf Diebstahlstaten beschränkt und begeht einer der beteiligten Bandenmitglieder als Exzesstat einen Raub, wird dieser nur wegen Bandenraubes bestraft, wenn an dieser Erweiterung der Bandenabrede mindestens ein weiteres Bandenmitglied beteiligt ist.[599]

3. Raubqualifikationen nach § 250 Abs. 2 StGB
a) Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

aa) Vorbemerkung

132

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB knüpft an die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB an und verschärft sie noch dadurch, dass die Waffe oder das gefährliche Mittel auch verwendet (und nicht nur bei sich geführt) werden muss.[600] Sowohl hinsichtlich des Merkmals des Verwendens als auch des gefährlichen Werkzeugs bestehen zum Teil ungeklärte Probleme. Verwendeni.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist jeder zweckgerichtete Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels im Rahmen der Verwirklichung des § 249 StGB.[601] Nicht ausreichend ist jedoch der Gebrauch gelegentlich des Raubes.[602] In jedem Verwenden ist auch ein Beisichführen zu sehen. Eine Verwendung liegt auch vor, wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug (nur) im Rahmen einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wird.[603] Bei der Drohungsalternative liegt ein Verwenden bei der Tat vor, wenn der Täter Waffe oder gefährliches Werkzeug als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt ( Rn. 62) und dadurch in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird.[604] Eine konkrete Gefahr von Verletzungen, also eine gefährliche Tatsituation, ist nicht erforderlich.[605] Dem Fehlen einer konkreten Gefahr kann aber durch die Annahme eines minder schweren Falls Rechnung getragen werden.[606] Das Tatmittel muss jedoch im Sinne eines funktionalen Zusammenhangs zur raubspezifischen Nötigung eingesetzt werden; ein Einsetzen zur Wegnahme reicht nicht aus.[607]

133

Wiederum reicht es nach Ansicht der Rspr.[608] und einem Teil der Lit.[609] aus, wenn das Tatmittel zu irgendeinem Zeitpunktzwischen Versuch und Beendigung (also auch nach Vollendung) verwendet wird; allerdings muss die Verwendung nach Vollendung des Raubes von Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht getragen sein. Dies ist mit der h.L.[610] aufgrund der bereits genannten Argumente abzulehnen ( Rn. 121). Schon der Wortlaut des § 250 Abs. 2 StGB, der eine Verwendung „bei der Tat“, also nach dem tatbestandsbezogenen Tatbegriff bis zur Vollendung des Raubes, verlangt, steht einer Erstreckung auf die Beendigungsphase entgegen.[611]

bb) Waffe

134

Hinsichtlich des Waffenbegriffskann auf die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB ( Rn. 120) verwiesen werden.

cc) Gefährliches Werkzeug

135

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die gesetzgeberische Intention, wonach der Begriff des gefährlichen Werkzeugs dem des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB entsprechen soll.[612] Anders als bei den Tatbeständen des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB („Beisichführen“), bei denen keine Verwendung vorliegen muss, weshalb die übliche Definition für das gefährliche Werkzeug in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (objektive Geeignetheit und Gefährlichkeit in der konkreten Art der Verwendung[613]) nicht herangezogen werden kann, fordert § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gerade einen Verwendungsbezug. Dies legt eine gespaltene Auslegung des Tatbestandes nahe. Der BGH hält dies für unproblematisch.[614] Nach Ansicht des BGH muss es sich allerdings um einen objektiv gefährlichen Gegenstandhandeln; die Gefährlichkeit kann sich aus der generellen Gefährlichkeit[615] oder aus der konkreten Art der Verwendung im Einzelfall ergeben.[616] Teile der Literatur sehen eine unterschiedliche Bestimmung des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs in § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht kritisch.[617] Eine gespaltene Auslegung ist zwar zulässig, da Rechtsbegriffe immer in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen und zu definieren sind (vgl. z.B. Begriff der Sache in § 90a BGB und § 303 StGB) – „Relativität der Rechtsbegriffe“[618] –, zumal das gefährliche Werkzeug ja selbst unterschiedliche Definitionen im StGB erfährt. Dass die gespaltene Auslegung innerhalb eines Tatbestandes erfolgt, mag zwar ungewöhnlich erscheinen, begegnet rechtsmethodisch aber keinen Bedenken. Allerdings ist zu beachten, dass auch bei einem Abstellen auf die konkrete Verwendung bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine einheitliche Auslegung anhand des Merkmals der konkreten Verwendung möglich ist. Denn dies ist zwar anwendbar, wenn Gewalt als Raubmittel eingesetzt wird, nicht aber bei der Drohungsalternative (etwa, wenn ein Gegenstand drohend auf das Opfer gerichtet wird). Ein Ausweg wäre dann auf die zu erwartende Verwendung des Gegenstandes nach der (konkludenten) Äußerung des Täters abzustellen.[619] Eine solche Auslegung führt aber weder in Theorie noch Praxis zu stimmigen Ergebnissen und ist wegen des exorbitant hohen Strafrahmens abzulehnen.[620]

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