Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Auch und vor allem von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst sind de lege lata Scheinwaffen, wie Bombenattrappen, Spielzeugpistolen oder ungeladene Waffen aller Art (hierzu auch → BT Bd. 5: Kudlich , § 29 Rn. 127).[542] Das sind Gegenstände, von denen weder auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Eigenschaften (Waffe) oder ihrer objektiven Beschaffenheit (gefährliches Werkzeug) noch der konkreten Art und Weise der (beabsichtigten) Verwendung nach eine auch nur abstrakte Gefahr ausgeht[543] und deren Verletzungstauglichkeit lediglich vorgetäuscht wird.[544] Nach der Rspr. genügt die Einschüchterungs- und Bedrohungswirkung für das Opfer.[545] Die gesetzliche Wertung ist „sachwidrig und systematisch verfehlt“[546], denn das bloße Beisichführen harmloser Gegenstände erhöht weder das raubspezifische Nötigungsunrecht noch entspricht es – bei gleichbleibender Strafandrohung – den anderen Qualifikationstatbeständen.[547] Insbesondere die Annahme der Rspr.,[548] Raub mit einer Scheinwaffe indiziere einen „gesteigerten verbrecherischen Willen“, sei „empirisch-kriminologisch unbegründet“.[549] Vielmehr sei der „bluffende Täter nicht selten ein relativ harmloser, auf List setzender und mit ihr sich begnügender Räuber“.[550] Vogel spricht sich deshalb dafür aus, im Hinblick auf das Willkürverbot, das Bestimmtheitsgebot und das Gebot schuldangemessenen Strafens § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB auf der Rechtsfolgenseite verfassungskonform auszulegen und in Fällen des Beisichführens von Scheinwaffen regelmäßig einen minder schweren Fall (wie die Rspr. zu § 250 Abs. 1 StGB a.F. mit dem Mindeststrafrahmen von fünf Jahren[551]) anzunehmen.[552] Allerdings ist zu bedenken, dass nach dem Willen des Gesetzgebers des 6. StrRG ( Rn. 30) durch die Absenkung des Strafrahmens in § 250 Abs. 1 StGB gerade die Diskrepanz zwischen Normtext und Spruchpraxis aufgelöst werden sollte.[553] Die Rspr. setzt bei § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. auf der Tatbestandsseite an: Als Drohungsmittel sollen nach der (einschränkenden) Rspr.[554] solche Gegenstände ausscheiden, die nicht nur ungefährlich (wie Scheinwaffen), sondern „offensichtlich ungefährlich“[555] bzw. bedrohungsuntauglich sind. Die Abgrenzung von bedrohungstauglichen Scheinwaffen und offensichtlich ungefährlichen („schein-untauglichen“ bzw. „absolut ungeeigneten Scheinwaffen“[556]) Gegenständen ist jedoch weiterhin ungeklärt.[557] Der BGH unterscheidet hier danach, ob die Drohungswirkung Ausfluss des objektiven äußeren Erscheinungsbildes des Gegenstandes selbst oder nur der täuschenden Erklärungen des Täters ist.[558] Dabei soll maßgeblich die Sicht eines objektiven Betrachters, nicht die des konkreten Opfers sein.[559] Diese Linie hält der BGH aber nicht durch und stellt zum Teil nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern dann doch auf die objektive Gefährlichkeit des Gegenstandes ab.[560] § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB soll hingegen vorliegen, wenn aus Sicht eines objektiven Beobachters die Gefährlichkeit des Gegenstandes überhaupt nicht eingeschätzt werden kann, also etwa, wenn der Täter täuschend behauptet, in seiner mitgeführten Sporttasche befinde sich eine Bombe, die er mit seinem Mobiltelefon zünden könne.[561]

c) Raub mit Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB)

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Der als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltete § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB qualifiziert § 249 StGB für den Fall, dass durch die Raubtat eine andere Person in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird.[562] Dagegen enthielt § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. den Qualifikationstatbestand der Herbeiführung einer Todesgefahr oder Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.d. § 224 StGB a.F. (§ 226 StGB n.F.). Diese Raubqualifikation hat kein Pendant in den Diebstahlsqualifikationen (wohl aber in anderen Qualifikationstatbeständen und Strafzumessungsregeln wie z.B. §§ 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 177 Abs. 7 Nr. 3, 221 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 225 Abs. 3 Nr. 1, 232 Abs. 3 Nr. 2, 238 Abs. 2, 239 Abs. 3 Nr. 2, 306b Abs. 1, 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB), weil sie auf das raubspezifische Nötigungselement abstellt. In der Praxis wird in den hier in Betracht kommenden Konstellationen zudem der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB greifen, weil das Opfer „allenfalls in Ausnahmefällen ohne Verwendung des gefährlichen Tatwerkzeugs in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht werden kann“.[563] Zudem wird häufig auch der schwerere § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB greifen, hinter den § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB zurücktritt.[564] Es handelt sich um keine Erfolgsqualifikation i.S.d. § 18 StGB.[565] Der Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung ist schon vom Wortlaut her nicht notwendig.[566] Notwendig ist nach h.M. aber eine konkrete Gefahr, dass ein Verletzungserfolg in Form einer schweren Gesundheitsschädigung eintritt;[567] eine abstrakte Gefahr ist nach dem Wortlaut nicht ausreichend („durch die Tat in die Gefahr […] bringt“). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn durch das vom Täter beherrschte Tatgeschehen eine Situation geschaffen wurde, in der die Möglichkeit des Erfolgseintritts so nahe liegt, dass ihr Eintritt nur noch vom Zufall abhängt.[568] Bei Untauglichkeit des Mittels fehlt es an der konkreten Gefahr.[569]

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Erforderlich ist, dass „ eine andere Person“ in die Gefahr gebracht wird. Erfasst sind damit jedenfalls das Raubopfer sowie unbeteiligte Dritte.[570] Der Wortlaut schließt explizit nur denjenigen aus, der selbst die gefährdende Handlung vornimmt.[571] Umstritten ist daher, ob auch andere Tatbeteiligte, Täter oder Teilnehmer, betroffen sein können. Überwiegend wird vertreten, nur ein an der Tat Unbeteiligter sei ein „anderer“ i.S.d. Vorschrift. Raubbeteiligte würden nicht zu den von § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB geschützten Personen gehören, da sie „im Lager“ des Normadressaten stünden.[572] Dies läuft auf eine teleologische Reduktion des Qualifikationstatbestandes hinaus. Diese „Lagertheorie“ vermag indes nicht zu überzeugen.[573] Grund für die Strafschärfung ist die dem konkreten Vorgehen immanente Gefährlichkeit. Ob sich diese in der Person des Raubopfers, eines unbeteiligten Dritten oder eines Beteiligten (der aus Sicht des Täters immer noch ein „anderer“ ist) manifestiert, ist für die Feststellung der besonderen Gefährlichkeit des Täters unbedeutend. Begehen zwei Personen mittäterschaftlich einen Raub und kommt es dabei zu Gewalttätigkeiten, infolge deren einer der beiden von dem anderen in entsprechendem Maße gefährdet wird, ist nicht einzusehen, warum eine Strafbarkeit des Gefährdenden wegen schweren Raubes von vornherein ausscheiden soll. Je nach Fallkonstellation kommt ein Ausschluss der objektiven Zurechnung (des Gefahrerfolgs) aufgrund einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Tatbeteiligten oder eine rechtfertigende Einwilligung in Betracht.[574] Die h.L. würde den Täter jedoch auch dann nicht wegen schweren Raubes bestrafen, wenn er, etwa um die gesamte Beute für sich zu erhalten, in Unkenntnis des Tatbeteiligten eine Waffe mit sich führt und absichtlich auf diesen schießt.[575] In dieser Konstellation ist die besondere Gefährlichkeit des Täters – das spezifische Unrecht des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB – jedoch nicht von der Hand zu weisen. Dass in der Konsequenz eine Bestrafung des gefährdeten Beteiligten aufgrund seiner eigenen Gefährdung in Betracht kommt, steht dieser Lösung nicht entgegen.[576] Entweder ist die Strafbarkeit aufgrund eines Exzesses des Mit- bzw. Haupttäters zu verneinen oder – im Fall eines Irrtums des Gefährdenden über die Person des Gefährdeten – Teil des Planverwirklichungsrisikos.[577]

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Eine Gesundheitsschädigungist gegeben, wenn die Gesundheit ernstlich, einschneidend und nachhaltig beeinträchtigt ist.[578] Dies ist jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn intensivmedizinische Maßnahmen oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und/oder zur sonstigen Beseitigung der Tatfolgen notwendig sind.[579] Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigungist dabei nicht mit dem der schweren Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB gleichzusetzen, sondern ist weiter.[580] Erfasst sind daher auch die Gefahr einer länger andauernden Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit/Arbeitskraft.[581] Umfasst sind nicht nur die Gefahren, die der konkreten Raubhandlung generell für jeden von ihr potenziell Betroffenen innewohnen würden, sondern auch solche, die auf einer individuellen Schadensdisposition (Anfälligkeit) des konkreten Opfers (z.B. Altersschwäche, Gebrechlichkeit) basieren.[582]

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