Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Problematisch sind auch die (sonstigen) Fälle der sukzessiven Mittäterschaft. Zunächst sind Konstellationen denkbar, in denen der Beteiligte gar nicht an der Nötigungshandlung mitwirkt, wohl aber an der Wegnahmehandlung. Hier scheidet entgegen der Ansicht des BGH[428] eine sukzessive Mittäterschaft aus, weil der Beteiligte dann nicht mehr von der für den Raub konstitutiven Finalität zwischen Nötigung und Wegnahme geleitet wird.[429] Mangels Tatbeitrages zur Raubmittelanwendung kann ihre nachträgliche Billigung und Ausnutzung nicht zu einer „chronologisch zurückgreifenden Zurechnung“ führen[430] und zudem nicht einen „dolus subsequens“ bestrafen.[431] Davon zu differenzieren sind Fälle, in denen sich der Beteiligte erst im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung einschaltet.[432] Nach Vollendung der Wegnahme (und damit des Raubes) scheidet eine sukzessive Mittäterschaft mangels Tatherrschaft im Ausführungsstadium aus.[433] Erst recht kommt sukzessive Mittäterschaft an einem Raub nicht in Betracht, wenn die Tat beendet ist.[434]

dd) Anstiftung

100

Hinsichtlich einer Anstiftung zum Raub gemäß §§ 249, 26 StGBist auf die allgemeinen Ausführungen zur Anstiftung als Beteiligungsform zu verweisen. Im Zusammenhang mit § 249 StGB werden auch Probleme der Aufstiftungbzw. Überstiftung diskutiert. Hier wird der zum Diebstahl entschlossene Täter dazu gebracht, Raubmittel einzusetzen, oder ein zum Raub entschlossener Täter wird dazu gebracht, qualifizierende Umstände (z.B. Beisichführen einer Waffe) zu verwirklichen.[435] Nach zutreffender Ansicht liegt hier eine Anstiftung zur gesamten Tat, also zu § 249 StGB bzw. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor.[436]

ee) Beihilfe

101

Auch hinsichtlich der Beihilfe zum Raub gemäß §§ 249, 27 StGBkann zunächst auf die allgemeinen Ausführungen zur Beteiligungsform der Beihilfe rekurriert werden. Vergleichbar dem Problemkreis der sukzessiven Mittäterschaft stellt sich auch das Problem der sukzessiven Beihilfe. Sofern die Beihilfehandlung nach Abschluss der Nötigungshandlung, aber vor vollendeter Wegnahme erfolgt, kann eine sukzessive Beihilfe (anders als eine sukzessive Mittäterschaft in diesem Tatstadium) anerkannt werden, wenn durch sie die Haupttat gefördert wird.[437] Dagegen ist eine sukzessive Beihilfe im Beendigungsstadium (nach Abschluss der Wegnahmehandlung) abzulehnen.[438] Dem steht das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen: Die Tatphase wird über die Vollendung der Wegnahme hinaus ausgedehnt; Handlungen wie die Beutesicherung sind nicht mehr Bestandteile der in § 249 StGB umschriebenen und von § 27 StGB in Bezug genommenen „Tat“.[439] Zudem wird die Grenze zu den Anschlussdelikten, insbesondere zur Begünstigung gemäß § 257 StGB, verwischt.[440]

b) Versuch, Vollendung und Beendigung
aa) Versuch

(1) Allgemein

102

Der Versuch des Raubes als Verbrechenstatbestand (§ 12 Abs. 1 StGB) ist gemäß § 23 Abs. 1 StGBstrafbar. Dem Versuchsstadium vorgelagerte Handlungen können beim Raub als versuchte Beteiligung ( § 30 StGB) strafbar sein, z.B. als Raubverabredung mehrerer Mittäter.[441] Aufgrund der Ausgestaltung des Raubes als zweiaktiges Delikt stellen sich Sonderfragen insbesondere hinsichtlich des „unmittelbaren Ansetzens“ (§ 22 StGB) sowie des Rücktritts (§ 24 StGB).[442]

(2) Tatentschluss

103

Der Tatentschlussmuss sich auf die Wegnahme, den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel und die raubspezifische Verknüpfung ( Rn. 88 ff.) beziehen. Zudem muss der Täter Zueignungsabsicht ( Rn. 91) sowie Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Zueignung ( Rn. 92 f.) haben.

(3) Unmittelbares Ansetzen

104

Nach allgemeinen Grundsätzen setzt ein Täter zu einem Delikt unmittelbar an, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Fall des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung des Raubes unmittelbar einmünden.[443] Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren „Willensimpulses“ nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt.[444] In der Versuchslehre dem Grunde nach anerkannt ist die Regel, dass die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals stets ein unproblematischer Fall des unmittelbaren Ansetzens zur gesamten Tat ist.[445] Im Bereich des § 249 StGB bedarf es jedoch Modifizierungen dieser „Teilverwirklichungs-Regel“.[446] Die Verwirklichung des Wegnahmemerkmals genügt nicht, noch weniger das unmittelbare Ansetzen hierzu.[447] Für ein unmittelbares Ansetzen gemäß § 22 StGBist nach h.M. wegen der besonderen (finalen) Struktur des Raubes erforderlich, dass der Täter jedenfalls zur qualifizierten Nötigung ansetzt.[448] Wer dagegen ausnahmsweise mit Raubvorsatz zunächst zur Wegnahmehandlung ansetzt, begeht nur einen versuchten Diebstahl.[449] Die Gegenauffassung, die ausnahmsweise[450] auch das bloße Ansetzen zur Wegnahme genügen lässt, unterläuft § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB, wonach kein Raubversuch vorliegt, wenn der Täter einen Diebstahl versucht, bei dem er eventuellen Widerstand mit einer Waffe brechen will.[451]

105

Sofern noch kein Raubmittel angewendet worden ist, sind nach den oben genannten Grundsätzen Versuch und bloße Vorbereitungshandlung voneinander abzugrenzen. Das Klingeln an der Haustür ist unmittelbares Ansetzen zum Raub, wenn nach dem Tatplan gegen denjenigen, welcher öffnen wird, sogleich Raubmittel eingesetzt werden sollen.[452] Ein Versuch ist auch angenommen worden, wenn der Täter einen Begleiter des Opfers angreift[453] oder mit gezogener Schusswaffe vor der Postdienststelle erscheint.[454] Wer sich auf die Lauer legt, setzt zum Raub erst unmittelbar an, wenn er sich in seiner Vorstellung dem Opfer so genähert hat, dass der nächste Akt Gewalt oder Drohung ist.[455] Nicht die Versuchsschwelle überschreitet, wer noch auf einen nicht erschienenen Mittäter warten will[456] oder wer am Sonntagabend zu einer Sparkasse fährt, in die er eindringen will, um am Montagmorgen die zur Arbeit kommenden Bankmitarbeiter zu überfallen.[457] Soll die Tat mittäterschaftlich begangen werden, beginnt der Versuch nach allgemeinen Grundsätzen für jeden Mittäter, sobald nur einer von ihnen unmittelbar ansetzt.[458]

(4) Rücktritt vom Versuch

106

Die Zweiaktigkeit des Raubtatbestandes eröffnet zusätzliche Rücktrittsmöglichkeiten nach § 24 StGB. Als Aufgabe der Tatausführung bzw. Verhinderung der Tatvollendung sind nämlich auch Maßnahmen anzuerkennen, mit denen der eine (andere) Straftat vollendende Täter dafür sorgt, dass die Tat nicht als Raub vollendet wird.[459] Ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt vom Raubversuch liegt nicht vor, wenn der Täter nach der Nötigung von der Wegnahme der vorgefundenen Sachen absieht, weil er mit lohnenderer Beute gerechnet hat.[460] Nach h.M. handelt es sich dabei um einen Fall des fehlgeschlagenen Versuchs.[461]

bb) Vollendung und Beendigung

107

Vollendetist der Raub mit der Vollendung der Wegnahme, d.h. mit der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache, die sich der Täter rechtswidrig zueignen will ( Rn. 70 ff.).[462] Vollendeter Raub liegt nicht vor, wenn der Täter sich den Inhalt eines gewaltsam weggenommenen Behältnisses zueignen möchte, das Behältnis aber abweichend vom Tatplan leer ist oder andere, für den Täter belanglose Gegenstände enthält.[463] Hinsichtlich des Behältnisses und der vorgefundenen Gegenstände fehlt es dem Täter zum Zeitpunkt der Wegnahme am Zueignungswillen, sodass nur versuchter Raub bezüglich der erwarteten Gegenstände, auf die die Zueignungsabsicht gerichtet war, vorliegt.[464]

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