Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Der Vorsatz muss sich zudem auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache beziehen. Wenn sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in Bezug auf das Tatobjekt oder die Vorstellungen des Täters von diesem ergeben, ist für die Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Zeitpunkt der letzten Wegnahmehandlung.[396]

c) Zueignungsabsicht

91

Der Täter muss wie beim Diebstahl in der Absichthandeln, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen(→ BT Bd. 5: Kudlich , § 29 Rn. 51). Wie bei § 242 StGB reicht seit dem 6. StrRG ( Rn. 30) die Drittzueignung aus. § 249 StGB scheidet aus, wenn der Täter eine Sache durch Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel wegnimmt, um eine Gebrauchsanmaßung („ furtum usus “) zu erzwingen.[397] An der Aneignungsabsichtals Bestandteil der Zueignungsabsicht fehlt es, wenn der Täter die fremde Sache nur mit Nötigungsmitteln wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“ oder „zu beschädigen“ oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern.[398] Hier kommt zwar nicht § 249 StGB, aber u.U. § 255 StGB in Betracht, wenn dem Besitz der Sache ein wirtschaftlicher Wert zukommt.[399] Die Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die Sache wegnimmt, nur um diese im Wege einer „räuberischen Inpfandnahme“ als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen.[400] Bei den Fällen des Handtaschenraubes ist sorgfältig zu prüfen, ob sich die Zueignungsabsicht nur auf den „stehlenswerten Inhalt“ (etwa Bargeld, Geldkarten, Schmuck etc.) oder darüber hinaus auch auf das weggenommene Behältnis bezieht.[401] In den Fällen der gewaltsamen Wegnahme eines Kraftfahrzeuges kommt es wie beim Diebstahl (→ BT Bd. 5: Kudlich , § 29 Rn. 58) darauf an, ob der Täter einen Rückführungswillen hat, ansonsten kommen nur § 240 StGB in Tateinheit mit § 248b StGB in Betracht.[402] Maßgeblich für das Vorliegen der Zueignungsabsicht ist wie bei dem Wegnahmevorsatz der Zeitpunkt der letzten Wegnahmehandlung.[403] In Fällen mittäterschaftlicher Begehung muss die Zueignungsabsicht bei jedem Mittäter vorliegen.[404]

d) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

92

Die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung ist ein objektives (normatives) Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz beziehen muss.[405] Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu § 242 StGB (→ BT Bd. 5: Kudlich , § 29 Rn. 64) verwiesen werden. Damit erfüllt eine „räuberische Selbsthilfe“ den Tatbestand des § 249 StGB nicht.[406] Nach der Rspr. des BGH soll die gewaltsame Wegnahme des vorab geleisteten „Prostituiertenlohns“ vor Erbringung der sexuellen Leistungen wegen des grundsätzlich bestehenden Anspruchs des Täters aus § 812 Abs. 1 BGB kein Raub sein.[407]

93

Nimmt der Täter irrig an, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache zu haben, liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor. Schwierige Irrtumsproblemestellen sich dann, wenn bei Bestehen eines Zahlungsanspruchs der Täter mit Raubmitteln Geld wegnimmt und nicht weiß, dass es sich um Gattungsschulden handelt[408] sowie bei der räuberischen Pfandverwertung (sofern Zueignungsabsicht vorliegt)[409].

5. Sonstige Fragen
a) Beteiligung

aa) Allgemein

94

Raub ist weder in seinem Diebstahls- noch in seinem Nötigungselement ein eigenhändiges Delikt, sodass insbesondere eine mittäterschaftliche Begehungin Betracht kommt.[410] Voraussetzung für eine Qualifikation als Täter ist allerdings, dass der Beteiligte selbst Zueignungsabsicht hat.[411] Auch muss der „subjektiv-finale Konnex“ (also nach hier vertretener Ansicht Finalzusammenhang unter Berücksichtigung des subjektiven Zurechnungszusammenhangs) zwischen Nötigung und Wegnahme von jedem Täter vorausgesetzt (wenn auch nicht notwendigerweise verwirklicht) werden.[412] Das heißt, der (Mit-)Täter muss zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung wissen und wollen, dass die Gewalt gegen das Opfer zum Zwecke eines Diebstahls verübt wird.[413] Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen für die Beteiligung, insbesondere zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme.[414] Umstritten ist indes die Beteiligung im zeitlichen Verlauf des Raubes ( Rn. 99 ff.).

bb) Mittelbare Täterschaft

95

Mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGBist sowohl hinsichtlich der Wegnahmehandlung als auch der Nötigungshandlung möglich.[415] Diese kommt z.B. in Betracht, wenn dem Vordermann die Zueignungsabsicht fehlt (absichtslos handelndes doloses Werkzeug). Eine mittelbare Täterschaft kann auch vorliegen, wenn der Täter einen Komplizen veranlasst, gegen das Opfer Gewalt anzuwenden, ihm aber verschweigt, dass er die Gewaltanwendung zur Wegnahme ausnutzen möchte.[416] Str. ist, worin dann das eine mittelbare Täterschaft begründende Strafbarkeitsdefizit liegt: Nach Ansicht des BGH fehlt es beim Werkzeug am Vorsatz hinsichtlich der finalen Verknüpfung der Gewalt mit der Wegnahme.[417] Eine (mit-)täterschaftliche Begehung setzt voraus, dass zumindest Kenntnis von dem Finalzusammenhang besteht ( Rn. 75), dies war aber bei den Komplizen nicht der Fall. Nach zutreffender Ansicht von Jäger [418] fehlt es aber auch am Vorsatz bzgl. der Gewaltanwendung zur Widerstandsüberwindung (also der Gewaltfinalität; Rn. 53 ff.).

cc) Mittäterschaft

96

Eine mittäterschaftliche Begehung gemäß § 25 Abs. 2 StGBist möglich, auch wenn der Beteiligte nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale selbst erfüllt. Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme sind nach der Rspr. der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft wesentliche Anhaltspunkte.[419] Die h.L. grenzt dagegen allein nach der Tatherrschaft ab.[420] Eine fehlende oder geringe Mitwirkung im Ausführungsstadium kann nach h.M. durch eine Beteiligung in der Vorbereitungs- und Planungsphase ausgeglichen werden.[421]

97

Der Mittäter muss selbst Zueignungsabsichthaben.[422] Jedoch ist nicht jeder, der Zueignungsabsicht hat, auch Mittäter, es kommt nach allgemeinen Regeln auch eine Teilnahme in Betracht. Drittzueignungsabsicht ist grundsätzlich möglich,[423] allerdings bedarf es dann einer besonders sorgfältigen Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Hier kommt es auf die „Intensivität der Beteiligung an Wegnahme und Nötigung“ an.[424]

98

Zudem muss der Mittäter, wenn er selbst nicht zum Zwecke der Wegnahme nötigt, wissen und wollen, dass das Nötigungsmittel zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt wird, da – entgegen der Ansicht des BGH[425] – eine Zurechnung der Finalität nicht möglichist.[426] Andernfalls würde man den Raub in Widerspruch zu seiner (finalen) Grundstruktur in ein Delikt umgestalten, für dessen täterschaftliche Begehung die „bloß äußerliche, raum-zeitliche Summierung von Gewaltanwendung und Diebstahl ausreicht“.[427] Bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis eines neben dem Finalzusammenhang geforderten subjektiven Zurechnungszusammenhanges ( Rn. 81) muss sich das Wissen und Wollen des Mittäters auch auf diesen beziehen. Fehlt beim Komplizen ein Wissen und Wollen hinsichtlich Finalzusammenhang und subjektiven Zurechnungszusammenhang und nutzt dies der andere Beteiligte planvoll lenkend aus, kommt eine mittelbare Täterschaft in Betracht ( Rn. 95).

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