b) Bandenraub mit Waffen (§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB)
136
Bei § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB handelt es sich um eine Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die die besondere Gefährlichkeit bewaffneter Räuberbandenberücksichtigen soll.[621] Notwendig ist, dass ein Beteiligter des Bandesraubes ( Rn. 131) eine Waffe ( Rn. 134) bei sich führt ( Rn. 121). Da der Wortlaut hier jedoch den bewaffneten Bandenraub durch Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs außen vor lässt, ist hier (anders als bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) zwischen dem strafrechtlichen Begriff einer „Waffe“ (im technischen Sinne, d.h. Gegenstände, die als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Verletzung von Menschen geeignet und bestimmt sind[622]) und dem eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ zu unterscheiden.[623] Diese Unterscheidung ist jedoch bislang nicht abschließend geklärt.[624] Die gesetzgeberische Entscheidung ist im Hinblick auf den Wortlaut jedoch zu respektieren.[625]
c) Raub unter schwerer körperlicher Misshandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB)
137
Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB wurde durch das 6. StrRG ( Rn. 30) eingeführt. Sie ist immer dann einschlägig, wenn durch den Täter oder einen anderen Beteiligten bei der Tat eine andere Person körperlich schwer misshandelt wird. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Begriffsbestimmung der „ schweren körperlichen Misshandlung“ auf den § 178 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. (jetzt § 176a Abs. 5 StGB) zurückgegriffen.[626] Der Begriff ist restriktiv auszulegen;[627] nicht erforderlich ist jedoch der Eintritt einer schweren Folge nach § 226 StGB oder einer schweren Gesundheitsschädigung gemäß § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB.[628] Die körperliche Integrität muss jedoch mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (z.B. heftige Schläge), beeinträchtigt sein.[629] Die körperliche Misshandlung muss bei der Taterfolgt sein, und nicht nur gelegentlich.[630] Deshalb muss die schwere körperliche Misshandlung auch Mittel zur Wegnahme sein.[631]
138
Nach der Rspr.[632] und einem Teil der Lit.[633] soll – wie bei allen anderen Raubqualifikationstatbeständen ( Rn. 121, 128, 133) – ausreichen, dass dies zwischen Vollendung und Beendigung des Raubeserfolgt, wobei die Rspr. auch hier einschränkend eine Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht fordert.[634] Dies ist mit der h.L.[635] im Hinblick auf die bereits genannten Argumente abzulehnen ( Rn. 121).
139
Zur Frage, wer als „andere Person“in Betracht kommt, siehe die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB ( Rn. 126).
d) Lebensgefährdender Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB)
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§ 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB enthält eine Qualifikation in Form eines konkreten Gefährdungsdelikts, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine andere Person in die konkrete Gefahr des Todesbringt. Es handelt sich um keine Erfolgsqualifikation gemäß § 18 StGB.[636] Die Rspr.[637] und ein Teil der Lit.[638] lassen (wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen; Rn. 121, 128, 133) ausreichen, wenn die Lebensgefährdung zwischen Vollendung und Beendigungeintritt, allerdings muss die das Leben gefährdende Behandlung nach der Rspr. dann noch von Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht getragen sein.[639] Wie bereits gesehen ( Rn. 121) überzeugt dies nicht, sondern die Vollendung stellt den letztmöglichen Zeitpunkt dar.[640] Subjektivmuss Lebensgefährdungsvorsatz gegeben sein, eine bloß fahrlässige Verursachung der erforderlichen konkreten Todesgefahr reicht nicht aus.[641] Zur Frage, wer als „ andere Person“ in Betracht kommt, siehe die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB ( Rn. 126).
4. Täterschaft und Teilnahme
141
Die §§ 25 ff. StGBfinden auch auf die Qualifikation Anwendung.[642] Erfüllt der Mittäter, Tatmittler oder Teilnehmer die in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder § 250 Abs. 2 StGB genannten Merkmale, ist ein schwerer Raub objektiv stets auch hinsichtlich des Täters gegeben, da insofern die Verwirklichung durch einen „anderen Beteiligten am Raub“ ausreicht (vgl. die Legaldefiniton in § 28 Abs. 2 StGB).[643] Sie scheitert jedoch am subjektiven Tatbestand, sofern der Täter davon keine Kenntnis hat. Im Fall der Verwirklichung durch einen Teilnehmer scheidet dann aus Akzessorietätsgründen auch eine Bestrafung desselben gemäß §§ 250, 26, 27 StGB aus.[644]
142
Wegen Bandenraubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGBkann nur bestraft werden, wer selbst Mitglied der Bande ist.[645] Nach h.M. handelt es sich dabei um ein strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB (→ BT Bd. 5: Kudlich , § 29 Rn. 130).[646] Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter am Ort der Wegnahme selbst mitwirkt; vielmehr kann die Bandentat nach allgemeinen Grundsätzen insbesondere gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.[647] Die Bandenabrede kann als solche bereits eine Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 StGB darstellen, wenn sie sich auch auf eine wenigstens in ihren Grundzügen konkretisierte Bandentat bezieht.[648]
143
Wird ein bereits zum Raub entschlossener Täter dazu gebracht, einen schweren Raub zu begehen, liegt Anstiftung zum schweren Raub gemäß §§ 250, 26 StGB vor (sog. Aufstiftungbzw. Überstiftung).[649] In Betracht kommt auch eine versuchte Anstiftung gemäß §§ 250, 30 Abs. 1 StGB, ggf. in Tateinheit mit §§ 249, 26 StGB, wenn der Täter nur einen einfachen Raub verwirklicht.[650]
144
Der Versuch des schweren Raubesbeginnt frühestens, wenn der Täter hinsichtlich des einfachen Raubes in das Versuchsstadium eingetreten ist ( Rn. 102 ff.). Nach zutr. Ansicht muss darüber hinaus der Täter eines der qualifizierenden Merkmale bereits verwirklicht oder zumindest dazu unmittelbar i.S.d. § 22 StGB angesetzt haben.[651] Ein Teilrücktritt von der Qualifikationist grundsätzlich möglich, wenn das Qualifikationsmerkmal noch nicht verwirklicht ist.[652] Ist das Qualifikationsmerkmal allerdings verwirklicht, etwa das Beisichführen einer Waffe bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, kommt ein Teilrücktritt nicht mehr in Betracht, da hier schon der strafschärfende Umstand (die erhöhte Gefährlichkeit) eingetreten ist.[653]
6. Rechtsfolgen
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Der Mindeststrafrahmen beträgt bei § 250 Abs. 1 StGB drei Jahre Freiheitsstrafe, bei § 250 Abs. 2 StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei beiden Absätzen reicht der Regelstrafrahmenbis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). Zu den Maßregeln der Sicherung und Besserung vgl. Rn. 116.
b) Minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB)
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§ 250 Abs. 3 StGB stellt eine Strafzumessungsregel für minder schwere Fälledar. Die Regelung des minder schweren Falles wurde durch das 6. StrRG[654] ( Rn. 30) wesentlich umgestaltet. Der Strafrahmen reicht hier nun von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (früher Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe). Intention des Gesetzgebers des 6. StrRG war es, der früheren Praxis zu Absatz 1 a.F., wonach in einer Vielzahl von Fällen wegen der hohen Strafdrohung ein minder schwerer Fall angenommen wurde, entgegenzuwirken und den minder schweren Fall wieder zum Ausnahmestrafrahmen zu machen.[655] Dabei ist (für jeden Beteiligten gesondert) eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände in einer Gesamtabwägung Berücksichtigung finden, „die für die Wertung der Tat und des jeweiligen Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen“.[656] Das gesamte Tatbild muss danach vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweichen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.[657] Hierfür ist in den Urteilsgründen eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände vorzunehmen.[658]
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