[43]
Heute Art. 18 AEUV.
[44]
Heute Art. 18 Abs. 1 AEUV.
[45]
Art. 6 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.
[46]
Art. 16 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.
[47]
Art. 16 Abs. 2–4 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.
[48]
Art. 12 Abs. 2 S. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.
[49]
Art. 13 Abs. 2 S. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.
[50]
Heute Art. 294 AEUV.
[51]
Eine entsprechende Regelung gibt es im AEUV und im EUV nicht mehr.
[52]
BVerfGE 89, 155; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 94.
[53]
Abl Nr. C 340 vom 10.11.1997; Sart. II Nr. 147a.
[54]
Streinz Europarecht Rn. 52.
[55]
Streinz Europarecht Rn. 813.
[56]
Heute Art. 294 AEUV.
[57]
Art. 4 des Protokolls, ABl. 2001 Nr. C 80/80.
[58]
Titel VII Art. 43–45 EUV a.F.
[59]
BGBl. 2001 II, 1667; ABl. 2001 Nr. C 80/1.
[60]
Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien.
[61]
ABl. 2001 Nr. C 80/80.
[62]
Heute Art. 238 AEUV.
[63]
Z.B. blieb es in der Steuer-, Asyl- und Einwanderungspolitik bei der Einstimmigkeit der Entscheidungen.
[64]
Streinz Europarecht Rn. 54.
[65]
Einstimmigkeit ist bei Steuerfragen und bei Fragen zum Asyl erforderlich.
[66]
Art. 4 des Protokolls über die Erweiterung der Europäischen Union, ABl. 2001 Nr. C 80/80.
[67]
Thiele Europarecht S. 32.
[68]
Im Vertrag von Amsterdam war eine Begrenzung auf siebenhundert Sitze vereinbart worden.
[69]
99 Abgeordnete für Deutschland.
[70]
ABL C 310/41 (nicht in Kraft).
[71]
Heute Art. 6 EUV.
[72]
Teil II des Verfassungsvertragsentwurfs.
[73]
Streinz Europarecht Rn. 750 und 752.
[74]
Neben den Mitgliedstaaten waren auch die zukünftigen Mitglieder der bevorstehenden Erweiterung von 2005 und 2007 im Konvent vertreten.
[75]
Die Zustimmung von fünfundzwanzig Mitgliedstaaten war also erforderlich.
[76]
ABl. 2007 Nr. C 306/1.
[77]
Vertrag über die Europäische Union, geändert durch den Vertrag von Lissabon am 13.12.2007, ABl. Nr. C 306/1 vom 17.12.2007.
[78]
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert am 13.12.2007, ABl. Nr. C 306/1 vom 17.12.2007.
[79]
Heute Art. 48 EUV.
[80]
Der Lissabon-Vertrag soll keine Auswirkungen auf das irische Abtreibungsverbot, das irische Steuerrecht und die militärische Neutralität Irlands haben.
[81]
Dabei handelt es sich um den Beitrittsvertrag mit Kroatien.
[82]
BVerfGE 123, 267; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht, S. 94 f.
[83]
Bundestagsdrucksache 16/8489.
[84]
Zu den Gesetzesänderungen in der Bundesrepublik zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages siehe auch Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht Rn. 36–42.
[85]
Streinz Europarecht Rn. 61 ff.
[86]
Eine Kurzfassung der Neuerungen finden Sie in Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht Rn. 35.
[87]
Streinz Europarecht Rn. 1136 ff.
[88]
VO 407/2010 des Rates vom 11.5.2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, ABl 2010 L 118/1.
[89]
In Deutschland wurde der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus durch das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22.5.2010 umgesetzt. Danach können bis zu 123 Mrd. € vom Bundesfinanzministerium für den Rettungsschirm zur Verfügung gestellt werden.
[90]
Außer der Slowakei.
[91]
Die EFSF ist eine Zweckgesellschaft nach luxemburgischen Recht.
[92]
BVerfG Urteil vom 7.9.2011.
[93]
Gründung am 27.9.2012 nach Ratifizierung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland.
[94]
Beschluss des Europäischen Rates vom 22.3.2011 (2011/199/EU). Folgender (3) ergänzt Art. 136 AEUV: „Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“
[95]
Streinz Europarecht Rn. 1139.
[96]
Sog. „no bailout-Klausel“.
[97]
Streinz Europarecht Rn. 1139 f. Der EuGH hat in der Entscheidung vom 27.11.2012, Rs. C-370/12 (Pringle) entschieden, dass Abschluss und Ratifikation des ESM nicht gegen das Unionsrecht verstoßen, insbesondere nicht gegen die Nichtbeistandsklausel gem. Art. 125 AEUV („No-Bailout-Klausel“).
[98]
Streinz Europarecht Rn. 1147.
[99]
ABl. 2013 L 287/63.
1. Teil Die europäische Integration› C. Die Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaft
C. Die Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaft
56
1951 |
Gründung der EGKS Gründung durch Frankreich, Italien, Deutschland, Niederlande, Belgien und Luxemburg |
1957 |
Gründung der EWG und Euratom Gründung durch Frankreich, Italien, Deutschland, Niederlande, Belgien und Luxemburg |
1973 |
Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften um Dänemark, Großbritannien und Irland (9 Mitgliedstaaten) |
1981 |
Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften um Griechenland (10 Mitgliedstaaten) |
1985 |
Schengener Übereinkommen unterzeichnet zunächst von Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden |
1986 |
Erweiterung der Gemeinschaft um Spanien und Portugal (12 Mitgliedstaaten) |
1995 |
Erweiterung der Gemeinschaft um Finnland, Österreich und Schweden (15 Mitgliedstaaten) |
2004 |
Erweiterung der Gemeinschaft um Polen, Tschechien, Litauen, Lettland, Estland, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Malta, griech. Zypern (25 Mitgliedstaaten) |
2007 |
Erweiterung der Gemeinschaft um Bulgarien und Rumänien (27 Mitgliedstaaten) |
2013 |
Erweiterung der Gemeinschaft um Kroatien (28 Mitgliedstaaten) |
2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union
Inhaltsverzeichnis
A. Die Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages
B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages
57
Bislang wurden die Rechtsnatur der Europäischen Union und diejenige der Europäischen Gemeinschaft unterschieden. Gem. Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV. tritt jetzt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolger sie ist. Die am 1.12.2009 in Kraft getretenen EUV und der AEUV sprechen nicht mehr von der (den) Europäischen Gemeinschaft(en), sondern nur noch von der „Union“ bzw. der „Europäischen Union“.
Hinweis
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