Christiane Eichholz - Europarecht

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Der Inhalt:
Dieses Skript befasst sich mit der Entwicklung der Europäischen Union bis heute und bietet einen schnellen und prüfungsorientierten Einstieg in das Europarecht. Dargestellt werden die europarechtlichen Rechtsquellen und ihr Verhältnis zum nationalen Recht der Mitgliedsstaaten. Ausführlich werden die Freiheitsrechte der Unionsbürger und die besonders klausurrelevante gerichtliche Durchsetzung von europarechtlichen Ansprüchen mit zahlreichen Beispielen aus der EuGH-Rechtsprechung behandelt. Die Kompetenzen der einzelnen Unionsorgane und ihre Verzahnung miteinander werden vorgestellt. Auch neureen Entwicklungen wie «dem Brexit» wird Rechnung getragen.
Die Konzeption:
Die Skripten der Reihe «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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3. Die weiteren Vergemeinschaftungen

43

Nach dem Vertrag von Nizzawurde in Art. 29 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich EUV a.F. eine Europäische Stelle für die justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)zur engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten aufgenommen. Diese justizielle Zusammenarbeitwar in dem Art. 31 EUV a.F. geregelt und ist jetzt in den Art. 82, 83 und 85 AEUV zu finden.

1. Teil Die europäische Integration› B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft› VI. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Verfassung

VI. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Verfassung

44

Der aus einhundertfünf Mitgliedern[74] bestehende Europäische Konvent nahm einen Verfassungsentwurfim Konsensverfahren am 13.6. und 10.7.2003 an. Auf zwei Regierungskonferenzen wurde der Verfassungstext überarbeitet und schließlich am 29.10.2004 auf einer weiteren Regierungskonferenz von allen Regierungschefs der Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Verfassung sollte am 1.11.2006 in Kraft treten. Gem. Art. 48 Abs. 3 EUV a.F. hätten alle Mitgliedstaaten[75] den Vertrag zur Änderung der Gründungsverträge gem. ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifizieren müssen, damit der Verfassungsvertrag in Kraft treten konnte.

45

Die französische Bevölkerung lehnte in einem Referendumam 29.5.2005 mit 54,8 %, die Niederländer am 1.6.2005 mit 61,54 % den Verfassungsentwurf ab. In anderen EU-Staaten waren Referenden erfolgreich (Spanien, Luxemburg) bzw. wurden abgesagt (Irland, Polen, Dänemark, Großbritannien, Tschechien, Portugal).

46

Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zum Europäischen Verfassungsvertrag wurden von dem CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Peter Gauweilerund von weiteren Personen Verfassungsbeschwerden beim BVerfG eingereicht. Bundespräsident Köhlerlehnte die Unterzeichnung der Ratifizierungsurkundebis zur BVerfG -Entscheidung ab.

1. Teil Die europäische Integration› B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft› VII. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Lissabon

VII. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Lissabon[76]

47

Der Europäische Rat beschloss am 21./22.6.2007 nach dem Scheitern der Europäischen Verfassung die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften nur zu verändern und sie nicht durch eine Verfassung zu ergänzen.

Bereits am 13.12.2007 unterzeichneten die Staatschefs aller Mitgliedstaaten den Vertrag von Lissabon. Durch ihn wird der EUV[77] a.F. geändert und der EGV durch den neuen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)[78] ersetzt. Beide Verträge sollten am 1.1.2009 in Kraft treten. Dem musste gem. Art. 48 Abs. 3 EUV a.F.[79] wie schon beim Verfassungsvertrag eine Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften vorausgehen. Nur in Irland war hierfür die Durchführung eines Referendums notwendig. Selbst in Frankreich und den Niederlanden war ein Referendum durch eine notwendige parlamentarische Zustimmung ersetzt worden.

1. Die Zustimmung in den Mitgliedstaaten

a) Das irische Referendum

48

Am 12.6.2008 wurde in dem irischen Referendummit 53 % bei einer Wahlbeteiligung von 40 % der Entwurf des Vertrages von Lissabon abgelehnt. Vor einem zweiten irischen Referendum im Herbst 2009 versuchte Irland, den übrigen Mitgliedstaaten weitreichende Zugeständnisse abzuringen. So wurde u.a. der Entwurf des Lissabon-Vertragsdahingehend geändert, dass weiterhin ein Kommissar pro Mitgliedstaat in der Kommission vertreten sein wird. Weitere Zugeständnisse[80] wurden auf dem Gipfel der Regierungschefsam 19.6.2009 beschlossen, um die Zustimmung im zweiten irischen Referendum zu erreichen. Alle Zugeständnisse wurden in den „Erläuterungen“ zum Vertragstextuntergebracht, sodass der Vertrag selbst nicht geändert werden musste. Eine Änderung des Vertragstextes hätte der erneuten Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten bedurft. Irland forderte dennoch die Umwandlung der „Erläuterungen“ in ein Protokoll zum Vertrag, wodurch die Zugeständnisse rechtlicher Bestandteil des Lissabon-Vertrags geworden wären. Auch hierfür wäre die Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten erforderlich gewesen. Irland zeigte sich dann aber damit einverstanden, dass das Protokoll an den nächsten von allen Mitgliedstaaten zu ratifizierenden Beitrittsvertrag[81] angehängt wird. Im zweiten irischen Referendum am 2.10.2009 hatten bei einer Wahlbeteiligung von 53,1 % der irischen Bevölkerung 67,1% mit Ja und 32,9 % mit Nein gestimmt.

b) Die deutsche Zustimmung

49

Nach der Zustimmung zum Lissabon-Vertrag durch Bundestag und Bundesrat wurden u.a. von dem CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Peter Gauweiler und der Partei „Die Linke“ Verfassungsbeschwerden beim BVerfG aufgrund einer behaupteten Aushöhlung des Rechte des Bundestages durch eine Übertragung von weiteren Kompetenzen auf die nicht ausreichend demokratisch legitimierte EU eingereicht. Bundespräsident Horst Köhler lehnte im Juni 2008 die Unterzeichnung der Ratifizierungsurkunde bis zur BVerfG -Entscheidung ab.

50

Das BVerfG hat am 30.6.2009[82] die Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag abgewiesen. In Bezug auf das deutsche Begleitgesetz hat es allerdings festgestellt, dass das deutsche Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EU[83] insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 GG verstoße, als in ihm Beteiligungsrechte des deutschen Bundestagesund des Bundesrates nicht im ausreichenden Umfang ausgestattet worden seien. Die Ratifikationsurkundeder Bundesrepublik Deutschland zum Lissabon-Vertrag dürfe solange nicht in Rom hinterlegt werden, wie die von Verfassungs wegen erforderliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten sei. Das BVerfG erklärte, dass künftig jedes Mal, wenn nationale Hoheitsrechte nicht aufgrund der begrenzten Einzelermächtigung, sondern aufgrund der dynamischen Kompetenzklauselgem. Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 3 AEUV ohne Ratifizierungsverfahren in den Mitgliedstaaten auf die EU übertragen werden sollten, der Bundestag zuvor gefragt werden müsse. Je nach Bedeutung des Falles könne der Bundestag dann ein entsprechendes Gesetz erlassen oder den deutschen Vertretern in Brüssel Weisungen erteilen. Durch dieses Urteil unterstrich das BVerfG den supranationalen Charakter der EU. Dem Grundsatz der begrenzten Einzelermäßigung wird zentrale Bedeutung beigemessen, da die EU tatsächlich nur tätig werden könne, wenn die Mitgliedstaaten ihr auf jeweils nationaler Ebene in einem demokratisch legitimierten Verfahren entsprechende Befugnisse übertragen haben[84].

c) Die Unterzeichnung in Polen und Tschechien

51

In Polen und Tschechien hatten die Parlamente dem Lissabon-Vertragbereits frühzeitig zugestimmt. Die Staatspräsidenten verweigerten jedoch eine Unterzeichnung bis zu einem erfolgreichen irischem Referendum. Die Ratifizierung erfolgte in Polen am 9.10.2009 kurz nach dem irischen Referendum. Der tschechische Staatspräsident Vaclav Klausverlangte zunächst, dass die Garantien für Irland vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssten. Da die übrigen Mitglieder des Europäischen Rates nicht bereit waren, auf diese Forderung einzugehen, verlangte er – ebenfalls erfolglos – eine Klarstellung, dass durch den Lissabon-Vertrag keine Entschädigungsansprüche vertriebener Sudetendeutscherund Ungarn gegen die tschechische Republik begründet würden. Schließlich unterzeichnete er am 3.11.2009 den Lissabon-Vertrag, der nach Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten zum 1.12.2009 in Kraft treten konnte.

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