Christiane Eichholz - Europarecht

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Der Inhalt:
Dieses Skript befasst sich mit der Entwicklung der Europäischen Union bis heute und bietet einen schnellen und prüfungsorientierten Einstieg in das Europarecht. Dargestellt werden die europarechtlichen Rechtsquellen und ihr Verhältnis zum nationalen Recht der Mitgliedsstaaten. Ausführlich werden die Freiheitsrechte der Unionsbürger und die besonders klausurrelevante gerichtliche Durchsetzung von europarechtlichen Ansprüchen mit zahlreichen Beispielen aus der EuGH-Rechtsprechung behandelt. Die Kompetenzen der einzelnen Unionsorgane und ihre Verzahnung miteinander werden vorgestellt. Auch neureen Entwicklungen wie «dem Brexit» wird Rechnung getragen.
Die Konzeption:
Die Skripten der Reihe «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Damit waren bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages u.a. die Entscheidungen der EG-Organe auf diesen Politikfeldern zu beachten.[54] Die intergouvernementale Zusammenarbeit in der dritten Säule beschränkte sich nach dem Vertrag von Amsterdam auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.

33

Im Rahmen der GASP wurde im Amsterdamer Vertrag ein europäisches Polizeiamt (Europol) zur Zusammenarbeit der Polizei innerhalb der EU im Bereich des Terrorismus, des Menschenhandels, der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, des Betrugs und der Bestechung aufgenommen.

34

Das Schengen-Übereinkommen wurde in das Gemeinschaftsrecht integriert mit Ausnahmetatbeständenfür Dänemark, Großbritannien und Irland. Diese Ausnahmen waren in dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandesfestgelegt.[55] Die EU-Organe sind seit dem Vertrag von Amsterdam für die Fortentwicklung des Schengen-Übereinkommens zuständig.

2. Die Änderungen bezüglich der Institutionen

35

Im Vertrag von Amsterdam wurde das Mitentscheidungsverfahren gem. Art. 251 EGV[56] ausgeweitet. Das Europäische Parlament war bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages an der Gesetzgebung in allen Bereichen beteiligt, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit entschied. Eine Ausnahme hiervon bestand allerdings weiterhin für die Landwirtschaftals dem größten Finanzposten der EG.

Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam musste das Parlament nicht nur gem. Art. 214 Abs. 2 Unterabs. 3 EGV der Ernennung der Kommission als ganzer zustimmen, sondern gem. Art. 214 Abs. 2 S. 1 EGV auch vorab der Ernennung des Kommissionspräsidenten.

Im Vertrag von Amsterdam wurde dem Europäischen Parlament weiterhin das Initiativrecht für Gesetzesvorschlägeverweigert.

Im Hinblick auf die geplanten Erweiterungen auf siebenundzwanzig Mitgliedstaaten wurde die Anzahl der Parlamentssitzeauf siebenhundert nach der Osterweiterungfestgelegt.

Im „Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union“[57] zum Amsterdamer Vertrag wurde festgelegt, dass bis zum Abschluss der Erweiterungen jedes Mitglied nur noch einen Kommissar stellen kann.

Durch die Ausweitung der Mitentscheidungsverfahren gem. Art. 251 EGV verlor der Rat an Einfluss, da das Europäische Parlament neben dem Rat zu beteiligen war.

3. Das Europa der zwei Geschwindigkeiten

36

Der Vertrag von Amsterdam regelte die Voraussetzungen[58] der verstärkten Zusammenarbeiteinzelner Mitgliedstaaten. Diese sollte möglich sein, um den Integrationsprozess innerhalb der wachsenden Gemeinschaft zu beschleunigen (Europa der zwei Geschwindigkeiten). Die unterschiedlich starke Bereitschaft der Mitgliedstaaten, Kompetenzen auf die Gemeinschaft zu übertragen wie z.B. bei der WWU oder dem Schengen-Übereinkommen, wurde damit institutionalisiert.

1. Teil Die europäische Integration› B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft› V. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Nizza vom 26.2.2001

V. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Nizza vom 26.2.2001

37

Mit dem Vertrag von Nizza sollten die durch die bevorstehende Osterweiterung der EU erwarteten institutionellen Problemegeregelt werden. Der Vertrag von Nizza[59] war am 26.2.2001 beschlossen worden, konnte aber erst am 1.2.2003 in Kraft treten. Grund hierfür war das nur in Irland abgehaltene Referendum. Die Iren hatten in einem ersten Referendumden Vertrag abgelehnt. Erst ein zweites Referendum brachte die notwendige Zustimmung des irischen Volkes.

1. Die Änderungen bezüglich der Institutionen

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Bis zur Reform der Institutionen hatten in Hinblick auf die beschlossene Osterweiterung die größeren Mitgliedstaaten[60] zwei Kommissare, die kleineren einen Kommissar. Beschlüsse im Rat wurden in Bezug auf nur noch dreiundsiebzig Artikel einstimmig und i.Ü. mit qualifizierter Mehrheit getroffen. Auch war die Größe der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Sitzverteilung im Europäischen Parlament und bei der Stimmengewichtung im Rat nicht ausreichend berücksichtigt. Die Vorschriften über die Größe und die Zusammensetzung der Organe sowie die Stimmengewichtung im Rat waren im Protokoll über die Erweiterungder EU sowie in der Erklärung zur Erweiterung der EU enthalten.[61]

39

Das System der Beschlussfassung im Rat gem. Art. 205 EGV[62] wurde geändert und die Bereiche,[63] für die Beschlüsse mit einer qualifizierten Ratsmehrheit gefasst werden konnten, ausgeweitet.[64] Jetzt war nur noch in Bezug auf fünfunddreißig Artikel eine einstimmige Ratseinscheidung[65] erforderlich. Für die einzelnen Mitgliedstaaten wurde in Art. 205 Abs. 2 EGV festgelegt, mit wie vielen Stimmen sie im Rat vertreten wurden. Hierbei erhielten die bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten mehr Stimmen als bevölkerungsärmere Staaten.

40

Es blieb nach heftigen Debatten bei der im Amsterdamer Vertrag getroffenen Festlegung,[66] dass jeder Mitgliedstaat bis zum Abschluss der Erweiterungen von 2004 und 2007 von einem Kommissar vertreten werden sollte. Durch den Vertrag von Nizza wurde dem EUV a.F. und dem EGV das Protokoll über die Erweiterung der EU beigefügt. In Art. 4 Abs. 2 dieses Protokolls hieß es, dass mit dem Beitritt des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaates die Zahl der Kommissionsmitglieder unter die Zahl der Mitgliedstaaten sinken sollte. Die Mitglieder der Kommission sollen auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt werden. Nach der Europawahl am 7.6.2009 war die Kommission neu zusammenzusetzen. Wenn bis dahin der Lissabon-Vertrag nicht in allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden wäre, hätte entsprechend Art. 4 Abs. 2 des Erweiterungsprotokolls nicht jedes Land einen Kommissar stellen können.[67]

41

Nach der Osterweiterung sollte das Europäische Parlament wieder[68] über siebenhundertzweiunddreißig Sitze verfügen. Bei der Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament orientierte sich der Vertrag von Nizza an den Bevölkerungszahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Deutschland sollte nach der Osterweiterung genau so viele Abgeordnete stellen können wie vorher.[69] In anderen Mitgliedstaaten musste die Anzahl der sie im Europäischen Parlament vertretenen Abgeordneten reduziert werden, damit das Parlament nach Beendigung der Osterweiterungen noch eine arbeitsfähige Größe hat.

2. Die Charta der Grundrechte der EU[70]

42

Der Europäische Rat hatte 1999 beschlossen, dass eine Charta der Grundrechteder EU erarbeitet werden sollte. In der Charta sollten erstmals alle in der EU geltenden Grundrechte zusammengefasst werden. Bislang verwies Art. 6 Abs. 2 EUV a.F.[71] auf die Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK)des Europarates und die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungender Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Die Charta wurde ursprünglich vom ersten europäischen Konventunter dem Vorsitz von Prof. Roman Herzogerarbeitet. Sie wurde anschließend von einer Reihe von Organen, unter anderem dem Europäischen Parlament und dem Rat, gebilligt und zur Eröffnung der Regierungskonferenz von Nizza am 7.12.2000 von den Staats- und Regierungschefs feierlich proklamiert. Die Charta sollte zunächst als Bestandteil[72] der gescheiterten Verfassung in Kraft treten. Es wird jetzt auf sie in Art. 6 Abs. 1 EUV Bezug genommen. Danach erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte niedergelegt sind. Der Text der Charta der Grundrechte verbindet die klassischen Grundrechte der EMRK mit den Grundfreiheiten gem. den Art. 45–66 AEUV und den Zielbestimmungen wie z.B. der Vielfalt der Kulturen und den Programmsätzen des Gemeinschaftsrechts. Art. 51 der Charta der Grundrechte regelt, dass sie für die EU-Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und für die Mitgliedstaaten, sofern diese Unionsrecht durchführen, gilt.[73]

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