Martin Schwab - AGB-Recht

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Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in der Praxis der Vertragsgestaltung von ganz erheblicher Bedeutung, kommt aber in der juristischen Ausbildung reichlich kurz. Die Aufgabe, sich im Rechtsstreit zur Wirksamkeit von AGB zu äußern oder AGB für einen Mandanten zu formulieren, trifft daher viele Juristinnen und Juristen, die nach bestandenem Assessorexamen den Anwaltsberuf ergreifen oder in der Rechtsabteilung eines Unternehmens tätig werden, gänzlich unvorbereitet. Diese systematische Gesamtdarstellung des AGB-Rechts hilft bei der Mandatsbearbeitung durch
–methodische Anleitungen zum Verfassen und zur Prüfung von AGB,
–zahlreiche Fallbeispiele mit Erläuterungen als konkrete Handreichungen für die praktische Arbeit,
–Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung zu den praktisch wichtigsten Problemfeldern,
–umfassende Behandlung von häufigen Rechtsfragen zu AGB in Kaufverträgen, Mietverträgen Werkverträgen sowie in Bürgschaftsverträgen, weiterhin zu Klauseln aus anderen Vertragstypen wie z.B. aus Reise-, Bank- und Versicherungsverträgen.
–Aktuell: mit Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie.

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Prütting, Hanns/Wegen, Gerhard/Weinreich, Gerd BGB, 13. Auflage 2018

Rebmann, Kurt/Rixecker, Roland/Säcker, Franz Jürgen (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Band 2, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, §§ 241–432, 7. Auflage 2016 Band 3, Schuldrecht, Besonderer Teil I, §§ 433–534, Finanzierungsleasing, HeizkostenV, BetriebskostenV, CISG, 7. Auflage 2016 Band 4, Schuldrecht, Besonderer Teil II, §§ 535–630, EFZG, TzBfG, KSchG, 7. Auflage 2016 Band 5/1, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 631–651 BGB, 7. Auflage 2018 Band 5/2, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 651a–704 BGB, 7. Auflage 2017 Band 6, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 705–853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Produkthaftungsgesetz, 7. Auflage 2017

RGRK Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, Band 2, Teilband 2, §§ 414–610, 12. Auflage 1978

Schulze, Reiner Handkommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Auflage 2016

Soergel, Hans Th. Bürgerliches Gesetzbuch

Band 2, Schuldrecht 1, §§ 241–432, 12. Auflage 1990 Band 3, Schuldrecht 2, §§ 433–515, AGB-Gesetz, ABzG, EAG, EKG, UN-KaufAbk, 12. Auflage 1991 Band 5.2, Schuldrecht 3, §§ 320–327, 13. Auflage 2005

Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen

Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 255–304 (Leistungsstörungsrecht 1), Neubearbeitung (Einzelband) 2014 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 305–310, UKlaG (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), Neubearbeitung (Einzelband) 2013 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 433–487; Leasing (Kaufrecht und Leasingrecht), Neubearbeitung (Einzelband) 2014 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 765 –778, Neubearbeitung (Einzelband) 2012

Stoffels, Markus AGB-Recht, 3. Auflage 2015

Ulmer, Peter/Brandner, Hans Erich/Hensen, Horst-Diether AGB-Recht, Kommentar zu den §§ 305–310 BGB und zum Unterlassungsklagengesetz, 12. Auflage 2016

Wolf, Manfred/Lindacher, Walter/Pfeiffer, Thomas AGB-Recht, 6. Auflage 2013

Teil 1 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Teil 1 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen› 1. Kapitel Die Vertragsbedingungen

1. Kapitel Die Vertragsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

I. Begriff der Vertragsbedingungen

II. Einseitige Erklärungen des Verwenders

III. Vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite

IV. Öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse

I. Begriff der Vertragsbedingungen

1

Tipp

Vertragsbedingungen sind Bestandteile von mehrseitigen Rechtsgeschäften, die bereits geschlossen worden sind oder noch geschlossen werden sollen.

1. Vertragsabschlussklauseln

2

Dabei reicht es aus, wenn beim Kunden der Eindruck erweckt werden soll, die fragliche Klausel diene dazu, Rechte und Pflichten aus einem Vertrag zu regeln[1]. Auszuscheidenaus dem Begriff der „Vertragsbedingungen“ sind hingegen zum einen einseitige Erklärungen des Verwenders, zum zweiten Rechtsverhältnisse, die nicht durch Vertrag, sondern durch Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind, und zum dritten reine Wissenserklärungen, etwa Produktinformationen in Katalogen[2]. KeineVertragsbedingungen sind außerdem Klauseln, die das Zustandekommendes Vertrags betreffen, die also die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses definieren.

3

Beispiel 1

In den Teilnahmebedingungen einer Zahlenlotterie heißt es: „ Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn der Originalschein in der Zentrale des Betreibers eingegangen, der Inhalt des Originalscheins vollständig und richtig aufgezeichnet und beide Abschnitte und die Aufzeichnungen durch Verschluss rechtzeitig gesichert worden sind.

4

Mit der Klausel im Beispiel 1stellt der Betreiber klar, dass die Entgegennahme des Lottoscheins durch die Annahmestelle noch nicht zum Vertragsschluss führt. Es werden also die Voraussetzungen definiert, unter denen der Antrag des Teilnehmers auf Abschluss eines Spielvertrags angenommen ist. Diese Klausel betrifft nicht den Inhalt des Vertrags, sondern bereits den Tatbestand des Vertragsschlusses und gehört daher nicht zu den „Vertragsbedingungen“. Die Klausel unterliegt daher keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB[3]. Geht der Lottoschein auf der Annahmestelle verloren, kommt daher kein Spielvertrag zustande. Aber selbst wenn man die Klausel im Beispiel 1als Vertragsbedingung ansehen wollte, wäre mit ihr nicht mehr gesagt, als dass die Lotto-Annahmestelle nicht Empfangsbevollmächtigter des Betreibers ist. Da es dem Betreiber freisteht, Empfangsvertreter zu bestimmen oder dies bleiben zu lassen, wäre die Klausel, wenn sie denn AGB wäre, jedenfalls nach § 307 III 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.

5

Wohl aberkönnen Vertragsschlussklauseln dann „Vertragsbedingungen“ sein, wenn sie eine in §§ 145 ff. BGB nicht enthaltene Bindung des Klauselgegners an sein Vertragsangebot enthalten oder der Vertragserklärung des Klauselgegners einen Inhalt beilegen, den dieser nicht sinnvoll gemeint haben kann. Wesentliche Bedeutung kommt hier nicht zuletzt dem Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGBzu. In solchen Fällen bringt diejenige Vertragspartei, welche die Vertragsabschlussklausel einführt, mit dem Klauselgegner, der sich damit einverstanden erklärt, eine Art Vorvertrag zustande, in dem die Modalitäten geregelt werden, unter denen der eigentlich angestrebte Vertrag zustande kommen soll.

6

Beispiel 2

a) In den AGB eines Reiseveranstalters, bei dem die Kunden Reisen im Internet aufgrund einer dort gegebenen Beschreibung buchen können, heißt es: „ Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung mit Zugang verbindlich, d.h. der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach dem Reiseprospekt “.
b) In den AGB eines Foto-Einzelhändlers heißt es: „ Der Vertrag kommt wahlweise durch schriftliche Bestätigung des Auftrags oder durch Versenden der Ware zustande “.

7

Die Klausel in Beispiel 2 a)ist „Vertragsbedingung“. Denn der Kunde erklärt sich, indem er die Klausel akzeptiert, bereit, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung mit einem bestimmten Inhalt gegen sich gelten zu lassen – nämlich mit dem Inhalt, dass die Reise nach Maßgabe des Reiseprospekts gebucht wird. Mit diesem Inhalt ist die Klausel nach § 307 I 1 BGB unwirksam[4]. Denn der Kunde bucht die Reise auf der Basis der Beschreibung im Internet und nicht auf der Basis eines Prospekts, den er im Zeitpunkt der Buchung noch gar nicht gelesen haben kann. Wenn also die Angaben im Prospekt von denen im Internet abweichen, wird der Vertragserklärung des Kunden ein anderer Inhalt als derjenige beigelegt, den der Reiseveranstalter nach §§ 133, 157 BGB als vom Kunden gewollt ansehen muss.

8

Die Klausel im Beispiel 2 b)ist „Vertragsbedingung“. Denn der Kunde lässt sich, indem er die Klausel akzeptiert, darauf ein, dass der Händler bestimmt, wie und vor allem wann ein Vertrag zustande kommt. Da eine bestimmte Frist nicht genannt ist, innerhalb derer die Bestellung des Kunden angenommen worden sein muss, weicht die Klausel von § 147 II BGB ab. Sie ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam[5]. Sie enthält insbesondere nicht eine bloße Wiederholung der in § 147 II BGB getroffenen Regelung[6]. Denn sie ist so zu lesen, dass der Händler die Bestellung zu jedem beliebigen Zeitpunkt annehmen und den Vertrag zustande bringen kann. Damit ist der Kunde unbefristet an sein Angebot gebunden. Die Annahmefrist ist mit anderen Worten „nicht hinreichend bestimmt“.

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