Martin Schwab - AGB-Recht

Здесь есть возможность читать онлайн «Martin Schwab - AGB-Recht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

AGB-Recht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «AGB-Recht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in der Praxis der Vertragsgestaltung von ganz erheblicher Bedeutung, kommt aber in der juristischen Ausbildung reichlich kurz. Die Aufgabe, sich im Rechtsstreit zur Wirksamkeit von AGB zu äußern oder AGB für einen Mandanten zu formulieren, trifft daher viele Juristinnen und Juristen, die nach bestandenem Assessorexamen den Anwaltsberuf ergreifen oder in der Rechtsabteilung eines Unternehmens tätig werden, gänzlich unvorbereitet. Diese systematische Gesamtdarstellung des AGB-Rechts hilft bei der Mandatsbearbeitung durch
–methodische Anleitungen zum Verfassen und zur Prüfung von AGB,
–zahlreiche Fallbeispiele mit Erläuterungen als konkrete Handreichungen für die praktische Arbeit,
–Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung zu den praktisch wichtigsten Problemfeldern,
–umfassende Behandlung von häufigen Rechtsfragen zu AGB in Kaufverträgen, Mietverträgen Werkverträgen sowie in Bürgschaftsverträgen, weiterhin zu Klauseln aus anderen Vertragstypen wie z.B. aus Reise-, Bank- und Versicherungsverträgen.
–Aktuell: mit Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie.

AGB-Recht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «AGB-Recht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

9

Um die Annahmefrist in einem solchen Fall mit hinreichender Bestimmtheit zu versehen, müsste der Verwender wenigstens zusätzlich angeben, bis wann er spätestes die Ware versenden bzw. mit der bestellten Leistung beginnen wird. Bei einem Stromlieferungsvertraghat der BGH eine Klausel gebilligt, wonach der Vertrag wirksam wird, wenn der Versorger dem Kunden die Bestellung bestätigt und der Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens aber mit Beginn der Belieferung[7]. Die Klausel war deshalb wirksam, weil sie speziell auf den Fall des Lieferantenwechsels gemünzt war (hier kann es bei der Beendigung des Altvertrages immer zu Verzögerungen kommen) und weil in den AGB des Versorgers zugleich vermerkt war, wann mit der Belieferung begonnen werden sollte – nämlich bei Bestellungen bis zum 20. eines Monats zu Beginn des übernächsten Monats. Ohne derartige Besonderheiten ist auch in Stromlieferungsverträgen eine Klausel, wonach der Vertrag mit schriftlicher Bestätigung seitens des Versorgers zustande kommt, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam[8].

10

§ 308 Nr. 1 BGB verbietet außerdem unangemessen lange Bindungsfristen. So wurde im Online-Versandhandeleine Bindungsfrist von fünf Tagen als zu lang befunden[9]. Erhebliche praktische Bedeutung haben Angebotsklauseln in Immobilienkaufverträgenerlangt. Bei bereits fertiggestellten[10] und ebenso bei noch zu errichtenden[11] Objekten (z.B. Eigentumswohnungen) ist dem Verkäufer nach Ansicht des BGH auf dem Boden des § 147 II BGB eine Annahmefrist von vier Wochen zuzubilligen: Das ist der Zeitraum, den der Verkäufer typischerweise benötigt, um die Bonität des Kaufinteressenten zu prüfen. Bindungsfristen in AGB, die wesentlich darüber hinausreichen, sind nach § 308 Nr. 1 BGB unzulässig. Deshalb hat der BGH eine (als AGB zu qualifizierende) Klausel, wonach der Käufer vier Monate und drei Wochen an sein Angebot gebunden sein sollte, nach dieser Vorschrift für unwirksam erklärt[12]. Eine sechswöchige Bindung des Käufers an sein Angebot in AGB des Verkäufers wurde vom OLG Dresden toleriert[13], vom BGH aber für unangemessen lang erklärt[14], weil der Verkäufer nach Ansicht des BGH kein schutzwürdiges Interesse an einer wesentlichen Verlängerung der gesetzlichen Bindungsfrist ins Feld führen konnte. Und selbst wenn solche Interessen doch einmal anzuerkennen sind, beträgt die absolute Höchstgrenze für eine zulässige Angebotsbindung in AGB eines Immobilienverkäufers nach Ansicht des BGH drei Monate[15]. Die Annahmefrist beginnt auf dem Boden des § 147 II BGB mit der Absendung des Angebots. Klauseln in AGB des Verkäufers, die den Fristbeginn von Umständen abhängig machen, welche der Kaufinteressent nicht beeinflussen kann (z.B. Eingang des Angebots beim Verkäufer), sind i.S.d. § 308 Nr. 1 BGB „nicht hinreichend bestimmt“ und damit unwirksam[16]. Keinen gangbaren Ausweg bildet es, wenn der Verkäufer das Kaufangebot sofort annimmt, sich aber durch AGB den Rücktritt vorbehält. Denn diese Klausel erzielt ein ähnliches Ergebnis wie eine einseitige Bindung des Käufers an sein Angebot. Sie hält daher einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 308 Nr. 3 BGB nicht stand, wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, ein Interesse an der Schwebelage darzutun, welches so gewichtig ist, dass es auch eine Angebotsbindungsklausel am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB zu rechtfertigen vermöchte[17].

11

§ 308 Nr. 1 BGB wirkt sich ferner bei Fortgeltungsklauselnauf, die ebenfalls im Grundstücksverkehr verwendet wurden. Danach gilt ein Kaufangebot nach Ablauf der Bindungsfrist als unwiderrufliches Angebot weiter, kann also vom Verkäufer (der diese Klausel in AGB verwendet) immer noch angenommen werden, wenn es nicht vorher vom Kaufinteressenten widerrufen worden ist. Ob eine solche Fortgeltungsklausel in AGB wirksam ist, ist streitig. Einige halten sie für wirksam, weil der Verwender sich bei einem widerruflichen Angebot schon im Ansatz keine Annahmefrist vorbehalte[18]. Andere fordern für ihre Wirksamkeit, dass die Fortgeltung zeitlich begrenzt wird[19]. Der BGH hält mit Recht jedenfalls eine unbefristete Fortgeltungsklausel für unwirksam. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kaufinteressent sein Angebot widerrufen kann[20]: Solange das Angebot weiter gilt, weiß der Klauselgegner nicht, ob es noch zum Vertragsschluss kommt; er kann, wenn die Annahme erst nach langer Zeit erklärt wird, von dieser überrascht werden.

12

Schwierigkeiten bereiten Angebotsbindungsklauseln in Wohnraummietverträgen. Wenn der Mieter, typischerweise nach Besichtigung der Wohnung, sein Interesse am Abschluss eines Mietvertrags bekundet, wird man einerseits dem Vermieter eine gewisse Bedenkzeit einräumen müssen, bis er ein entsprechendes Vertragsangebot annimmt; er mag etwa Informationen über die Bonität des Mieters und dessen Verträglichkeit und Zuverlässigkeit als Vertragspartner einholen wollen[21]. Andererseits wäre der Mieter, solange er an ein Vertragsangebot gebunden ist, faktisch daran gehindert, sich anderweitig nach Wohnungen umzusehen – was umso schwerer wiegt, als der Wohnraumbedarf in den meisten Fällen innerhalb eines kurzen Zeitfensters gedeckt werden muss[22]. Und da der Mietvertrag nach § 550 BGB der Schriftform bedarf, kann sich ohnehin keine der beiden Parteien sicher sein, dass der Vertrag zustande kommt, bevor er unterschrieben ist. Für die gewillkürte Schriftform hat eben dieser Gedanke in § 154 II BGB Ausdruck gefunden. Nun haben wir es bei § 550 BGB mit einer gesetzlichen Schriftform zu tun, deren Nichteinhaltung freilich nicht wie sonst (§ 125 S. 1 BGB) zur Nichtigkeit des Vertrags im Ganzen, sondern nur zum Wegfall seiner Befristung führt. Die Interessenlage ist jedoch keine andere als bei der gewillkürten Schriftform. Wenn aber ohnehin keine Partei vor der schriftlichen Fixierung des Vertrags endgültige Sicherheit erwarten darf, kann dies nur bedeuten, dass die Bindung der Parteien an ein abgegebenes Vertragsangebot i.S.d. § 145 Hs. 2 BGB ausgeschlossen ist; der Ausschluss ergibt sich zwar nicht aus einer ausdrücklichen Erklärung des Antragenden, wohl aber aus den Umständen. Eine Klausel in AGB des Vermieters, dass der Mieter – egal wie lang oder kurz – an sein Angebot gebunden ist, weicht folglich von § 145 Hs. 2 BGB ab und unterliegt daher nach § 307 III 1 BGB der Inhaltskontrolle. Für den Mieter ist eine solche Bindung angesichts der Situation, in der er sich bei der Wohnungssuche befindet, unzumutbar. Die Angebotsbindung in AGB des Vermieters ist daher nach § 307 I 1 BGB unwirksam[23]. Unwirksam ist konsequent auch eine Klausel, welche den Mieter für den Fall, dass die Wahl des Vermieters auf ihn fällt und er – der Mieter – den Vertrag alsdann aber nicht abschließt, dazu verpflichtet, eine Abstandsgebühr zu zahlen. Denn diese Klausel erzeugt eine mittelbare Angebotsbindung.

13

Kritisch zu beurteilen sind Versuche, die einseitige Bindung einer Partei an einen in Aussicht genommenen Vertrag durch die Konstruktion einer aufschiebenden Bedingungherbeizuführen. Das sieht dann etwa so aus: (1) Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Verwender erklärt, der Vertrag solle unbedingt verbindlich werden. (2) Der Verwender hat das Recht, auf den Bedingungseintritt zu verzichten mit der Wirkung, dass die Bedingung dann endgültig ausgefallen ist und der Vertrag letztlich niemals Wirksamkeit erlangt. Im Ergebnis hat der Verwender es allein in der Hand, ob und wann der Vertrag wirksam wird; der Klauselgegner hat keine Chance, das zu beeinflussen. Auf eine solche Konstruktion ist § 308 Nr. 1 BGB anwendbar[24]. Rechtskonstruktive Schwierigkeiten bereitet es freilich, die Rechtsfolge zu bestimmen, wenn man eine vorformulierte Bedingung nach dem vorstehend beschriebenen Muster für unwirksam erklärt. Würde man nur die Bedingung streichen, wäre der Vertrag von Anfang an unbedingt geschlossen. Der Klauselgegner würde dann an einem Vertrag festgehalten, vor dem er gerade deshalb geschützt werden muss, weil sein Zustandekommen so lange in der Schwebe lag. Daher ist der Vertrag in diesem Fall nach § 306 III BGB ausnahmsweise im Ganzen nichtig.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «AGB-Recht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «AGB-Recht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «AGB-Recht»

Обсуждение, отзывы о книге «AGB-Recht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.