14
Es liegt wiederum keine Vertragsbedingungvor, wenn nachgeordnete Mitarbeiter oder Zweigniederlassungen intern angewiesenwerden, im Geschäftsverkehr mit Kunden bestimmte Verfahrensweisen anzuwenden. An einer Vertragsbedingung fehlt es daher, wenn eine Bank ihre Filialen anweist, für die Nichteinlösung von Schecks und die Nichtausführung von Lastschriften mangels Deckung Gebühren zu erheben[25]. Eine solche Handhabung kann freilich gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB verstoßen. Es kann nämlich geschehen, dass das Verhalten, zu dem die Filialen angewiesen worden sind, als unangemessene Benachteiligung des Kunden anzusehen wäre , wenn es Gegenstand einer Vertragsbedingung wäre. Im soeben gebildeten Beispiel 1ist eben dies der Fall: Eine Bank darf für Nichtausführung von Lastschriften und Nichteinlösung von Schecks mangels Deckung keine Gebühren erheben[26]. Dann darf sie nicht dadurch das gleiche Ergebnis erzielen, dass sie in ihrer tatsächlich geübten Geschäftspraxis den Kunden so stellt, als schuldete dieser eine solche Gebühr. Das Umgehungsverbot des § 306a BGB gilt mithin nicht bloß für die Inhalts-, sondern ebenso für die Einbeziehungskontrolle und darüber hinaus für die Einordnung von Geschäftspraktiken als AGB, mithin ebenso für die §§ 305 bis 305c BGB[27].
15
Wenn ein Kfz-Hersteller (bzw. dessen Leasing-Tochter) seinen Vertragshändlern „Abwicklungsrichtlinien“ für das Leasinggeschäft zuleitet und darum bittet, diese Richtlinien – in denen wesentliche Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Parteien enthalten sind – „zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme“ gegenzuzeichnen, handelt es sich nicht mehr um bloße interne Anweisungen, sondern um echte Vertragsbedingungen. Die Bezeichnung „Richtlinien“ kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hersteller die Absicht hegt, ein Rechtsregime zu errichten, auf dessen Basis die Vertragspraxis zwischen ihm und seinen Vertragshändlern gelebt werden soll[28].
[1]
Vgl. LG Köln ZIP 1997, 1328 f.: Die Klausel in Wertpapiervermittlungsbedingungen „ Im Interesse günstiger Konditionen verzichtet die Bank 24 auf jede Form der Beratung “ enthält nach dem Eindruck des Kunden einen Haftungsausschluss für fehlerhafte oder unterlassene Beratung. In gleicher Weise sind im Bauwesen die VOB/C Vertragsbedingungen, weil sie geeignet sind, den Preis der erbrachten Bauleistungen zu beeinflussen ( BGH NJW-RR 2004, 1248, 1249).
[2]
Zu letzterem BGH NJW 2009, 1337 Rn. 11 ff., zustimmend Niebling MDR 2009, 557; skeptisch bezüglich der Formulierung „Irrtümer vorbehalten“ aber Pfeiffer LMK 2009, 279564.
[3]
KG NJW 1981, 2822.
[4]
LG Köln RRa 2009, 229, 230.
[5]
LG Leipzig MMR 2010, 751; ebenso Wiese MMR 2010, 751 f.
[6]
So aber für eine vergleichbare Klausel OLG Düsseldorf MMR 2013, 300, 302.
[7]
BGH NJW 2013, 291 Rn. 17 ff.
[8]
OLG Nürnberg ZNER 2011, 455 f.
[9]
LG Hamburg MMR 2013, 506, 507.
[10]
BGH NJW 2010, 2873 Rn. 11 ff.
[11]
BGH NJW 2014, 854 Rn. 12; BGH NJW 2014, 857 Rn. 8; zustimmend Graf von Westphalen NJW 2014, 2242, 2246.
[12]
BGH NJW 2010, 2873 Rn. 7 ff.; für Unwirksamkeit einer viermonatigen Bindungsfrist auch OLG Nürnberg MDR 2012, 630 f.
[13]
OLG Dresden NotBZ 2012, 107, 108.
[14]
BGH NJW 2014, 857 Rn. 9 ff.; ebenso BGH NJW 2016, 2173 Rn. 11.
[15]
BGH NJW 2014, 854 Rn. 17.
[16]
OLG Düsseldorf BauR 2014, 110, 111; OLG München VuR 2005, 155, 156.
[17]
Blank DNotZ 2014, 166, 169 f.; differenzierend Herrler DNotZ 2013, 887, 913 ff.
[18]
OLG Dresden NotBZ 2012, 105 f.; Cremer/Wagner NotBZ 2004, 331, 335 f.; Walter NotBZ 2012, 81, 83 f.
[19]
Herrler DNotZ 2013, 887, 896 ff.; Herrler/Suttmann DNotZ 2010, 883, 890 ff.
[20]
BGH NJW 2013, 3434 Rn. 20 ff.; BGH NJW-RR 2017, 114 Rn. 12; kritisch Basty RNotZ 2013, 425 f.; Suttmann MittBayNot 2014, 46.
[21]
Fervers NZM 2015, 105, 107.
[22]
Ausführliche Analyse der Mieter-Interessenlage bei Fervers NZM 201, 105, 107 f.
[23]
Überzeugend Fervers NZM 2015, 105, 108.
[24]
LG Traunstein ZMR 2017, 283. Für Anwendung des § 308 Nr. 1 BGB auf Klauseln, die den Vertragsschluss von einer aufschiebenden Bedingung abhängig machen, auch schon OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 504; Herrler DNotZ 2011, 276, 279; ders. DNotZ 2013, 887, 909. Dagegen aber Blank DNotZ 2014, 166, 171 ff.
[25]
BGH NJW 2005, 1645, 1646.
[26]
BGH NJW 1998, 309. Vgl. dazu noch unten Teil 3 Rn. 230 ff.
[27]
So auch Erman/ Roloff § 306a Rn. 3.
[28]
BGHZ 200, 362 Rn. 26 ff.
II. Einseitige Erklärungen des Verwenders
16
Tipp
Einseitige Erklärungen des Verwenders sind keine AGB und unterliegen daher weder der Einbeziehungskontrolle nach §§ 305 II, 305c I BGB noch der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Sie sind aber, sofern sie darauf gerichtet sind, die Rechtsposition Dritter nachteilig zu verändern, deshalb ungültig, weil sie (mangels Vorliegen eines Vertrags) nicht vom Einverständnis der Gegenseite getragen sind.
1. Haftungsausschluss bei Eröffnung einer Gefahrenquelle
17
Häufig finden sich in der Nähe von Gefahrenquellen Schilder, auf denen geschrieben steht, dass derjenige, der jene Quellen beherrscht, sich von seiner deliktischen Haftung freizeichnet oder Dritten eine Haftung auferlegt.
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Beispiel 3
| a) |
Auf einem Spielplatz steht ein Schild: „Benutzung auf eigene Gefahr“: Kann der Betreiber des Spielplatzes den Ersatz für Schäden verweigern, die ein spielendes Kind erleidet, weil der Betreiber eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat? |
| b) |
Ein Privatparkplatz wird durch ein Hinweisschild als solcher gekennzeichnet, auf dem für den Fall widerrechtlichen Parkens das „kostenpflichtige“ Abschleppen angedroht und „ jegliche Haftung für Beschädigung des Fahrzeugs beim Abschleppvorgang ausgeschlossen “ wird: Kann der Parkberechtigte aufgrund dieser Klausel den Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs auf Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen oder ihm Ersatz für etwaige beim Abschleppen verursachte Schäden verweigern? |
| c) |
Der Bauherr eines neu zu errichtenden Wohnhauses lässt auf seinem Baugrundstück ein Hinweisschild anbringen: „Betreten der Baustelle verboten! Eltern haften für ihre Kinder!“ Kann der Bauherr die Eltern auf Ersatz in Anspruch nehmen, deren Kinder gleichwohl auf der Baustelle spielen und Schäden verursachen? |
19
Sämtliche Beispielsfälle haben eines gemeinsam: Die Hinweisschilder sind nicht darauf gerichtet, einen Vertrag zwischen dem Aufsteller und Dritten zustande zu bringen. Nach § 311 I BGB entstehen daher Erstattungspflichten in allen genannten Fällen nur dann, wenn sie sich aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis begründen lassen; mit anderen Worten: Soweit sich Ersatzpflichten nicht schon aus dem Gesetz ergeben, ändern auch die Hinweisschilder daran nichts; und soweit sie sich ergeben, werden sie auch durch jene Schilder nicht ausgeschlossen. Im Beispiel 3 a)haftet damit der Spielplatzbetreiber auf Schadensersatz und kann dem Kind, das sich verletzt, allenfalls ein Mitverschulden entgegenhalten, wenn dieses sich einer erkannten Gefahrenquelle bewusst ausgesetzt hat (sog. Handeln auf eigene Gefahr ). Im Beispiel 3 b)hat der Parkberechtigte einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten nur, wenn sich dies aus §§ 683, 670 BGB oder aus § 823 I BGB herleiten lässt, nicht aber schon aufgrund des Schildes; und zum Ersatz von Schäden an dem abgeschleppten Wagen ist er verpflichtet, soweit eine solche Haftung sich aus dem Gesetz ergibt (etwa abermals aus § 823 I BGB oder aber aus §§ 677, 280 I BGB). Im Beispiel 3 c)haften die Eltern nur im Umfang des § 832 BGB; soweit danach eine Aufsichtspflicht nicht bestand, hat der Bauherr keinen Ersatzanspruch gegen die Eltern, sondern allenfalls aus § 823 I BGB gegen das Kind selbst.
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