[1]
Z. B. Canaris , Handelsrecht, § 1, Rn. 1; Brox/Henssler , Handelsrecht, Rn. 1.
[2]
Dass das nicht zwingend ist, zeigt das Beispiel des von Napoleon geschaffenen Code de Commerce, der objektiv anknüpfte, indem jeder zum Kaufmann erklärt wurde, der Handelsgeschäfte betreibt (vgl. näher Schmoeckel , Rechtsgeschichte der Wirtschaft, Rn. 142).
[3]
Canaris , Handelsrecht, § 1, Rn. 5.
[4]
Oetker , in: Oetker, HGB, Einleitung, Rn. 27 m. w. N.
[5]
Näher Oetker , in: Oetker, HGB, Einleitung, Rn. 39 ff.
[6]
Dazu näher Schmoeckel , Rechtsgeschichte der Wirtschaft, Rn. 132 ff.
[7]
Schmoeckel , Rechtsgeschichte der Wirtschaft, Rn. 138 f.
[8]
Schmoeckel , Rechtsgeschichte der Wirtschaft, Rn. 141 f.
[9]
Canaris , Handelsrecht, § 1, Rn. 48.
[10]
Näher dazu Schmoeckel , Rechtsgeschichte der Wirtschaft, Rn. 145 ff.
[11]
Im Einzelnen dazu Schmoeckel , Rechtsgeschichte der Wirtschaft, Rn. 155 ff.
[12]
Einen Überblick gibt Oetker , in: Oetker, HGB, Einleitung, Rn. 2 ff.
[13]
Näher dazu und m. w. N. MüKo-AktG/ Habersack , Einleitung, Rn. 19 ff.
[14]
BGBl. I 1998, S. 1474.
[15]
BGBl. I 2006, S. 2553.
[16]
Canaris , Handelsrecht, § 1, Rn. 17.
[17]
Lettl , Handelsrecht, § 1, Rn. 22 f.
[18]
Einführend dazu z. B. Brox/Henssler , Handelsrecht, Rn. 163 ff. m. w. N.
[19]
Dazu näher z. B. Bitter/Schumacher , Handelsrecht, § 10.
[20]
Dazu ausführlich Richardi , Wertpapierrecht (1987); einführend Brox/Henssler , Handelsrecht, Rn. 502 ff.
§ 2 Kaufleute, §§ 1-7 HGB
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Istkaufmann, § 1 HGB
C. Kannkaufmann nach § 2 HGB
D. Kannkaufmann nach § 3 HGB
E. Kaufmann kraft Eintragung, § 5 HGB
F. Handelsgesellschaften, § 6 I HGB
G. Formkaufmann, § 6 II HGB
H. Kaufmann kraft Rechtsscheins
19
Fall 1:
A betreibt in Regensburg ein Architekturbüro. Kann er durch Eintragung seines Unternehmens ins Handelsregister Kaufmann werden? ( Lösung Rn. 37 )
20
Fall 2:
Z betreibt in Regensburg ein als „Schatz-Bar“ bezeichnetes Bordell, bei dem zahlreiche Prostituierte teils selbstständig, teils als Arbeitnehmerinnen des Z tätig sind. Betreibt Z ein Gewerbe i. S. v. § 1 HGB? ( Lösung Rn. 41 , 43 )
21
Fall 3:
K betreibt in Mannheim ein großes Sportgeschäft. Angesichts der vielfältigen Lieferantenbeziehungen, der vielen Angestellten und des großen Umsatzes bedürfte das Unternehmen eigentlich eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs mit professioneller Buchführungen etc. K weigert sich aber beharrlich, derartig neumodischen „Kram“ in seinem Geschäft einzuführen. Als ihn das zuständige Registergericht unter Zwangsgeldandrohung auffordert, innerhalb von vier Wochen seiner Pflicht zur Eintragung seiner Firma im Handelsregister nachzukommen, ist K empört. Er habe sich bewusst dafür entschieden, nicht Kaufmann zu sein und sich daher nicht als Kaufmann registrieren lassen. Gegen seinen Willen dürfe ihm das nicht aufgezwungen werden. Hat K Recht? ( Lösung Rn. 54 , 56 )
22
Fall 4:
K betreibt einen Obsthandel, der weder nach seiner Art noch seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dennoch hat sich K im Jahr 2006 als Kaufmann im Handelsregister eintragen lassen, wegen der mit der Kaufmannseigenschaft einhergehenden Buchführungspflichten aber die Firma 2010 wieder löschen lassen, was ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wurde. Im Jahr 2012 verbürgte er sich mündlich für eine Forderung seines Sohnes gegenüber der Bank B. Als B ihn 2014 aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen will, beruft sich K auf den Formmangel. Zu Recht? ( Lösung Rn. 64 )
23
Fall 5:
K betreibt ein Schuhgeschäft in Aalen. Auch wenn dieses in Wahrheit nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, geht K irrigerweise davon aus. Da er ein gesetzestreuer Bürger ist, lässt er sich mit seinem Gewerbe unter seiner Firma in Erfüllung seiner vermeintlichen Pflicht aus § 29 HGB als Kaufmann im Handelsregister eintragen. Ist K Kaufmann und, wenn ja, nach welcher Vorschrift? ( Lösung Rn. 77 )
24
Fall 6:
Der Angeber A gibt sich in Briefen als „e.K.“ aus, obwohl er gar kein Kaufmann ist. Vom Kaufmann V, der die Geschäftsbriefe des A kennt, aber nicht weiß oder auch nur ahnen kann, dass A in Wahrheit gar kein Kaufmann ist, kauft er ein Faxgerät, das er – so erklärt er dem V großspurig – in seinem international tätigen Unternehmen dringend benötigt, obwohl er es in Wahrheit nur privat verwenden möchte. V, der in der Vergangenheit mehrfach Ärger mit Kunden hatte, die erst nach Wochen oder gar Monaten Mängel rügten, lässt sich auf den Kauf auch und gerade deshalb ein, weil A Kaufmann ist. Schon beim ersten Versuch, das Faxgerät in Gang zu setzen, stellt A fest, dass dieses einen Fehler aufweist. Weil er davon gefrustet keine Lust hat, sich näher mit dem Problem zu beschäftigen, lässt er das Gerät erst einmal Gerät sein und meldet sich erst sechs Wochen später bei V und verlangt Lieferung eines neuen Geräts. V verweigert dies unter Berufung auf § 377 II HGB. Zu Recht? ( Lösung Rn 93 , 100 und 102 )
§ 2 Kaufleute, §§ 1-7 HGB› A. Einleitung
25
Das Handelsrecht ist Sonderprivatrecht der Kaufleute( Rn. 1). Der Bestimmung des Kaufmannsbegriffs kommt daher überragende (Klausur-)Bedeutung zu, denn die Vorschriften des HGB sind in der Regel nur anwendbar, wenn wenigstens einer der Beteiligten Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB ist. Dabei ist die Kaufmannseigenschaft in einer Klausur – außer wenn isoliert nach ihr gefragt ist – nicht abstrakt vorab zu prüfen, sondern inzidentals Anwendungsvoraussetzung einer handelsrechtlichen Norm.
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Die Kaufmannseigenschaft kann sich aufgrund eines der folgenden Tatbestände ergeben:
• |
Kaufmann kraft Gewerbebetrieb. Dazu zählen der Istkaufmann (§ 1 HGB), der Kannkaufmann (§§ 2, 3 HGB) sowie die Personenhandelsgesellschaften (§§ 6 I, 105, 161 HGB). |
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Kaufmann kraft Rechtsform, § 6 II, I HGB. Gemeint sind die Handelsgesellschaften AG (§ 3 AktG), KGaA (§ 278 AktG), GmbH (§ 13 III GmbHG) und Genossenschaft (§ 17 II GenG). |
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Kaufmann kraft Fiktion, § 5 HGB. |
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Kaufmann kraft Rechtsscheins. |
§ 2 Kaufleute, §§ 1-7 HGB› B. Istkaufmann, § 1 HGB
§ 2 Kaufleute, §§ 1-7 HGB› B. Istkaufmann, § 1 HGB › I. Charakteristika
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Nach § 1 I HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dieser sog. materielle Kaufmannsbegriff(im Gegensatz zum formellen der §§ 5, 6 HGB) setzt nach § 1 II HGB das (1) Betreiben eines (2) Gewerbes voraus, das (3) nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativerfüllt sein. Liegt ein Gewerbebetrieb vor, vermutet§ 1 II HGB angesichts seiner Formulierung („es sei denn“), dass es sich um ein Handelsgewerbe handelt.
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