1. Pflichten
2.Rechte
a) Provisionsanspruch
b) Aufwendungsersatz
E. Der Vertragshändler
I. Charakteristika
II. Rechte und Pflichten
F. Der Franchisenehmer
I. Charakteristika
II. Rechte und Pflichten
G. Der Kommissionsagent
§ 9 Transportrecht, §§ 407-475h HGB
A. Einführung
B. Frachtgeschäft
I. Allgemeines und Abgrenzung
II.Anwendungsbereich
1. Sachlicher Anwendungsbereich
2. Persönlicher Anwendungsbereich
3. Territorialer Anwendungsbereich
III. Vertragsschluss
IV. Pflichten des Frachtführers
V. Haftung des Frachtführers, §§ 425 ff. HGB
1. § 425 HGB als grundlegender Haftungstatbestand
2. Haftungsausschlussgründe, §§ 426, 427 HGB
3. Haftungsumfang
4. Konkurrierende Ansprüche
5. Wegfall der Haftungsbeschränkungen, § 435 HGB
6. Haftung des ausführenden Frachtführers, § 437 HGB
7. Sonstiges
VI.Pflichten und Rechte des Absenders
1. Pflichten
2. Rechte
VII.Rechtsstellung des Empfängers
1. Ablieferungsanspruch
2. Sekundäransprüche
3. Zahlungspflichten
VIII. Umzugsvertrag, §§ 451 ff. HGB
C. Speditionsgeschäft
I. Allgemeines
II. Anwendungsbereich und Vertragsschluss
III. Haftung des Spediteurs, § 461 HGB
IV. Haftung des Versenders, § 455 II, III HGB
D. Lagergeschäft, §§ 467 ff. HGB
Sachverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
A. Charakteristika des Handelsrechts
B. Kaufmann und Unternehmer
C. Heutige Rechtsquellen des Handelsrechts
D. Geschichte des Handelsrechts
E. Aufgaben des Handelsrechts
F. Konzeption und Inhalt dieses Lehrbuchs
§ 1 Einleitung› A. Charakteristika des Handelsrechts
A. Charakteristika des Handelsrechts
1
Das Handelsrecht lässt sich grundlegend und schlagwortartig als Sonderprivatrecht der Kaufleutecharakterisieren.[1] Daraus lassen sich zwei für das Handelsrecht ganz maßgebliche Aspekte destillieren:
2
Erstens handelt es sich um ein subjektives System, um eine personell anknüpfende Rechtsmaterie, die deshalb im Grundsatz nur Geltung beansprucht, wenn mindestens einer der an einem Rechtsgeschäft Beteiligten Kaufmann i. S. d. §§ 1 ff. HGB ist.[2] Diese subjektive Eingangsvoraussetzung entspricht konzeptionell z. B. dem Verbraucherschutzrecht und dem Arbeitsrecht, die jeweils auch nur dann anwendbar sind, wenn einer der Beteiligten Verbraucher (§ 13 BGB) bzw. Arbeitnehmer ist. Dieser Grundsatz der subjektiven Determiniertheit ist allerdings zweifach beschränkt: Zum einen genügt es in vielen Fällen, dass nur auf einer Seite eines Rechtsgeschäfts ein Kaufmann steht (§ 345 HGB, näher Rn. 529). Und zum anderen sind eine Reihe von Vorschriften auch auf nicht-kaufmännische Kleingewerbetreibende anwendbar (z. B. §§ 383 II, 407 III 2 HGB).
3
Zweitens sind zwar auch auf Kaufleute zunächst die für jedermann geltenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften anwendbar, für sie trifft aber das Handelsrecht Sonderregelungen, die die allgemeinen Vorschriften des BGB ergänzenbzw. abändern.
Beispiel für eine Abänderung:Nach § 766 BGB ist ein Bürgschaftsvertrag nur zulässig, wenn das Bürgschaftsversprechen schriftlich erteilt wird. Demgegenüber ist eine Bürgschaft formfrei möglich, wenn sie auf Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, d. h. wenn sich ein Kaufmann (§§ 1 ff. HGB) verbürgt.
Beispiel für eine Ergänzung:§ 932 BGB schützt nur den guten Glauben an die Eigentümerstellung eines in Wahrheit nicht Berechtigten. Dies wird durch § 366 HGB dadurch ergänzt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis (§ 185 I BGB) geschützt wird. Ein derart weitreichender Gutglaubensschutz ist dem BGB unbekannt.
§ 1 Einleitung› B. Kaufmann und Unternehmer
B. Kaufmann und Unternehmer
4
Der Begriff des Kaufmanns ist von demjenigen des Unternehmersi. S. v. § 14 BGB zu unterscheiden. Der Begriff des Unternehmers im dortigen Sinne ist wesentlich weiter gefasst, wird davon doch jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft erfasst, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Damit fallen unter den Begriff des Unternehmers insbesondere auch Freiberuflerwie Rechtsanwälte, Architekten oder Ärzte („selbstständige berufliche Tätigkeit“, § 14 Alt. 2 BGB), die mangels Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. v. § 1 I HGB aber keine Kaufleute sind (dazu näher Rn. 36). Weil § 14 Alt. 1 BGB anders als § 1 I HGB auch gewerbliche Tätigkeiten einbezieht, kann man formulieren: Jeder Kaufmann ist zugleich Unternehmer (i. S. v. § 14 Alt. 1 BGB), aber nicht jeder Unternehmer ist auch Kaufmann.
§ 1 Einleitung› C. Heutige Rechtsquellen des Handelsrechts
C. Heutige Rechtsquellen des Handelsrechts
5
Neben den „übergeordneten“ Quellen aller Rechtsgebiete – dem Unions- und Verfassungsrecht – ist die zentrale, auch ganz maßgeblich im Mittelpunkt dieses Lehrbuchs stehende Rechtsquelle des nationalenHandelsrechts das Handelsgesetzbuch (HGB). Materiell betrachtet regelt das HGB nicht in allen Teilen Handelsrecht; zu nennen ist insbesondere das 2. Buch (§§ 105-236 HGB), das nicht Handels-, sondern Gesellschaftsrecht enthält. Das im 4. Buch geregelte Recht der Rechnungslegung nimmt demgegenüber insoweit eine Sonderstellung ein, als es zwar für Kaufleute gilt, es sich aber hierbei um öffentliches Recht handelt.[3] Handelsrecht findet sich des Weiteren in vielen, hier nicht im Einzelnen zu nennenden Sondergesetzen, wie z. B. dem VVG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die materiellen Regeln des Handelsrechts durch die §§ 374-404 FamFGergänzt.
6
Das Gesetzesrecht wird durch das Handelsgewohnheitsrecht, das als eigenständige Rechtsquelle anerkannt ist, ergänzt. Wie sonstiges Gewohnheitsrecht, so entsteht auch das Handelsgewohnheitsrecht durch eine längere, von einem entsprechenden Rechtsgeltungsbewusstsein getragene, ständige Übung durch die betroffenen Verkehrskreise.[4] Seine Bedeutung ist heute äußerst gering.
7
Vom Handelsgewohnheitsrecht zu unterscheiden sind die in § 346 HGB anerkannten Handelsbräuche. Bei diesen, in der Praxis durchaus wichtigen Bräuchen, handelt es sich nicht um Rechtsquellen, sondern um Rechts erkenntnis quellen(näher Rn. 530 ff.).
8
Das internationaleHandelsrecht beruht vor allem auf supranationalen Vorschriften (z. B. Richtlinien der EU) und völkerrechtlichen Verträgen.[5]
§ 1 Einleitung› D. Geschichte des Handelsrechts
D. Geschichte des Handelsrechts[6]
9
Als Frühformen eines Handelsrechts lassen sich die im Mittelalter in vielen Städten vorzufindenden besonderen Privilegien für Händler und Kaufleute begreifen. Besonders bedeutsam waren hierbei einerseits die oberitalienischen Handelsstädte, andererseits die Hansestädte im Nord- und Ostseeraum wie z. B. Hamburg und Lübeck. Angesichts des städte- und grenzüberschreitenden Verkehrs bestand bereits damals ein besonderes Bedürfnis nach Rechtsharmonisierung. So entwickelten sich Rechtsgewohnheiten, die im ganzen europäischen Handelsraum Anerkennung genossen („ lex mercatoria“).[7] Das erste Handelsgesetzbuch der frühen Neuzeit entstand sodann mit dem „Ordonnance de Commerce“ im Jahre 1673 in Frankreich, der 1808 von Napoleons „Code de Commerce“ abgelöst wurde und auch in Teilen Westdeutschlands galt.[8]
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