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Optionen können nach dem zugrunde liegenden Markt der Basiswerte unterschieden werden. Bei einer Terminmarktposition handelt es sich um eine Option auf Futures, bei einer Kassamarktposition hingegen um eine Kassaoption.[39] Untergliedert man Kassaoptionen wiederum nach deren zugrunde liegenden Basiswert, so gibt es Warenoptionen zum Beispiel auf Getreide oder Edelmetalle und Finanzoptionen zum Beispiel auf Aktien, Devisen oder Aktienindizes.[40]
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Für das Recht aus dem primären Optionsgeschäft zahlt der Anleger einen Preis, der Prämie oder auch Bindungsgeld[41] genannt wird und mit deren Zahlung verloren ist.[42] Die Optionsprämie setzt sich zusammen aus dem inneren und dem Zeitwert.[43] Der innere Wert ist der Unterschied zwischen dem Basispreis der Option und dem aktuellen Kurs. Der Zeitwert entspricht dem Betrag, um den der Kurs einer Option ihren inneren Wert übersteigt.[44] Die Option lässt sich auf nächster Stufe nochmals anhand des inneren Wertes aufgliedern. So ist die Option „In-the-Money“, wenn der aktuelle Kurs des Basiswerts über dem Basispreis, „Out-of-Money“, wenn der Basiswert unter („Call“) respektive über („Put“) dem vereinbarten Basispreis liegt und „At-the-Money“, wenn der Basispreis dem aktuellen Kurs des Basiswertes entspricht, wobei die letzteren Beiden keinen inneren Wert mehr besitzen.[45] Die üblicherweise sofort bei Vertragsschluss zu zahlende Optionsprämie stellt für den Käufer von Optionen die obere Grenze des Verlustes bei einer Option dar.[46] Unüberschaubar ist demgegenüber allerdings das Verlustrisiko des Verkäufers einer Option, da er im Falle der Glattstellung den Basiswert kaufen respektive verkaufen muss.[47] Eine Nachschusspflicht besteht hier nicht.[48] Ein Optionsgeschäft kann entweder durch physische Lieferung des Basiswerts durch einen Barausgleich erfüllt werden.[49]
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Rechnet der Anleger mit einem Kursanstieg, erwirbt er eine Kaufoption.[50] Mit ihr bekommt er das Recht, innerhalb der Optionslaufzeit einen entsprechenden Warenterminkontrakt („Long“) zum Basispreis zu erwerben. Bei steigendem Kurs kann der Spekulant nun eine entsprechende Verkaufsverpflichtung („Short“) zum höheren Tageskurs eingehen und seine dadurch entstehende Lieferverpflichtung durch Ausübung der „Call-Option“, das heißt Erwerb des Kaufkontraktes zum niedrigeren Basispreis, erfüllen.[51] Spiegelverkehrt funktioniert dies bei der „Put-Option“, bei der der Anleger mit einem Kursverfall rechnet, aber das Recht erwirbt, zu dem hohen Basiswert zu verkaufen und seine Lieferverpflichtung durch einen entsprechenden Kauf zum niedrigeren Tageskurs glattzustellen.[52]
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Ein tatsächlicher Gewinn ist dabei erst dann zu verbuchen, wenn die jeweilige Preisdifferenz als Folge der Kursbewegungen mehr als die für den Optionserwerb aufgewandten Kosten ausmacht. Diese Spanne wird als Options- oder Prämienzone und der Punkt, ab dem ein tatsächlicher Gewinn erwirtschaftet wird, als Break-Even-Point bezeichnet. Die der Option innewohnende Gewinnchance wird dementsprechend umso kleiner, je höher die Optionsprämie ist.[53] In der Regel werden sowohl Fest- als auch Optionsgeschäfte tatsächlich nicht ausgeführt, es wird also nicht wirklich zum Beispiel die Ware geliefert.[54] Vielmehr wird die Differenz des vereinbarten Preises (Festpreis respektive Optionsausübungspreis) zu dem Preis des Basiswertes in Geld ausgeglichen.[55] Im Unterschied[56] zum Festgeschäft muss beim Optionsgeschäft die gezahlte und von Anfang an verfallene Optionsprämie zuerst durch Kurssteigerungen zurückverdient werden.[57] Nicht zurückverdient wird die Optionsprämie, wenn eine entsprechende Kurssteigerung ausbleibt oder der Kurs am Deklarationstag dem Einstiegskurs entspricht. Bei Festgeschäften tritt hingegen bei entsprechendem Kursverlauf kein Totalverlust ein, da dem Spekulant hier zumindest der Einschuss erhalten bleibt.[58]
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Über die Rechtsnatur der Option als solche, also ob es sich um ein Finanztermin- oder doch um ein Kassageschäft handelt, bestand lange Zeit Uneinigkeit. Allen Ansichten war jedoch gemein, dass bei den Optionen zwischen dem Begründungsgeschäft, welches den Kauf des Optionsrechts beinhaltet und dem Ausübungsgeschäft, welches die Parteien des Optionskauf- respektive Optionsverkaufsvertrages aus dem Terminkauf- respektive Terminverkaufsvertrag verpflichtet, differenziert wurde.[59] Einige Stimmen gingen jedoch davon aus, dass der Kaufvertrag über das Optionsrecht kein Finanztermingeschäft darstellte, weil die synallagmatischen Ansprüche, Gewährung des Optionsrechts einerseits und Zahlung der Optionsprämie andererseits, nicht an einen Termin gebunden, sondern sofort fällig seien.[60] Vielmehr wäre das Begründungsgeschäft ein reines Kassageschäft, da die Optionsprämie zum Beispiel gemäß § 4 Abs. 2 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse[61] binnen zwei Börsentagen zu zahlen ist und die Pflicht des Stillhalters zur Einräumung des Optionsrechtes bei Abschluss des Optionskaufvertrages erfüllt wird.[62] Mithin wäre das Begründungsgeschäft des deutschen Wertpapieroptionsgeschäfts kein Finanztermingeschäft (sogenannte Doppelvertragstheorie[63]). Das Nämliche gelte nach dieser Auffassung auch für das Ausübungsgeschäft in- und ausländischer Wertpapieroptionsgeschäfte, da auch diese nach Optionsausübung wie ein Kassageschäft abgewickelt würden.[64] Befänden sich die Parteien allerdings nach Optionsausübung in einem Direktgeschäft, wie dies bei den amerikanischen und englischen Warenterminoptionsgeschäften der Fall ist, handele es sich – nur bei diesem Ausübungsgeschäft[65] – um ein Finanztermingeschäft im Sinne des § 37e S. 2 WpHG. Die überwiegende Auffassung kam aber zu Recht zu dem Ergebnis, dass sowohl das Begründungs- als auch das spätere Ausübungsgeschäft als einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten und entweder jeweils für sich genommen oder zumindest in dieser Einheit als Finanztermingeschäfte zu qualifizieren sind (sogenannte Einheitstheorie[66]).[67] Allerdings wurde dieser Streit durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz[68] und der ausdrücklichen Nennung des Optionsgeschäfts als Finanztermingeschäft zugunsten der Einheitstheorie entschieden und der Doppelvertragstheorie der Boden entzogen.[69]
[1]
So jetzt ausdrücklich § 2 Abs. 2 WpHG.
[2]
Aus der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 WpHG ergibt sich, dass Termingeschäfte zeitlich verzögert zu erfüllen sind und keine Kassageschäfte darstellen dürfen, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WpHG i.V.m. Artikel 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 innerhalb zwei Handelstagen zu erfüllen sind.
[3]
Paus S. 163 f.
[4]
BGH NJW 2004, 2969 (2970); 2002, 892 (893 f.); 1988, 1592 (1592 f.).
[5]
BGHZ 150, 164 (168); 149, 294 (301); 142, 345 (350); 114, 177 (179); 92, 317 (320); BGH NJW 2004, 2969 (2970).
[6]
Fuchs- Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 43.
[7]
Lenenbach Rn. 1.63, 9.100.
[8]
Wach Rn. 3.
[9]
Sonnen wistra 1982, 123.
[10]
Näher dazu Steiner- Beckmann S. 183 m.w.N.; Häuselmann/Wiesenbar DB 1990, 641; Häuselmann DB 1987, 1745; Menninger RIW 1994, 43 (44).
[11]
BGHZ 150, 164 (169); 149, 294 (301).
[12]
BGHZ 139, 1 (6 f.); Fuchs- Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 28; BGH ZIP 2002, 748 (749); Wohlfarth/Brause WM 1998, 1859 (1864 f.); Caspar WM 2003, 161 (163).
[13]
BGHZ 150, 164 (169); Fuchs- Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 29; Schäfer bezeichnet das Verlustrisiko als „unüberschaubar“, Assmann/Schütze- Schäfer § 19 Rn. 24.
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