[63]
RGSt 47, 183 (185); 48, 291 (295); 58, 429 (429); 66, 81 (82); 76, 335 (336).
[64]
RGSt GRUR 1941, 482 (483).
[65]
Hirschenkrämer Bestechung und Bestechlichkeit, S. 14; Baumbach MuW 1931, 5 (6), dessen Ausführungen sich auf das Wettbewerbsrecht in seiner Gesamtheit beziehen.
[66]
Baumbach MuW 1931, 5 (6).
[67]
Peinemann Alleingesellschafter, S. 35; Tiedemann 49. DJT, Bd. 1, S. C 63.
[68]
Tiedemann 49. DJT, Bd. 1, S. C 63; Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 24 f. Letzterer hält eine Dunkelziffer von mindestens 1:50 für realistisch.
[69]
Tiedemann 49. DJT, Bd. 1, S. C 63.
[70]
Dies war darauf zurückzuführen, dass der Verfall zwischenzeitlich allgemein in §§ 73 ff. StGB geregelt wurde.
[71]
Der damals schon geltende § 41 StGB blieb davon unberührt.
[72]
Oldgies wistra 1998, 291 (293); Duttge ZRP 1997, 72.
[73]
Ahlf in: Vahlenkamp/Knauß, Korruption, S. 48.
[74]
Geerds JR 1996, 309 (310). Namentlich Schaupensteiner stellte im Jahr 1996 ernüchternd fest, dass kaum ein Tag verginge, ohne dass die Medien über neu aufgedeckte Korruptionsfälle mit zum Teil erheblichen Schäden zu berichten hätten, und schrieb ketzerisch, dass Deutschland nicht länger die Zuschauerrolle in dem Kriminalstück über „Italienische Verhältnisse“ zustünde, seitdem man sich fragen müsse, ob denn Sizilien nördlich oder südlich der Alpen anzusiedeln sei, NStZ 1996, 409. Die Aussage ist dadurch erklärbar, dass man Mitte der 1990er Jahre im Allgemeinen von einer hohen Korruptionsdichte in Italien ausging.
[75]
König JR 1997, 397.
[76]
König JZ 1997, 135; Schaupensteiner NStZ 1996, 409 (413).
[77]
Dölling 61. DJT, Bd. 1,C85 ff. Siehe allgemein auch die Verhandlungen des 61. DJT, Bd. I u. II – Sitzungsberichte.
[78]
Volk 61. DJT, Bd. II/1, L 48.
[79]
So der damalige NRW-Innenminister Kniola in in einem Interview, Der Spiegel 1/1996, S. 54.
[80]
Für den Entwurf des Bundesrates siehe BT-Drucks. 13/3353 = BR-Drucks. 298/95, BR-Plenarprotokoll 690, S. 503-512; für den Entwurf der Bundesregierung/Regierungskoalition siehe BR-Drucks. 553/96, BT-Drucks. 13/6424; BT-Drucks. 13/5584.
[81]
Bei einem relativen Antragsdelikt ist bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses die Verfolgung der Tat auch ohne Strafantrag möglich.
[82]
BGBl. I 1997, 2038; Beschlussempfehlung des BT-Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/8079.
[83]
Plenarprotokoll Deutscher Bundestag 184. Sitzung vom 26.6.1997, S. 16655.
[84]
BR-Drucks. 482/97.
[85]
NK- Dannecker § 299, Rn. 2; BT-Drucks. 13/5584, S. 9.
[86]
Korte NJW 1997, 2556 (2556).
[87]
Peinemann Alleingesellschafter, S. 35; BT-Drucks. 13/5584, S. 15.
[88]
BT-Drucks. 13/5584, S. 16; NK- Dannecker § 301 Rn. 1.
[89]
Wolters JuS 1998, 1100 (1103).
[90]
Dölling 61. DJT, Bd. 1, C85; so auch Geerds JR 1996, 309 (312).
[91]
König JR 1997, 397 (401).
[92]
Geerds JR 1996, 309 (312).
[93]
Ransiek StV 1996, 446 (453).
[94]
LK- Tiedemann StGB, Vor § 298 (Entstehungsgeschichte, S. 264).
[95]
Szebrowski Kick-Back, S. 209; HWSt- Rönnau III 2 Rn. 3; Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 96. Letztere spricht klar von einer bedeutungslosen Vorschrift.
[96]
Fischer StGB, § 301 Rn. 2; Pfeiffer in: FS v. Gamm, S. 129 (145).
[97]
Wolters JuS 1998, 1100.
[98]
BT-Drucks. 13/8082.
[99]
BGBl. I, S. 3387.
[100]
ABl. EG 1998, Nr. L 358 S. 2; Peinemann Alleingesellschafter, S. 36; Wolf NJW 2006, 2735; Randt BB 2002, 2252 (2253 f.).
[101]
BR-Drucks. 548/07. Eine Übersicht zu den geplanten Änderungen durch den zunächst veröffentlichten Referentenentwurf findet sich bei Möhrenschlager wistra 2007, XXXII ff. und Wolf ZRP 2007, 44 ff.
[102]
ETS Nr. 173. Die gesamte bereinigte Übersetzung der zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmten Fassung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption ist abrufbar unter: http://www.conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/173.htm(abgerufen am 28.7.2013).
[103]
ABl. EU Nr. L 192 S. 54 vom 31.7.2003.
[104]
A/RES/58/4: „United Nations Conventions against Corruption“. Wiedergegeben ist die Übersetzung der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidesgenossenschaft. Das gesamte Übereinkommen ist abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/as/2009/5467.pdf(abgerufen am 28.7.2013).
[105]
BT-Drucks. 16/6558, S. 9.
[106]
BR-Drucks. 548/23, S. 23.
[107]
Auch Wettbewerbsverfälschung oder Wettbewerbsstörung genannt, ohne dass in der Sache etwas anderes gemeint ist.
[108]
BGBl. I, S. 1414.
[109]
Stellungnahme Deutscher Anwaltsverein vom November 2006, S. 14., abrufbar unter: http://www.anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/2-Korruptionsbekaempfungsgesetz.pdf(abgerufen am 28.7.2013).
[110]
Rönnau/Golombek ZRP 2007, 193 (195). In diese Richtung auch Lüderssen in: FS Tiedemann, S. 889 (891 f.).
[111]
Rönnau/Golombek ZRP 2007, 193 (194).
[112]
Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer vom Februar 2007, S. 5 f., abrufbar unter: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2007/februar/stellungnahme-der-brak-2007-02.pdf(abgerufen am 28.7.2013).
[113]
BR-Drucks. 548/07(B).
[114]
Plenarprotokoll BR 836, S. 294 A.
[115]
Gesetzentwurf der BReg BT-Drucks. 16/6558.
[116]
ABl. EU Nr. L 192 S. 54 vom 31.7.2003.
[117]
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Art. 9 EU-RB, S. 3 ff.; Kom(2011) 309, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/pdf/1_act_part1_v1111_de.pdf(abgerufen am 28.7.2013).
[118]
BT-Drucks. 17/6407.
[119]
BT-Plenarprotokoll 17/128, S. 15134D. In dem Bericht selbst ist hingegen die Rede davon, dass Deutschland der Kommission mitgeteilt habe, dass neue Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Anforderungen aus dem Rahmenbeschluss bereits in Vorbereitung seien.
[120]
Vgl. BT-Drucks. 17/1412; 17/5932; 17/8613.
Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen› B. Ökonomische Grundlagen des wirtschaftlichen Wettbewerbs
B. Ökonomische Grundlagen des wirtschaftlichen Wettbewerbs
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Wie schon die Entstehungsgeschichte des § 299 StGB zeigt, weist die Norm einen engen Bezug zum wirtschaftlichen Wettbewerb auf. Dies belegen zudem die jetzige Stellung im 26. Abschnitt des StGB mit der Überschrift „Straftaten gegen den Wettbewerb“ sowie der Wortlaut der Norm, welcher in Abs. 1 ein Handeln „im Wettbewerb“ und in Abs. 2 ein Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs“ verlangt.
Im Rahmen der Auseinandersetzung mit § 299 StGB gehen dennoch nur wenige der Autoren auf die Frage ein, was sich hinter dem Begriff des wirtschaftlichen Wettbewerbs eigentlich verbirgt. Fast immer wird pauschal auf den Schutz des freien Wettbewerbs durch die Norm und die Beeinträchtigung desselben durch Bestechungszahlungen hingewiesen. Tiedemann bemerkte in diesem Kontext bereits im Jahr 1976 in einem Beitrag über das Verhältnis von Wettbewerbsrecht und Strafrecht äußerst treffend: „Freilich erhoffen sich Wirtschaftsrechtler und Wirtschaftspolitiker meist wenig, richtiger ausgedrückt: nichts, von dem Einsatz des Kriminalstrafrechts und von der Beschäftigung mit dieser Assoziation von Mord und Totschlag, Raub und Vergewaltigung weckenden Materie, während die Strafrechtler üblicherweise wenig Lust zeigen, das Wettbewerbsgeschehen und seine Pathologie in das Blickfeld ihrer Untersuchungen einzubeziehen.“[1] Die Schädlichkeit einer isolierten Betrachtung beider Materien liegt jedoch auf der Hand.[2] Für eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Tatbestand des § 299 StGB ist zumindest ein gewisses Grundverständnis des wirtschaftlichen Wettbewerbs von Nöten, um sich so die genauen Auswirkungen von Bestechungszahlungen besser vor Augen führen zu können. Wenn die Vorfrage nicht beantwortet wird, was wirtschaftlicher Wettbewerb überhaupt bedeutet und welche ökonomischen und gesellschaftspolitischen Funktionen diesem beigemessen werden können, so wird in der Folge die Lösung der Frage erschwert, inwiefern genau der freie Wettbewerb durch die Vorschrift des § 299 StGB vor Bestechungszahlungen strafrechtlich geschützt werden soll.
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