Markus Wagner - Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts

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Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts: краткое содержание, описание и аннотация

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Nach wie vor ist ungeklärt, was das Wirtschaftsstrafrecht eigentlich ausmacht. Konsentiert ist lediglich, dass das Wirtschaftsstrafrecht sich in vielen Aspekten vom restlichen Strafrecht unterscheidet. Häufig findet sich die Behauptung, es sei eine der Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts, dass es akzessorisch gegenüber dem sonstigen Recht ist, die Strafbarkeit eines Verhaltens also auch von Fragen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts abhängig ist.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass hierin keine Besonderheit des Wirtschaftsstrafrechts liegt, sondern die Akzessorietät vielmehr einen allgemeinen Grundsatz des Strafrechts darstellt. Insbesondere ist die Frage, ob ein Straftatbestand akzessorisch ist oder nicht, unabhängig von der redaktionellen Formulierung des konkreten Deliktstatbestandes.
Des Weiteren legt der Autor dar, dass die Besonderheit des Wirtschaftsstrafrechts in der Berücksichtigung von Selbstregulationsmechanismen der Wirtschaft liegt und sich hieraus eine eigenständige Dogmatik des Wirtschaftsstrafrechts rechtfertigt.
Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor, welche verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und dogmatischen Grenzen dem Akzessorietätsphänomen gesetzt sind und welche Besonderheiten insoweit für das Wirtschaftsstrafrecht gelten. Auf Basis dieser Ergebnisse unterbreitet er schließlich verschiedene Reformvorschläge für das Strafverfahrensrecht.

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Angesichts dieser Ausgangsthese muss man sich die Frage gefallen lassen, warum die Untersuchung auf die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts beschränkt wird. Maßgeblich hierfür sprechen folgende Erwägungen: Seit langem ist eine Divisionalisierung der Lebensbereiche zu beobachten,[8] die sich im Rechtssystem widerspiegelt.[9] Die Wirtschaftsordnung, die den Gegenstand des Wirtschaftsstrafrechts darstellt, bildet eines dieser in sich geschlossenen Systeme, das eigenen Regeln folgt.[10] Folglich ermöglicht eine Begrenzung auf das Wirtschaftsstrafrecht eine in sich geschlossene Darstellung, deren Ergebnisse aber doch größtenteils verallgemeinerungsfähig sind. Das Wirtschaftsstrafrecht als „modernes“ Strafrecht[11] erweist sich als Seismograph der gesamten Strafrechtsordnung.[12] Dies gilt umso mehr, als die Entwicklungen des Wirtschaftsstrafrechts teilweise auf die Dogmatik des allgemeinen Strafrechts zurückwirken.[13]

Anmerkungen

[1]

Die Literatur zu diesem Thema ist mittlerweile unüberschaubar. Vgl. nur exemplarisch Winkelbauer Verwaltungsakzessorietät, passim; Schmitz Verwaltungshandeln und Strafrecht, passim; Frisch Verwaltungsakzessorietät, passim; Sparwasser/R. Engel/Voßkuhle Umweltrecht, Rn. 26; Schünemann in: GS Meurer, S. 37 (61 f.); Rogall GA 1995, S. 299; Schwarz GA 1993, S. 318; vgl. auch die zahlreichen Beispiele bei Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 35 f. in Fn. 39, sowie die Literaturnachweise der gängigen Kommentierungen vor §§ 324 ff. StGB.

[2]

Hoffmann Untreue, S. 19, 22, 28, 31 ff. 152 ff., 234 ff. und passim; Michalke in: Brauchen wir ein neues Strafrecht?, S. 91 (103); Radtke/Hoffmann GA 2008, S. 535.

[3]

Exemplarisch Tag Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen, S. 94 ff.; Ischebeck Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, S. 143 ff.

[4]

Etwa Rönnau ZGR 2005, S. 832 (852); Dannecker/Knierim/Hagemeier- Dannecker/Hagemeier Rn. 87 ff. (einschränkend); Hinderer Insolvenzstrafrecht, S. 51 ff.; Stockburger Unternehmenskrise und Organstrafbarkeit, S. 53 ff.; SK/StGB- Hoyer § 283 Rn. 8 ff. (138. Lfg., Stand: Mai 2013).

[5]

Etwa Waßmer ZWH 2012, S. 306 (307).

[6]

Etwa Heuking BB 2013, S. 1155; vgl. auch Wunderlich Akzessorietät, passim; Rotsch ZIS 2014, S. 579.

[7]

Dass die Akzessorietäts-Thematik nur von einem rechtstheoretischen Ausgangspunkt her erforscht werden kann, deutet auch Tiedemann in seiner Rezension der Habilitationsschrift Schusters an, die sich ebenfalls mit der Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts beschäftigt, ohne allerdings diesen Begriff im Titel zu verwenden (JZ 2013, S. 733).

[8]

Vgl. etwa Teubner/Willke ZfRSoz 6 (1984), S. 4 (9).

[9]

Exemplarisch Kölbel GA 2002, S. 403 (415 in Fn. 54 m.w.N.). Zur Divisionalisierung speziell des Strafrechts Rotsch ZIS 2007, S. 260 (265); ders. ZIS 2008, S. 1 (3); ders. in: FS Samson, S. 141 (147, 148 ff.); Momsen/Grützner- ders. Kap. 1 B. Rn. 74; Prittwitz ZIS 2012, S. 217 (219 f.); dagegen mit systemtheoretischen (dazu unten Rn. 21 ff.) Argumenten Fateh-Moghadam in: Wirtschaftsstrafrecht des StGB, S. 25 (31: „naiv“).

[10]

Vgl. Hassemer in: Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 29 (32 ff.).

[11]

Begriff etwa bei Rotsch ZIS 2007, S. 260.

[12]

In diesem Sinne auch Lüderssen in: FS Eser, S. 163 (180).

[13]

Vgl. etwa Momsen/Grützner- Rotsch Kap. 1 B. Rn. 33 m.w.N.

Teil 1 Rechtstheoretische Grundlagen› A. Der Begriff der Akzessorietät

A. Der Begriff der Akzessorietät

4

Der Begriff der Akzessorietät leitet sich von dem lateinischen Verb „accedere“ ab, welches mit „hinzutreten“ oder „dazukommen“ zu übersetzen ist.[1] Er ist so zu verstehen, dass der akzessorische Gegenstand immer nur neben einen anderen treten kann, von dessen Bestehen abhängig ist und ihn folglich als notwendig voraussetzt.[2] Die Bezugsrichtung ist damit regelmäßig einseitig.

Vor diesem Hintergrund ist die Ableitung des Begriffs aus dem passivischenPartizip Perfekt des lateinischen Begriffs zumindest missverständlich, weil das ebenso nahe legen könnte, dass der akzessorische Gegenstand derjenige ist, der vorausgesetzt wird und die Bezugsrichtung folglich umgekehrt gerichtet ist.[3] Insofern wäre der Begriff der „Akzedanz“ treffender, der das abhängige Objekt als „hinzutretendes“ kennzeichnet. Nichtsdestotrotz ist es üblich, aus dem Lateinischen abgeleitete Fremdwörter aus dem Partizip Perfekt Passiv eines Verbs zu entwickeln, weshalb im Laufe der Untersuchung an dem eingebürgerten Begriff der Akzessorietät festgehalten wird.

5

Auf dem Gebiet des Allgemeinen Teils des Strafrechts findet der Begriff sich insbesondere auch in der Beteiligungslehre: Man spricht von der (limitierten) „Akzessorietät der Teilnahme“, weil die Teilnahmeformen Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) jeweils eine (nur) vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraussetzen, also niemals unabhängig von einer solchen existieren können.

Um dieses Akzessorietätsphänomen soll es jedoch in der vorliegenden Untersuchung nicht gehen. Behandelt werden sollen Konstellationen, in denen das Wirtschaftsstrafrecht von außerstrafrechtlichen Maßstäben abhängig ist.

Anmerkungen

[1]

Vgl. etwa Menge in: Langenscheidts Großwörterbuch Latein, Stichwort: accedo.

[2]

Nur in Bezug auf Akzessorietät zu einem (Haupt-) Recht siehe Bräutigam-Ernst Verwaltungsvorschriften, S. 325; Heghmanns Grundzüge einer Dogmatik, S. 36; Rogall GA 1995, S. 299 (300); Köbler Juristisches Wörterbuch, Stichwort: Akzessorietät (S. 11 f.).

[3]

In diese Richtung gehen auch die Bedenken von Murr in Bezug auf den Begriff der „Verwaltungsakzessorietät“; vgl. dies. Akzessorietät, S. 19 in dortiger Fn. 84.

Teil 1 Rechtstheoretische Grundlagen› B. Zielsetzung und Gang der Untersuchung

B. Zielsetzung und Gang der Untersuchung

6

Eine Anbindung des Wirtschaftsstrafrechts an außerstrafrechtliche Sätze – nicht-strafrechtliche Rechtssätze oder vollständig außerrechtliche Sätze – im Sinne des dargelegten Akzessorietätsbegriffs ist grundsätzlich auf viele verschiedene Arten und Weisen denkbar. Der erste Gedanke gilt hier den gesetzgebungstechnischen Phänomenen, die gemeinhin unter Schlagworten wie „normative Tatbestandsmerkmale“, „Blanketttatbestände“ und „Generalklauseln“ verstanden werden.

Ziel der Untersuchung ist es, diese und weitere Arten der Bezugnahme darzustellen und kritisch zu hinterfragen ( Teil 2, Rn. 279 ) und auf Grundlage dieser Darstellung die Grenzen der Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts aufzuzeigen ( Teil 3, Rn. 449 ). Anschließend werden die Folgen für das Prozessrecht herausgearbeitet ( Teil 4, Rn. 802 ).

Hierfür ist es unerlässlich, zunächst die rechtstheoretischen Grundlagen des Akzessorietätsphänomens zu ermitteln, auf die sich der weitere Fortgang der Untersuchung stützt. Dabei wird unter anderem auf das Verhältnis des Rechts zu den verschiedenen Bereichen der Lebenswirklichkeit sowie das Phänomen der „Einheit der Rechtsordnung“ einzugehen sein, um daraus Schlüsse für das Strafrecht im Allgemeinen und das Wirtschaftsstrafrecht im Besonderen ziehen zu können.

Teil 1 Rechtstheoretische Grundlagen› C. Die Basis der Untersuchung: Das Akzessorietätsphänomen

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